Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 Sa 1203/99

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Oberhausen vom 01.06.1999 3 Ca 1866/98 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 7.562,43 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von DM 3.921,26 brutto seit dem 27.08.1998 sowie weitere 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von DM 3.641,17 brutto seit dem 20.09.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin beginnend mit dem 01.10.1999 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich DM 3.026,09 brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.


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