Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 Sa 343/21
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.02.2021 - 5 Ca 2779/20 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger, der sich bereits im Ruhestand befindet, weiterhin von Gas- und Stromkosten in Höhe von 25 % freizustellen.
3Der am 16.09.1952 geborene Kläger wurde zum 01.03.1975 von der Wuppertaler Stadtwerke AG, die heute als X. Energie und Wasser AG (im Folgenden X. AG) firmiert, als Schlosser auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 26.02.1991 eingestellt. § 2 des Arbeitsvertrags vom 26.02.1991 lautete:
4"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) vom 31.01.1962 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge - des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G NRW) - in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung."
5Arbeitsort des Klägers war die Schwebebahnstation in U.-P.. Grundlage der Energiekostenrabattleistung war zunächst eine allgemeine Regelung zu einem Werkstarif für Energieleistungen, welche der damalige Vorstand der Wuppertaler Stadtwerke AG am 26.09.1975 erlassen hatte. Diese Vorstandsverfügung (im Folgenden: Vfg. Nr. 5) bestimmte auszugsweise:
6"Neufassung der Verfügung Nr. 5 vom 2.6.1966 vom 26.9.1975
7Betrifft: Werkstarif
80 Bezugsberechtigte
900 Für den gemessenen Haushaltsbezug von elektrischer Energie und Gas wird auf Antrag eine Ermäßigung eingeräumt:
10000 vollbeschäftigten Betriebsangehörigen,
11001 ehemaligen Betriebsangehörigen,
12002 Witwen ehemaliger Betriebsangehöriger für die Dauer des Witwenstandes,
13…
141 Voraussetzungen für die Gewährung des Werkstarifs sind:
1510 der eigene Haushalt,
1611 die ununterbrochene Beschäftigungszeit bei den X. / C. bzw. - vor dem 1.4.1948 - den Städt. Werken Wuppertal der
17110 Betriebsangehörigen von mindestens 6 Monaten,
18111 ehemaligen Betriebsangehörigen von mindestens 5Jahren bis zu ihrer Inruhesetzung,
1912 der Bestand der Ehe während der aktiven Betriebszugehörig-keit des verstorbenen Ehemannes.
20…
215 Tarife
22Ab 1.1.1976 erhalten die Bezugsberechtigten 25 % Rabatt auf die allgemeinen Tarife für die Versorgung mit elektrischer Energie und Gas sowie auf Sondervertragspreise für Raumheizung und sonstigen Haushaltsbedarf.
236 Besitzstand
24Hinsichtlich der auf dieser Verfügung beruhenden Ansprüche wird kein Besitzstand begründet.
257 Kündigung
26Der Anspruch auf Werkstarif kann - auch mit Wirkung gegenüber ehemaligen Betriebsangehörigen - unter Aufheben oder Ändern dieser Verfügung mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden. …"
27Ab dem 01.01.2005 fand der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. Dieser bestimmte in § 2 Abs. 1 TV-V, dass der Arbeitsvertrag schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe abgeschlossen wird und Nebenabreden schriftlich zu vereinbaren sind. Im Zuge der Umstrukturierung der Wuppertaler Stadtwerke AG in den Jahren 2006/2007 erfolgte eine Abspaltung gemäß § 123 UmwG. Es wurden zentrale Betriebsteile auf die X. Wuppertaler Stadtwerke GmbH und die Verkehrsbetriebe auf die X. mobil GmbH - die Beklagte in diesem Verfahren - übertragen. Die Wuppertaler Stadtwerke AG bestand im Anschluss an die Umstrukturierung fort und wurde mit dem verbleibenden Geschäft als X. AG fortgeführt.
28Im Spaltungsvertrag war der 01.01.2007 als Spaltungsstichtag festgelegt. Am 24.09.2007 beschloss der Vorstand der Wuppertaler Stadtwerke AG - ebenso wie die Geschäftsführung der X. Wuppertaler Stadtwerke GmbH und der X. mobil GmbH für ihren Bereich -, dass künftig neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem 01.10.2007 bei der Beklagten angestellt werden, sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.09.2007 endet und die anschließend in den Ruhestand wechseln, Energierabatte in Höhe von 15 v.H. erhalten, und dies auch nur, soweit Energielieferungsverträge mit der X.-Unternehmensgruppe bestehen. Nach dem Beschluss sollte die Neuregelung zum 01.03.2008 erfolgen, soweit nicht die mit den betroffenen Arbeitnehmern bestehenden Energiebezugsverträge bereits zu einem früheren Zeitpunkt endeten. Hintergrund der Beschlüsse war u.a. die Ausgründung der X. mobil GmbH. Nicht mehr bei allen betroffenen Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe, u.a. der Beklagten, wurde weiterhin Strom und Gas produziert bzw. geliefert. Der Wegfall der Eigenproduktion bzw. des Eigenvertriebs hatte zu höheren Kosten geführt, weil nur noch in den Unternehmen, in denen die Energie selbst hergestellt bzw. vertrieben wurde, der Energierabatt steuerfrei gewährt werden konnte. Diese höheren Kosten sollten durch die Absenkung des Rabatts zum Teil ausgeglichen werden. Da die Gewinne und Verluste im X.-Konzern ohnehin verrechnet wurden, sollten die Kosten im X.-Konzern fair verteilt werden und deshalb alle Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt werden, damit innerhalb des Konzerns keine Ungleichbehandlung entsteht.
