Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 1346/09
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.10.2009 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungen trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.
3Die Kläger, 1952 geboren, sind zwischen 1976 und 1989 in die Dienste der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin getreten und stehen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, auf das kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Altersteilzeit-Tarifvertrag (nachfolgend: ATV-IBM) vom 23.07.2004, der zwischen der IBM Deutschland GmbH und der Gewerkschaft ver.di geschlossen wurde, Anwendung findet. Der ATV-IBM, der am 31.12.2009 nachwirkungslos geendet hat, bestimmt - soweit hier von Interesse - Folgendes:
4§ 2 Arbeitszeit
5...
6(3) Die Arbeitszeit ist in der Regel so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der/die Mitarbeiter/in anschließend von der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell).
7Die IBM kann mit dem/der Mitarbeiter/in jeden anderen Beendigungszeitpunkt und jede andere Form der Altersteilzeit und der Arbeitszeitverteilung (mit oder ohne Blockbildung), die den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes entspricht, einvernehmlich vereinbaren. Mit dem Eintritt in die arbeitsfreie Phase entfallen die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten des Mitarbeiters und damit unter anderem die Grundlage zur Bereitstellung der Arbeitsmittel durch das Unternehmen.
8.....
9§ 9 Zustandekommen des Vertrages
10(1)
11Die Initiative zum Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages kann sowohl von dem/der Mitarbeiter/in als auch von der IBM ausgehen. Der Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der IBM und dem/der Mitarbeiter/in möglich.
12(2)
13Der/die Mitarbeiter/in muss einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsvertrages schriftlich beim Personalvorgesetzten stellen und der IBM eine aktuelle Rentenauskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers vorlegen. Die IBM wird über diesen Antrag nach abschließender Prüfung entscheiden, wobei persönliche Belange der Mitarbeiter und betriebliche Interessen zu berücksichtigen sind.
14.......
15In einem Merkblatt der IBM Deutschland GmbH zur Altersteilzeit vom 24.10.2008 heißt es:
16"3.0
17Die vereinbarte Arbeitszeit ist so zu verteilen, dass sie in der ersten Hälfte des ATZ-Arbeitsverhältnisses geleistet und der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell). Das Unternehmen behält sich vor, im Falle einer Veränderung der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte den Teilzeitarbeitsvertrag in entsprechender Weise anzupassen. In Ausnahmefällen kann auch eine andere Arbeitszeitverteilung vorgenommen werden."
18Die Beklagte pflegte auf der Grundlage des ATV-IBM Altersteilzeitarbeitverträge mit den Arbeitnehmern zu schließen.
19Der Kläger zu 1) beantragte bei der Beklagten am 18.11.2008 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell für die Dauer von sechs Jahren, der Kläger zu 2) am 06./07.11.2008, der Kläger zu 3) am 28./29.01.2009, der Kläger zu 4) am 02.12.2008 und der Kläger zu 5) am 06./07.10.2008.
20Während ihre jeweiligen Vorgesetzten die Anträge befürworteten, äußerte sich die Beklagte zunächst nicht. Auf einer Betriebsversammlung in Düsseldorf am 11.05.2009 erklärte die Personaldirektorin Frau H. für die IBM Deutschland GmbH die grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss von Altersteilzeitverträgen nur noch auf Basis des Teilzeitmodells und die künftige Ablehnung des Blockmodells im Hinblick auf die erforderlichen Rückstellungen während der Arbeitsphase.
21Mit anwaltlichen Schreiben vom 02. bzw. 05.06.2009 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 19.06.2009 zum Abschluss der beantragten Altersteilzeitverträge auf. Nachdem die Beklagte sich nicht äußerte, haben die Kläger am 15.07.2009 beim Arbeitsgericht Düsseldorf Klage eingereicht.
22Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.09.2009 die Ablehnung von Altersteilzeitverträgen im Blockmodell mit erheblichen finanziellen Belastungen aufgrund der erforderlichen, in der Beschäftigungsphase beginnenden Rückstellungen begründet und auf die Notwendigkeit eines strikten Kostenmanagements gerade in der schwierigen wirtschaftlichen Zeit hingewiesen. Ende März 2009 habe sie entschieden, auf der Grundlage der bestehenden Tarifverträge zur Altersteilzeit keine Altersteilzeitarbeitsverträge im Blockmodell, sondern nur noch solche im Teilzeitmodell abzuschließen. Bis Anfang Oktober 2009 seien 16 Verträge im Teilzeitmodell abgeschlossen worden.
23Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.10.2009 den Klagen stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt,
24das Angebot des Klägers zu 1) auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 30.11.2015,
25das Angebot des Klägers zu 2) auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2015,
26das Angebot des Klägers zu 3) auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell für die Zeit vom 01.05.2009 bis zum 30.04.2015,
27das Angebot des Klägers zu 4) auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2015 und
28das Angebot des Klägers zu 5) auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell für die Zeit vom 01.02.2009 bis zum 31.01.2015
29anzunehmen.
30Mit den form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen greift die Beklagte die Urteile des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.10.2009 unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an. Sie macht geltend, dass die Geschäftsführung aufgrund der Notwendigkeit eines strikten Kostenmanagements am 06.10.2009 beschlossen habe, den Abschluss von Altersteilzeitverträgen generell einzustellen.
31Sie beantragt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klagen.
32Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Berufungen.
33Sie halten die Berufungen für unzulässig und bestreiten den Vortrag der Beklagten zu dem am 06.10.2009 gefassten Beschluss sowie zu der wirtschaftlichen Notwendigkeit, den Abschluss von Altersteilzeitverträgen einzustellen.
34E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
35Die Berufungen haben keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Klagen stattgegeben.
36I. Die Berufungen sind zulässig.
37Sie sind gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO formgerecht begründet worden. Hiernach ist die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Hingegen erfordert die Berufungsbegründung weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (BGH 26.06.2003 - III ZB 71/02 - Juris Rn. 9). Zur Bezeichnung des Umstandes, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH 08.06.2005 - XII ZR 75/04 - Juris Rn. 15).
38Diesen Maßstäben genügen die Berufungsbegründungen der Beklagten. Denn sie enthalten den nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen rechtlichen Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil, indem sie erkennen lassen, aus welchen rechtlichen Gründen die Beklagte die angefochtenen Urteile für unrichtig hält (Seite 5 - 8 der Begründungsschriften). Darauf, ob die Beklagte dabei die Argumentation des Arbeitsgerichts richtig ausgewertet hat und ob ihre Einwände in der Sache relevant sind, kommt es im Rahmen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht an. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit dem Gesellschafterbeschluss vom 06.10.2009 ein neues Verteidigungsmittel einführt, das sie bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nicht hat vorbringen können (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO).
39II. Die Berufungen sind unbegründet.
401. Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen nach § 1 ATV-IBM. Sie haben gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 ATV-IBM bei der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages beantragt.
412. Den auf Annahme des Vertragsangebots der Kläger gerichteten Klageanträgen steht, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, rechtlich nicht entgegen, dass ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 15.09.2009 - 9 AZR 608/08 - Juris Rn. 15).
423. Die Beklagte ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ATV-IBM verpflichtet, mit den Klägern die verlangten Altersteilzeitarbeitsverträge im Blockmodell abzuschließen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrages (zu den Regeln der Tarifauslegung: BAG 13.10.2009 - 9 AZR 763/08 - Juris Rn. 28, 22.07.2008 - 1 AZR 259/07 - Juris Rn. 15).
43a) § 9 Abs. 2 ATV-IBM gibt dem Arbeitnehmer keinen unter bestimmten Voraussetzungen gesicherten Anspruch auf den beantragten Altersteilzeitarbeitszeitvertrag, sondern gewährt einen Anspruch lediglich darauf, dass der Arbeitgeber den Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach den Grundsätzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB entsprechend) überprüft (vgl. BAG 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - Juris Rn. 29 ff., 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - Juris Rn. 17). Nach der Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts sind die Grenzen billigen Ermessens gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat. Hierfür gilt ein objektiver Maßstab.
