Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 Sa 418/00
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeits-
gerichts Wuppertal vom 01.02.2000 - 6 Ca 4999/99 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger rückständige Arbeitsvergütung zu zahlen.
3Der am 24.08.1945 geborene Kläger war seit dem 28.07.1971 bei der Firma Bauunternehmung L. GmbH, der späteren Gemeinschuldnerin, als Kraftfahrer beschäftigt.
4Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.07.1999 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt.
5Dieser zeigte dem Amtsgericht Wuppertal mit Schreiben vom 11.08.1999 die Masseunzulänglichkeit an und übermittelte dem Gericht die Liste der Massegläubiger, unter denen sich auch der Kläger befindet.
6Nach vorheriger Zustimmung der Hauptfürsorgestelle kündigte der Beklagte alsdann das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis am 28.10.1999 zum 31.01.2000.
7Hiergegen hat sich der Kläger mit einer am 16.11.1999 beim Arbeitsgericht Wuppertal anhängig gemachten Klage gewendet und darüber hinaus die Zahlung seiner Gehälter für die Monate Juli bis Dezember 1999 sowie anteiliges Weihnachtsgeld geltend gemacht.
8Er hat beantragt,
91. festzustellen, dass die Kündigung des zwischen den Parteien beste-
10henden Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2000 durch die Beklagten mit
11Schreiben vom 28.10.1999, zugegangen am 29.10.1999, rechtsun-
12wirksam und das Arbeitsverhältnis durch sie zum 31.01.2000 nicht
13aufgelöst worden ist;
142. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31.01.2000 hinaus zu unver-
15änderten Bedingungen auf seinem Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen;
163. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 31.101,86 brutto nebst 4 %
17Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem
1815.12.1999 abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegange-
19nen Arbeitslosengeldes in Höhe von DM 11.509,20 zu zahlen.
20Der Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Er hat hinsichtlich der Zahlungsklage auf die angezeigte Masseunzulänglichkeit verwiesen und gemeint, dass die gleichwohl erhobene Leistungsklage unzulässig wäre.
23Mit Teilurteil vom 01.02.2000 hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal
24- 6 Ca 4999/99 - die Zahlungsklage als unzulässig abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, wegen der unstreitigen Masseunzulänglichkeit könne das vom Kläger begehrte Leistungsurteil nicht ergehen; ein etwaiger Anspruch sei lediglich im Rahmen eines Feststellungsurteils zu tenorieren.
25Der Kläger hat gegen das ihm am 24.02.2000 zugestellte Teilurteil mit einem am 21.03.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.04.2000 eingegangenen Schriftsatz begründet.
26Er meint, dass die angezeigte Masseunzulänglichkeit die Erhebung einer Leistungsklage nicht verbiete, weil § 210 InsO nur ein Vollstreckungsverbot beinhalte. Dann aber müsse es, ähnlich wie bei § 888 Abs. 2 ZPO, möglich sein, jedenfalls einen Vollstreckungstitel durch Leistungsklage zu erwirken.
27Der Kläger beantragt,
28unter Abänderung des erstinstanzlichen Teilurteils des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.02.2000 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 31.101,86 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Zustellung der Klageerweiterung abzüglich auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von DM 11.509,20 zu zahlen.
29Der Beklagte beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
33E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
34I.
35Die Berufung ist zulässig.
36Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
37II.
38In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Die vom Kläger erhobene Leistungsklage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses gemäß § 253 Abs. 1 ZPO unzulässig. Der Leistungsklage steht das Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO entgegen.
391. Nach der vorgenannten Norm ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Hieraus folgert die herrschende Meinung in der Literatur, teilweise unter Verweis auf die Rechtsprechung zum alten § 60 KO, dass dann bereits die Erhebung einer Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter unzulässig sei. Im Falle der angezeigten Masseunzulänglichkeit bliebe dem klagenden Arbeitnehmer allein die Möglichkeit, die Frage der Berechtigung seiner Forderung im Rahmen einer Feststellungsklage geltend zu machen (Berscheid, Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz, Rz. 777; Nerlich, Römermann, Insolvenzordnung, § 209, Rz. 18;
40Kübler/Prütting, Insolvenzordnung, § 210, Rnr. 7; Pape, KTS 1995, 189 ff.; a. A.:
41Runkel/Schnurbusch, Rechtsfolgen der Masseunzulänglichkeit, NZI 2000, 52 ff.). Die erkennende Kammer schließt sich der herrschenden Meinung in der Literatur an. Die zivil- und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hatte bereits unter dem Geltungsbereich des § 60 KO angenommen, dass die angezeigte Masseunzulänglichkeit des Konkursverwalters nicht nur zu einem Vollstreckungsverbot führte; darüber hinaus war einhellige Meinung, dass eine entsprechende Leistungsklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig bezeichnet werden musste (LAG Köln, Urteil vom 13.08.1984, KTS 1985, 563; Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 18.04.1996, ZIP 1996, 1098; LG Mannheim, Urteil vom 10.02.1978, KTS 1979, 129). Wenn der Gesetzgeber mit der Neueinführung des § 210 InsO das Vollstreckungsverbot nunmehr gesetzlich festgeschrieben hat, so belegt dies die Rechtsauffassung der herrschenden Meinung, dass damit an Rechtsprechung und Literatur zum alten § 60 KO angeknüpft werden sollte.