29Aufgrund der Eintragung in das Handelsregister wurde die Spaltung so wirksam, dass die von der Spaltung betroffenen Arbeitsverhältnisse zum 01.10.2007 auf die X. Wuppertaler Stadtwerke GmbH und die Beklagte übergingen, wobei die Abspaltung auf die Beklagte den Betriebsteil Verkehr betraf. Zu diesem Zeitpunkt übernahmen die beiden genannten Gesellschaften die tatsächliche Leitungsmacht über die ihnen zugeordneten Betriebe und Betriebsteile. Das Arbeitsverhältnis des Klägers, welches dem Betriebsteil Verkehr angehörte, war von der Spaltung betroffen und bestand ab dem 01.10.2007 mit der Beklagten fort.
30Der Kläger schied zum 31.03.2018 bei der Beklagten aus. Seit dem 01.04.2018 bezog er abschlagsfreie Altersrente. Bis zum Eintritt in den Ruhestand am 31.03.2018 hatte die Beklagte dem Kläger einen ungekürzten Rabatt in Höhe von 25 % gewährt. Auf Nachfrage bei dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten teilte dieser dem Kläger mit, dass er in jedem Falle die Weiterführung des Energierabatts in Höhe von 25 % beantragen müsse, was der Kläger mit Schreiben vom 02.04.2018 tat. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.05.2018 machte der Kläger seinen Anspruch erneut geltend, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 12.07.2018 antwortete, dass eine Kürzung des Energiekostenzuschusses auf 15 % rechtens sei. Mit weiterem Schreiben vom 14.09.2018 teilte die Beklagte mit, dass bei grundsätzlicher Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts der Energiekostenzuschuss in Höhe von 25 % rückwirkend ab dem 01.04.2018 gewährt werde.
31Mit seiner am 08.02.2019 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen und der Beklagten am 15.02.2019 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
32Der Kläger hat behauptet, dass im Wege der Umstrukturierung der X. AG diese und die X. Unternehmensgruppe, zu welcher auch die Beklagte zähle, einerseits und die Gewerkschaft ver.di andererseits den Tarifvertrag zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der X. Unternehmensgruppe vom 10.11.2005 (TV-SR) abgeschlossen hätten. Dieser habe die Fortführung der bisherigen Tarifverträge vorgesehen, insbesondere auch die Regelung bzgl. des Werkstarifvertrages für den Bezug von Energie für die Werksangehörigen der Wuppertaler Stadtwerke bzw. der neu gegründeten Gesellschaften. Den TV-SR hat der Kläger in erster Instanz nicht zur Akte gereicht und auch nicht schriftsätzlich wiedergegeben. Der Kläger hat gemeint, ihm stehe der höhere Personalrabatt bereits nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV SR zu. Die Absenkung des Energierabatts für Rentner sei für ihn nicht einschlägig. Im Übrigen sei das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte übergegangen. Der Kläger hat im Übrigen auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2013 zu den Az. 3 AZR 68/11 und 3 AZR 77/11 verwiesen.
33Jedenfalls habe die Beklagte bei mehreren Mitarbeitern nach einer Einzelfallprüfung den ursprünglichen Rabatt von 25 % fortgeführt.
34Der Kläger hat beantragt,
35festzustellen, dass die Beklagte ab 01.04.2018 verpflichtet ist, ihn von den Kosten für Strom und gegebenenfalls Gas der X. Energie - und Wasser AG in Höhe von 25% der angefallenen Kosten bis zu seinem Tode, sowie gegebenenfalls für die Dauer des Witwenstandes seiner Ehefrau, freizustellen.
36Die Beklagte hat beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Sie hat gemeint, dass die Klage abzuweisen sei, weil sie nicht hinreichend substantiiert vorgetragen sei. Die Beklagte hat bestritten, dass der Arbeitsvertrag des Klägers eine Bezugnahme auf den TV-SR enthalte. Der Sachvortrag des Klägers zur Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag sei zudem widersprüchlich.