44b) Dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 ATV-IBM ist zu entnehmen, dass die Entscheidung der Beklagten bei Abwägung der wesentlichen Umstände und unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien zu erfolgen hat. Die Tarifvertragsparteien wollten erkennbar mit der auferlegten Berücksichtigung der persönliche Belange der Mitarbeiter und der betrieblichen Interessen dem anerkannten Prüfungsraster der §§ 315 BGB, 106 GewO Rechnung tragen und die Prüfentscheidung der Beklagten dem billigen Ermessen unterwerfen. Das Arbeitsgericht weist mit Recht darauf hin, dass angesichts des ausführlichen tariflichen Regelungswerks nichts dafür spricht, dass die Entscheidung über das "ob" und "wie" in das freie Ermessen oder Belieben der Beklagten gestellt sein sollte. Denn dann hätte es die Beklagte praktisch in der Hand gehabt, den ATV-IBM jederzeit leerlaufen zu lassen. Anderseits haben die Tarifvertragsparteien die Ermessensentscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ATV-IBM über das "ob" auch nicht durch besondere Kriterien (z.B. "dringende" betrieblich Gründe) kanalisiert. Indem § 9 Abs. 1 Satz 2 ATV-IBM betont, dass der Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages "nur im gegenseitigen Einvernehmen" möglich sei, wird gleichzeitig die im Rahmen des § 315 Abs. 1 BGB bestehende Abschlussfreiheit geschützt.
45c) Anders verhält es sich hinsichtlich der Gestaltung des Altersteilzeit-arbeitsverhältnisses. Hierzu werden in den §§ 2 ff. ATV-IBM Vorgaben aufgestellt, die für beide Arbeitsvertragsparteien verbindlich sein und sie bei dem Wunsch nach einer anderen Vertragsgestaltung beschränken sollen.
46In diesem Sinn erfolgt nach der Maxime des § 2 Abs. 3 Satz 1 ATV-IBM die Arbeitszeitverteilung im Blockmodell. Nur ausnahmsweise wird in Satz 2 unter der Prämisse der "einvernehmlichen Vereinbarung" eine andere, frei bestimmte Arbeitszeitverteilung gestattet.
47d) Das Arbeitsgericht hat aus dem Zusammenspiel von § 9 und § 2 ATV-IBM gefolgert, dass die Beklagte, solange sie grundsätzlich bereit ist, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse einzugehen, bei der Ausgestaltung der Änderungsverträge an das Blockmodell gebunden ist und nicht aus Kostengründen vom Blockmodell auf eine andere Altersteilzeitform, namentlich das Teilzeitmodell schwenken kann. Dem stimmt die Kammer zu. Indem die Tarifvertragsparteien die Durchführungsform "Blockmodell" vorgeschrieben haben, muten sie der Beklagten die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell verbunden Aufwendungen, insbes. auch die finanziellen Lasten durch Rückstellungen zu (vgl. BAG 23.01.2007 - 9 AZR 393/06 - Juris Rn. 26). Umgekehrt haben sich die Arbeitnehmer damit abzufinden, dass sie einen Wunsch nach Altersteilzeit im Teilzeitmodell nicht durchsetzen können. Mit diesen Maßgaben haben die Tarifvertragsparteien die ihnen durch das ATG zugewiesene Regelungsmacht (vgl. § 2 Abs. 2 ATG) wahrgenommen.
484. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die im Mai 2009 bekanntgegebene Handhabung, Altersteilzeitarbeitsverträge nicht im Blockmodell, sondern nur im Teilzeitmodell abzuschließen, als tarifwidrig und damit unzulässig. Demzufolge hat das Arbeitsgericht zu Recht die Beklagte verurteilt, die beantragten Altersteilzeitarbeitsverträge mit den Klägern abzuschließen. Ob die Beklagte gleichzeitig ihre Tariftreuepflicht verletzt hat (vgl. BAG 20.04.1999 - 1 ABR 72/98 - Juris Rn. 97), bedarf hier keiner Vertiefung.