422. Demgegenüber erscheinen die Einwände des Klägers, der sich vornehmlich auf die Rechtsauffassung von Runkel/Schnurbusch (a. a. O.) stützt, nicht überzeugend.
432.1 Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass nach dem Wortlaut des § 210 InsO in der Tat nur von einem gesetzlichen Vollstreckungsverbot die Rede ist. Bereits oben ist ausgeführt worden, dass dem Gesetzgeber darüber hinaus die Rechtsprechung der Zivil- und Arbeitsgerichte bekannt war, wonach dieses Vollstreckungsverbot zur Unzulässigkeit einer entsprechenden Leistungsklage führt, weil dieser das Rechtsschutzbedürfnis aberkannt werden muss. Hieraus folgt, dass der Gesetzgeber keinesfalls nur ein Vollstreckungsverbot installieren wollte; darüber hinaus spricht viel dafür, dass er die mehrmals aufgezeigten Rechtsfolgen für das Erkenntnisverfahren gleichermaßen billigte.
442.2 Praktische Erwägungen stehen dieser Rechtsauffassung, wie vom Kläger befürchtet, nicht entgegen. Die Arbeitnehmer, die gegen den Insolvenzverwalter Ansprüche als Massegläubiger geltend machen, haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Feststellungsklage prüfen zu lassen, ob ihre Ansprüche bestehen. Ergeht ein entsprechendes Feststellungsurteil, so ist regelmäßig davon auszugehen, das diese - gegebenenfalls entsprechend einer vom Insolvenzverwalter festzulegenden Quote - von diesem auch befriedigt werden (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 31.01.1979, KTS 1979, 305).
452.3 Schließlich kann dem Kläger auch in seiner Überlegung nicht gefolgt werden, wonach das Vollstreckungsverbot des § 888 Abs. 2 ZPO und seine Handhabung in der Praxis entsprechend heranzuziehen seien.
46Es ist zwar richtig, dass die herrschende Meinung im Falle so genannter unvertretbarer Handlungen eine Leistungsklage trotz entgegenstehendem Vollstreckungsverbots im Rahmen des § 888 ZPO für zulässig hält. Indessen regelt § 210 InsO einen Sachverhalt, der mit dem des § 888 ZPO nicht vergleichbar ist.
47Während im Falle des § 888 ZPO klar und bestimmt ist, welche Handlung vom Schuldner erwartet wird, so dass eine entsprechende Verurteilung ergehen kann, trifft dies bei angezeigter Masseunzulänglichkeit im Rahmen des § 210 InsO gerade nicht zu. Der Insolvenzverwalter wird regelmäßig - so auch im vorliegenden Verfahren - nicht abschätzen können, ob und vor allem in welcher Höhe Vergütungsansprüche klagender Arbeitnehmer erfüllt werden können. Würde man nun jeden Massegläubiger für berechtigt halten, den Insolvenzverwalter mittels Leistungsklage in voller Höhe in Anspruch zu nehmen, so würden die Gerichte gehalten sein, entsprechende Leistungsurteile ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Durchsetzbarkeit zu erlassen. Dies kann nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht Sinn und Zweck der §§ 208 ff. InsO sein, wenn und soweit die Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
49Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die Revision zugelassen.
50RECHTSMITTELBELEHRUNG
51Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
52REVISION
53eingelegt werden.
54Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
55Die Revision muss
56innerhalb einer Notfrist von einem Monat
57nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
58Bundesarbeitsgericht,
59Hugo-Preuß-Platz 1,
6099084 Erfurt,
61eingelegt werden.
62Die Revision ist gleichzeitig oder
63innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
64schriftlich zu begründen.
65Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
66gez.: Göttling gez.: Horst gez.: Günnewig
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 Ca 4999/99 2x (nicht zugeordnet)
- 3 Der am 24.08 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 210 Vollstreckungsverbot 6x
- ZPO § 888 Nicht vertretbare Handlungen 5x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- InsO § 209 Befriedigung der Massegläubiger 1x
- § 60 KO 3x (nicht zugeordnet)
- ZIP 1996, 1098 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 208 ff. InsO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x