39Die Beklagte hat gerügt, dass der Kläger die Anspruchsgrundlage selbst nicht substantiiert darstelle. Sie hat bestritten, dass sich aus der vom Kläger nur benannten Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR aus dem Jahre 2005 ein Anspruch auf 25 % Energiekostenrabatt ergebe. Im Übrigen hat sie die Anwendbarkeit der vom Kläger bezeichneten tariflichen Regelung auf sich in Zweifel gezogen. Die Bezugnahme auf ältere Urteile des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2013 in der Klageschrift entbinde den Kläger nicht von seiner Vortragslast. Den Urteilen liege ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Damit könnten die Urteile den notwendigen Vortrag der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht ersetzen. Ohne diesen Vortrag sei eine Subsumtion ausgeschlossen. Außerdem würden Urteile, welche nicht sie betrafen, für sie keine Bindungswirkung entfalten. Zudem enthielten die Urteile des Bundesarbeitsgerichts lediglich Auszüge aus einem Tarifvertrag. Eine rechtliche Würdigung könne nicht auf bloßen Auszügen einer Anspruchsgrundlage erfolgen, zumal daraus nicht auf eine Geltung zwischen den Parteien geschlossen werden könne.
40Soweit der Kläger darauf hinweise, anderen Mitarbeitern sei nach einer Einzelfallprüfung der Energiekostenrabatt in Höhe von 25% gewährt worden, sei dieser Vortrag ebenfalls unsubstantiiert. In jedem Fall werde bestritten, dass es Vereinbarungen gebe, denen eine abstrakt-generelle Regelung oder aber ein Grundsatz zu Grunde liege. Sie habe den Anspruch bereits im Vorfeld des Rechtsstreits abgelehnt. Daran halte sie fest.
41Das Arbeitsgericht Wuppertal hat der Klage mit Urteil vom 11.02.2021 stattgegeben. Es hat dabei in dem Tatbestand des Urteils u.a. Folgendes festgestellt:
42"Im Zuge der Umstrukturierung der X. AG schlossen die X. AG und die der X.-Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte zählt, einerseits und die Gewerkschaft ver.di andererseits den Tarifvertrag zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der X. Unternehmensgruppe vom 10. November 2006 (im Folgenden: TV-SR). Dieser bestimmt u.a.:
43Präambel
44Die Wuppertaler Stadtwerke AG, ein einheitliches und sich mehrheitlich im Eigentum der Stadt Wuppertal befindliches Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, wird durch eine grundlegende Umstrukturierung in mehrere Unternehmen geteilt. Dieser Tarifvertrag wird zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der X.-Unternehmensgruppe abgeschlossen.
45§ 1
46Geltungsbereich
47(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der diesen Tarifvertrag abschließenden oder beitretenden Unternehmen, sofern der Geltungsbereich für einzelne Regelungen dieses Tarifvertrages nachstehend nicht abweichend festgelegt wird.
48(2) Der § 4 I dieses Tarifvertrages gilt nur für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 2 III.
49(3) Der Tarifvertrag bindet und verpflichtet die ihn abschließenden und die ihm beitretenden Unternehmen und Parteien.
50§ 2
51Definitionen
52(1) Der Begriff ,X.-Unternehmensgruppe‘ im Sinne dieses Tarifvertrags meint folgende bestehende, sich in Gründung befindliche bzw. zu gründende Unternehmen:
53X. Holding GmbH (Arbeitstitel),
54X. Verkehr GmbH (Arbeitstitel),
55Wuppertaler Stadtwerke AG und die
56X. Netz GmbH.
57(2) ‚Stichtag‘ im Sinne dieses Tarifvertrages ist:
58für die X. Holding GmbH und die X. Verkehr GmbH der Tag, an dem die ersten Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Wuppertaler Stadtwerke AG durch Betriebsübergang auf eines der beiden Unternehmen übergehen,
59für die Wuppertaler Stadtwerke AG der Tag, auf den der spätere der beiden oben genannten Stichtage fällt.
60(3) Der Begriff ,heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer’ im Sinne dieses Tarifvertrags meint alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, die am jeweiligen Stichtag in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe stehen werden und am Vortag des oben genannten Stichtages in einem Arbeitsverhältnis mit der Wuppertaler Stadtwerke AG standen.
61Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind ausgeschlossen.
62§ 3
63Tarifbindung
64(1) Die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe führen die bei der Wuppertaler Stadtwerke AG am Vortag des Stichtages geltenden Tarifverträge - ausdrücklich einschließlich des Tarifvertrages ‚Tarifvertrag vom 17. Januar 2005 zur Einführung des TV-V bei der Wuppertaler Stadtwerke AG (X. AG)’ - in ihrer jeweils gültigen Fassung weiter und erklären ihren Willen, den Abschluss identischer Tarifverträge beim Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen zu beantragen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erklärt sich schon jetzt zum Abschluss dieser Tarifverträge bereit.