49a) Die Beklagte schloss bis zum 06.10.2009 Altersteilzeitarbeitsverträge mit Mitarbeitern ab. Die hierin liegende "Grundsatzentscheidung" nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ATV-IBM erfasst auch die Kläger.
50Unerheblich ist, ob die Beklagte sich aus finanziellen Gründen vorher aus der Altersteilzeit hätte zurückziehen können (vgl. BAG 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - Juris Rn. 31). Sie hat es nicht getan. Der Einwand, dass für die Mitarbeiter die Vergabe von Verträgen im Teilzeitmodell günstiger gewesen sei als die völlige Einstellung von Altersteilzeit, verfängt nicht, weil die Beklagte Altersteilzeit nach dem ATV-IBM im Blockmodell durchführen musste.
51b) Der Beschluss der Geschäftsführung vom 06.10.2009 bringt den Anspruch der Kläger nicht zu Fall.
52Für die Beurteilung, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Ablehnung des Antrages an (BAG 13.10.2009 - 9 AZR 910/08 - Juris Rn. 21, 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - Juris Rn. 18, 18.02.2003 - 9 AZR 356/02 - Juris).
53Die Beklagte lehnte die Anträge der Kläger konkludent dadurch ab, dass sie auf die anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 02./05.2009 nicht reagierte (§§ 146, 148 BGB). Vor dem Hintergrund der Erklärung der Personaldirektorin auf der Betriebsversammlung am 11.05.2009 ist das Schweigen als Ablehnungserklärung zu verstehen. Zudem bekräftigte die Beklagte dadurch, dass sie sich gegen die Klagen verteidigte und im Schriftsatz vom 11.09.2009, mit den Klägern keine Altersteilzeitarbeitsverträge im Blockmodell abzuschließen, ihre Verweigerungshaltung. Danach braucht hier nicht weiter darauf abgestellt zu werden, ob bereits zuvor in Einzelfällen Klägern Absagen erteilt wurden.
54c) Unabhängig hiervon kann die Beklagte jedenfalls dem Kläger zu 5) nicht die nach ihrem Vortrag Ende März 2009 gefallene Entscheidung gegen das Blockmodell und für das Teilzeitmodell entgegenhalten. Denn der Kläger hatte am 06./07.10.2008 den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages für die Zeit ab dem 01.02.2009 beantragt. Danach hätte sich die Beklagte gemäß Treu und Glauben und im Licht des § 9 Abs. 2 Satz 2 ATV-IBM spätestens im Januar 2009 äußern müssen. Sie trägt auch keine Gründe dafür vor, aus denen ihr die abschließende Prüfung des Antrags in der Zwischenzeit unmöglich oder unzumutbar gewesen sein könnte. Ist demzufolge für die Prüfung von Ablehnungsgründen auf die Zeit vor dem 01.02.2009 abzustellen, so wandte die Beklagte zu dieser Zeit noch das tarifliche, im Merkblatt erläuterte Blockmodell an. Daran muss sie sich im Verhältnis zum Kläger zu 5) festhalten lassen.
55III. Die Kosten der Berufungen hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
56Die Kammer hat der entscheidungserheblichen Tarifauslegung grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Beklagte die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
57RECHTSMITTELBELEHRUNG
58Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
59R E V I S I O N
60eingelegt werden.
61Für die Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
62Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
63Bundesarbeitsgericht
64Hugo-Preuß-Platz 1
6599084 Erfurt
66Fax: 0361 2636 2000
67eingelegt werden.
68Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
69Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
701. Rechtsanwälte,
712. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
723. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
73In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
74Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
75* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
76Dr. Plüm Bollweg Beumann
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 4x
- III ZB 71/02 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 75/04 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 608/08 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 763/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 AZR 259/07 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei 3x
- 9 AZR 643/08 2x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 511/07 2x (nicht zugeordnet)
- GewO § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers 1x
- 9 AZR 393/06 1x (nicht zugeordnet)
- AtG § 2 Begriffsbestimmungen 1x
- 1 ABR 72/98 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 910/08 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 356/02 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 146 Erlöschen des Antrags 1x
- BGB § 148 Bestimmung einer Annahmefrist 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x