65(2) Die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe werden die Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen beantragen, sofern dadurch die Regelungen in Absatz 1 keine Einschränkungen erfahren.
66§ 4
67Kündigungsschutz
68(1) Der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ist gegenüber allen heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zum 31.12.2020 unzulässig. Ausnahmsweise ist der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen gegenüber allen heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jedoch auch innerhalb des Zeitraums bis zum 31.12.2020 zulässig, wenn sich die jeweilige betriebliche Geschäftsgrundlage (durch z. B. drohenden Verlust von Leistungen, Genehmigungen oder Aufträgen) so ändert, dass das jeweilige Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe zu Maßnahmen greifen muss, die es zur Anzeige gemäß § 17 I KSchG verpflichtet.
69…
70§ 5
71Materielle Sicherung
72(1) Die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe treten zum Stichtag in die am Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG bestehenden und im Zuge des Betriebsübergangs jeweils auf die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung der Eingruppierung und Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Streichung von Entgeltbestandteilen und auch keine andere Veränderung des derzeitigen Entgelts vorgenommen.
73(2) Die zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen werden für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe fortgeführt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag ihr Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe beginnen, werden die bis zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen bis zu einer Neuregelung in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe fortgeführt.
74[…]
75§ 6
76Immaterielle Sicherung
77Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung des Tätigkeitsbereichs, des Arbeitsinhaltes und des Arbeitsortes der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen. Eventuelle spätere Veränderungen in den vorgenannten Bereichen erfolgen auf der Grundlage der dann in dem jeweiligen Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe geltenden Regelwerke.
78§ 7
79Betriebsvereinbarungen
80(1) Die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe treten in die am Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG geltenden Betriebsvereinbarungen ein.
81[…]
82§ 8
83Zusatzversorgung
84Die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe werden die Ansprüche aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 18 TV-V, auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) oder des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in ihrer jeweils geltenden Fassung, erfüllen."
85Gegen das ihr am 26.02.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.03.2021 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.05.29021 - am 26.05.2021 begründet.
86Die Beklagte hat zum Sachverhalt darauf hingewiesen, dass sie erstinstanzlich bestritten habe, dass der Arbeitsvertrag eine Bezugnahmeklausel auf einen TV-SR vom 10.11.2005 enthalte. Dies habe das Arbeitsgericht ebenso ignoriert wie ihren Vortrag, dass die Klage unsubstantiiert sei, weil der Kläger weder den Arbeitsvertrag noch den behaupteten Tarifvertrag als Anlage beigefügt habe. Soweit der Kläger den Arbeitsvertrag im Kammertermin zur Akte gereicht habe, sei ihr keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben worden. Es könne mithin weiterhin nicht bewertet werden, ob der Arbeitsvertrag die behauptete Bezugnahmeklausel enthalte. Auch ihre Rüge der Verspätung des Sachvortrags durch Vorlage des Arbeitsvertrags habe das Arbeitsgericht nicht beachtet. Sie rüge weiterhin, dass der vom Arbeitsgericht zitierte TV-SR überhaupt nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sei. Weder habe der Kläger diesen - wie ausgeführt - beigefügt, noch habe das Arbeitsgericht ihn auf andere Weise in das Verfahren eingeführt.
87Das Arbeitsgericht benenne den Zeitpunkt des Betriebsübergangs nicht genau. Dies ergebe sich daraus, dass dazu nichts vorgetragen worden sei. Soweit im Tatbestand des Arbeitsgerichts auf den 01.01.2007 abgestellt werde, finde dies keinerlei Anknüpfungspunkte im Sachvortrag der Parteien, sondern sei offensichtlich den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2013 entnommen worden. Zutreffend sei, dass der 01.01.2007 lediglich der Spaltungsstichtag aus dem Spaltungsvertrag sei. Maßgeblich sei der 01.10.2007, an dem die tatsächliche Übernahme der Organisations- und Leitungsmacht durch sie erfolgt sei.
88Einen TV-SR hätten die Wuppertaler Stadtwerke AG, weitere Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe und ver.di am 10.11.2006 abgeschlossen. Ein TV-SR vom 10.11.2005 sei ihr nicht bekannt. Der vom Arbeitsgericht verwandte Text des TV-SR sei offensichtlich aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts abgeschrieben. Die Beklagte trägt den Inhalt von § 5 TV-SR vor, der demjenigen, den das Arbeitsgericht festgestellt hat, entspricht, abgesehen davon, dass die Beklagte in Absatz 1 Satz 1 von "übergehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse" anstelle von "übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse" spricht.
89Die Beklagte behauptet, dass der Kläger zusätzlich zur gesetzlichen Altersrente eine Betriebsrente aus arbeitgeberfinanzierten Leistungen in Höhe von monatlich ca. 600,00 Euro erhalte. Zu berücksichtigen sei, dass damit die Absenkung des Energierabatts um ca. 10,00 Euro je Monat nur 1,6 % der Gesamtansprüche der betrieblichen Altersversorgung ausmache.
90Ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts bleibe schon unklar, worauf das Arbeitsgericht den Anspruch stütze. Sei es letztlich § 5 Abs. 2 TV-SR oder § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR oder letztlich § 5 TV-SR. Ungeachtet der nicht genannten Anspruchsgrundlage gehe das Arbeitsgericht unzutreffend davon aus, dass der in der Vfg. Nr. 5 enthaltene Änderungsvorbehalt durch § 5 TV-SR beseitigt worden und durch einen tariflichen Änderungsvorbehalt ersetzt worden sei. Ein solches Ergebnis ergebe sich aus der Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR nicht.
91Dem stehe zunächst Sinn und Zweck von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR entgegen. Es gehe lediglich darum, dass bei den von der Reorganisation betroffenen Arbeitnehmern der Status quo fortgeführt werde. Die betrieblichen Sozialleistungen sollten unverändert, d.h. unter Beachtung der Tatbestandsvoraussetzungen zur Anwendung gebracht werden. Anhaltspunkte dafür, dass etwaige Vorbehalte der Sozialleistungen nicht mehr gelten sollten, seien weder aus § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR noch einer anderen Regelung des TV-SR ersichtlich. Dies wäre aber aufgrund des Eingriffs in die Vertragsfreiheit und den Verlust der Regelungsmöglichkeit durch die Betriebsparteien zu erwarten gewesen. Bei der Verwendung des Wortes "Fortführung" erschließe sich nicht, warum gerade der Änderungsvorbehalt aus der Vfg. Nr. 5 entfallen solle.
92Die inhaltlich unveränderte Fortführung des Status quo entspreche der allgemeinen individual- und kollektivrechtlichen Vertragstypik. Es käme auch niemand auf die Idee, die Fortführung einer Regelung zur Dienstwagennutzung oder Gewährung einer Sonderleistung dahin zu verstehen, dass dadurch z.B. tatbestandlichen Voraussetzungen, Einschränkungen, ein Widerrufsvorbehalt oder Rückzahlungsklauseln entfielen.
93Das Arbeitsgericht könne - wie ausgeführt - selbst nicht erklären, auf Grundlage welcher konkreten Regelung im TV-SR der Vorbehalt in der Vfg. Nr. 5 durch den Vorbehalt einer kollektivrechtlichen Regelung ersetzt sei. Im Hinblick auf die fehlenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte sei dies nicht überraschend.
94Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hätte außerdem der Änderungsbeschluss vom 24.09.2007 auch nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2013 beachtet werden müssen. Auch dieses gehe davon aus, dass die bisherigen Rechtspositionen lediglich erhalten bleiben und nicht unzulässig erweitert würden. Warum das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2013 den Vorstandsbeschluss vom 24.09.2007 nicht berücksichtigt habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Möglicherweise seien tatrichterliche Feststellungen zum Inhalt des Tarifvertrags und den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vollständig berücksichtigt worden. Für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit sei dies aber auch unerheblich.
95Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung begründe schließlich eine Ewigkeitsbindung an das Niveau der betrieblichen Sozialleistungen aus dem Jahr 2007. Aus der Gesamtzusage des Jahres 1975 mit Widerrufs- und Änderungsvorbehalt würde so ein dauerhafter unveränderbarer Anspruch der Arbeitnehmer. Warum sollten die Tarifvertragsparteien eine solche, die Arbeitgeberseite erheblich belastende Regelung, entgegen dem Wortlaut vereinbart haben? Warum hätten die Tarifvertragsparteien die Änderungsmöglichkeit durch einseitige formlose Erklärung der Arbeitgeberseite zu einem Zustimmungsvorbehalt der Gewerkschaften verschärfen sollen? "Fortführen" meine Fortsetzung, Weiterführung, Weiterverfolgung bzw. Kontinuität. Außerdem sei den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen, dass die Mehrkosten des Energierabatts zumindest teilweise zu kompensieren gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als dem Energierabatt als Leistung der betrieblichen Altersversorgung eine einseitige Änderungsmöglichkeit stets immanent sei, weil die Systeme nicht erstarren dürften. Wenn dann die Vfg. Nr. 5 einen Änderungsvorbehalt enthalte, könne bei dieser Systematik aus dem "Fortführen" von Leistungen kein Entfall eines Änderungsvorbehalts geschlossen werden. Dies sei widersinnig und verkenne die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wesensgehalt von Versorgungssystemen. Die Auslegung des Arbeitsgerichts überschreite damit auch die Wortlautgrenze des TV-SR, was zugleich gegen die Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG verstoße.
96Die Absenkung des Energierabatts wahre die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Es handele sich um eine sog. endbezugsbezogene Leistung i.S.d. Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts. Da die Kürzung um 10% auch gegenüber den aktiven Arbeitnehmern wirksam war, sei sie auch gegenüber den Betriebsrentnern im gleichen Umfang wirksam. Endbezugsbezogene Leistungen seien nicht am Maßstab des strengen 3-Stufen-Schemas zu prüfen. Sie könnten geändert werden, wenn sie auch im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht mehr beansprucht werden könnten und für die Versorgung der Betriebsrentner nur eine untergeordnete Rolle spielten. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Sachleistung hier nicht vollständig entzogen wurde und es - obwohl keine Voraussetzung - einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt gab. Soweit es zutreffe, dass hier nicht sämtliche Arbeitnehmer und Betriebsrentner den gleichen Prozentsatz erhielten, sei der Kläger doch deutlich besser gestellt worden, als wenn für ihn bereits als Arbeitnehmer, was nach der neueren Rechtsprechung zulässig sei, der Zuschuss auf 15% gekürzt worden wäre. In einem Erst-Recht-Schluss müsse die hier vorgenommene Verfahrensweise ebenfalls rechtmäßig sein.
97In einer Aufrechterhaltung des Urteils des Arbeitsgerichts lägen zugleich Abweichungen von den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu den Az. 3 AZR 68/11, 3 AZR 77/11 und 3 AZR 458/17.
98Unabhängig von allen anderen Aspekten sei die Klage weiterhin wegen fehlender Substantiierung abzuweisen. Das bloß auszugsweise Zitat des TV-SR aus einem anderen Urteil des Bundesarbeitsgerichts ohne eigenständige Feststellung und Würdigung genüge nicht für eine der Klage stattgebende Entscheidung. Eine solche Würdigung könne schon nicht aus Auszügen geschlossen werden. Die Parteimaxime gebiete, dass der Vortrag der anspruchsbegründenden Tatsachen von der klagenden Parteien gehalten werde. Das Arbeitsgericht habe im Übrigen nicht zur Kenntnis genommen, dass die Entscheidungen aus dem Jahr 2013 gegenüber einer anderen Beklagten ergangen seien. Außerdem hätte das Arbeitsgericht den neuen Vortrag des Klägers zum Arbeitsvertrag im Kammertermin als verspätet zurückweisen müssen. Es sei nicht ihre Aufgabe, sämtliche Regelungen mit Rechtsvorgängerinnen zu prüfen, um ggfs. die vom Kläger behauptete Regelung zu finden, vorzulegen und dann darauf zu erwidern.
99Sie rügt, dass der Kläger seinen Vortrag im Hinblick auf die Vorlage des TV-SR nicht rechtzeitig substantiiert habe, so dass der Berufung bereits aus diesem Grunde stattzugeben sei. Es sei im Übrigen nach wie vor unklar, wann das Arbeitsverhältnis des Klägers übergegangen sei. Es sei nicht ihre Aufgabe, den Vortrag schlüssig zu machen. Der Kläger hätte in einem ersten Schritt das Datum des Betriebsübergangs zumindest behaupten müssen.
100Der Kläger räume ein, dass er den TV-SR mit einem falschen Abschlussdatum falsch zitiert habe. Und ihr habe er den TV-SR nicht übersandt, sondern diesen ausdrücklich nur für das Gericht übersandt. Es sei ihr weiter unklar, aus welcher Anspruchsgrundlage der Kläger sein Begehren herleite. Eine rechtliche Würdigung könne - wie bereits ausgeführt - niemals auf einen unvollständigen Inhalt einer Anspruchsgrundlage gestützt werden. Der Substantiierungsmangel werde nicht dadurch geheilt, dass das Gericht den TV-SR übersandte, weil der Kläger ihr diesen bewusst vorenthalten habe. Der Vortrag sei verspätet gemäß § 296 Abs. 2, 282 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
101Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Kläger den TV-SR unter Verstoß gegen § 12 BORA rechtswidrig erlangt habe. Der TV-SR unterliege daher einem Beweisverwertungsverbot. Sie könne zunächst noch nicht beurteilen, ob der vom Kläger zur Akte gereichte TV-SR mit dem von Herrn F. übersandten übereinstimme. Möglicherweise habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers Herrn F. bedrängt oder aber suggeriert, dass eine Auskunftspflicht bestehe. Sollte nicht bereits aufgrund des Vortrags des Klägers von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen sein, sei eine weitere Aufklärung des Vorgehens des Prozessbevollmächtigten des Klägers geboten, um festzustellen, ob weitere erschwerende Umstände hinzutreten. Dazu sei die Vernehmung von Herrn F. geboten, um die Umstände aufzuklären. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nehme keine Rücksicht auf ihre Interessen. Da Herr B., so der Kläger den TV-SR "anstandslos" übermittelt habe, liege der Verdacht nahe, dass er diesem suggeriert habe, zur Übersendung verpflichtet zu sein.
102Gleichbehandlungsgründe vermöchten die Klage nicht zu stützen.
103Soweit die 12. Kammer in einem Parallelverfahren darauf abgestellt habe, dass es auf die bisherigen Rechtspositionen und tatsächlich gewährten Leistungen ankomme, wobei das "und" kursiv gedruckt sei, könne er diese Auslegung nicht teilen, weil damit letztlich die zweite Bedingung tatsächlich die erste Bedingung der bisher gewährten Rechtspositionen überspielen würde und somit auch einen Widerrufsvorbehalt z. B. bei einem Dienstwagen dauerhaft überspielen würde. Das gelte dann auch hier für den Widerrufsvorbehalt.
104Die Beklagte beantragt,
105das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.02.2021 abzuändern und die Klage abzuweisen.
106Der Kläger beantragt,
107die Berufung zurückzuweisen.
108Betreffend den Zeitpunkt der Übertragung des Betriebsteils "Verkehr" auf die Beklagte hat er auf ein Schreiben der Wuppertaler Stadtwerke vom 24.08.2007 Bezug genommen. Daraus ergebe sich, dass die Eintragung im August 2007 beantragt werde. Allerdings sei in dem Schreiben auch von einer wirtschaftlichen Rückwirkung zum 01.01.2007 die Rede.
109Soweit er den TV-SR vortragen solle, hat der Kläger zunächst mitgeteilt, dass er sich dazu an den Betriebsrat gewandt habe. Ein ihm nicht bekanntes Mitglied des Betriebsrats habe ihm mitgeteilt, dass der TV-SR nicht herausgegeben werde, weil dies nicht im Interesse der Firma liege.
110Mit Schriftsatz vom 29.07.2021 hat der Kläger - ausdrücklich nur für das Gericht bestimmt - den TV-SR übersandt. Dieser stamme allerdings tatsächlich nicht vom 10.11.2005, sondern vom 10.11.2006. Nachdem er, der Kläger, den TV-SR über den Betriebsrat nicht habe erhalten können, habe sich sein Prozessbevollmächtigter mit dem Mitarbeiter F. der Beklagten in Verbindung gesetzt, der den TV-SR per E-Mail übermittelt habe.
111Der TV-SR gelte für ihn kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme und erfasse ihn auch von seinem Geltungsbereich. Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR benannten "heutigen" Arbeitnehmer sollten nach der Tarifbestimmung gerade nicht von einer Neuregelung erfasst werden. Dies gelte auch für ihn. Aus dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 2 TV-SR sei ganz klar ersichtlich, dass eine Neuregelung nur für Arbeitnehmer möglich sein solle, die nach dem Stichtag eingetreten sind. Im Übrigen mache er sich die Entscheidung des Arbeitsgerichts zu eigen. Es stimme außerdem nicht, dass der Beklagten keine Einsicht in den Arbeitsvertrag gewährt worden sei. Vielmehr habe der Richter gefragt, ob der Beklagtenvertreter Einsicht nehmen wolle.
112Der Kläger behauptet, dass die ihm seitens der RZVK gewährte Rente 320,00 Euro betrage, wobei dies nicht der Betrag sei, der arbeitgeberseitig finanziert sei. Auch seien die von der Beklagten angenommenen von ihm zusätzlich zu tragenden Beträge aufgrund des abgesenkten Energierabatts unzutreffend.
113Darüber hinaus sei die Beklagte auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten im Hinblick auf einen Vergleich im Verfahren X. gegen die Beklagte (Arbeitsgericht Wuppertal 7 Ca 1273/16) verpflichtet, den Energierabatt in Höhe von 25 % zu gewähren, darauf habe er auch bei der letzten Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hingewiesen.
114Im Termin vor der erkennenden Kammer am 15.09.2021 haben die Parteivertreter erklärt, dass der Inhalt des Arbeitsvertrags inzwischen unstreitig sei. Der Klägervertreter hat erklärt, dass er die Eintragung am 01.10.2007 nicht mehr bestreiten wolle. Der Beklagtenvertreter hat erklärt, es gehe um das Wirksamwerden des Übergangs der Arbeitsverhältnisse. Dies sei der 01.10.2007 gewesen.
115Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen sowie die Sitzungsprotokolle und die Beschlüsse vom 31.05.2021, 24.06.2021, 06.08.2021 und 09.08.2021 Bezug genommen. Die Kammer hat den Parteien eine Abschrift des Protokolls der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 11.02.2021 übermittelt sowie der Beklagten eine Abschrift der Ablichtung des vom Kläger zur Akte gereichten Arbeitsvertrags. Mit Verfügung vom 05.08.2021 hat das Gericht der Beklagten außerdem eine Abschrift der Ablichtung des vom Kläger zur Akte gereichten TV-SR zur Verfügung gestellt.
116E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
117A.Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil der zulässige Feststellungsantrag des Klägers begründet ist.
118I. Der Antrag des Klägers ist zulässig, weil die Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben sind.
1191.Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 13.07.2021 - 23 AZR 363/20, juris Rn. 19).
1202.Der Kläger begehrt die Feststellung, ihn - sowie ggfs. für die Dauer seines Witwenstandes seine Ehefrau - von den angefallenen Kosten für Strom und ggfs. Gas der X. AG ab dem 01.04.2018 freizustellen. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Da die Beklagte die vom Kläger begehrte Freistellungsverpflichtung leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 13.07.2021 a.a.O. Rn. 20).
121II.Der Feststellungsantrag des Klägers ist begründet, weil die Beklagte auch nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand ab dem 01.04.2018 verpflichtet ist, ihn bzw. für die Dauer seines Witwenstandes seine Ehefrau im begehrten Umfang von 25 % von den Kosten für Strom und ggfs. Gas, welche seitens der X. AG anfallen, freizustellen. Der diesbezügliche Anspruch ergibt sich aus § 2 des Arbeitsvertrags des Klägers i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR.
1221.Der TV-SR ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anzuwenden. Nach § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Parteien finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die für Angestellte des Arbeitgebers geltenden Tarifverträge Anwendung. Hierzu zählt auch der TV-SR. Dieser gilt nach § 2 Abs. 1 TV-SR für die Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe, zu der auch die Beklagte gehört. Die Parteien haben den Inhalt des Arbeitsvertrags vor der erkennenden Kammer am 15.09.2021 unstreitig gestellt. Dieser, d.h. hier § 2 des Arbeitsvertrags mit der diesbezüglichen Bezugnahmeklausel, war deshalb der Entscheidung zu Grunde zu legen. Nachdem das Arbeitsgericht den diesbezüglichen Vortrag des Klägers nicht zurückgewiesen hat (§ 67 Abs. 1 ArbGG), konnte er als unstreitiger Sachverhalt nicht mehr zu einer Verzögerung i.S.d. § 67 Abs. 2, 3 oder 4 ArbGG führen, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Inhalt des Arbeitsvertrags vom Kläger erstmals in zweiter Instanz vorgetragen worden wäre. Verspätungsvorschriften, auch allgemeiner Art, stehen der Berücksichtigung des Inhalts des Arbeitsvertrags im Ergebnis nicht entgegen.
1232.§ 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR erfasst auch den von der Beklagten an ihre Mitarbeiter und Betriebsrentner gewährten Energiekostenrabatt als betriebliche Sozialleistung. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26.03.2013 (- 3 AZR 68/11, juris Rn. 26 ff.; parallel BAG 26.03.2013 - 3 AZR 77/11, juris Rn. 26 ff.) Folgendes ausgeführt:
124"b) Danach erfasst § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch den von der Rechtsvorgängerin der Beklagten spätestens seit 1975 tatsächlich gewährten Energiekostenrabatt, ohne dass es darauf ankäme, ob hierauf ein Rechtsanspruch, etwa in Gestalt einer betrieblichen Übung, bestanden hat.
125aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR. Danach werden die von der X. AG zum Vortag des Stichtags gewährten betrieblichen Sozialleistungen für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe, somit auch im Unternehmen der Beklagten, fortgeführt.
126Bei dem Energiekostenrabatt handelt es sich um eine betriebliche Sozialleistung. Diese soll nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR "heutigen" Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von der Beklagten weitergewährt werden. Nach der Definition in § 2 Abs. 3 TV-SR sind heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am Stichtag (§ 2 Abs. 2 TV-SR), dem 1. Januar 2007, in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe stehen und am Vortrag des Stichtags, dem 31. Dezember 2006, in einem Arbeitsverhältnis mit der X. AG gestanden haben. Diese Arbeitnehmer sollen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR den Energiekostenrabatt auch weiterhin erhalten. Davon zu unterscheiden sind diejenigen Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag in ein Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe eintreten. Diesen Arbeitnehmern werden die bis zum Stichtag gewährten Sozialleistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR nur bis zu einer Neuregelung in der X.-Unternehmensgruppe weiter gewährt. Die "heutigen" Arbeitnehmer mussten nach der Tarifbestimmung nicht mit einer Neuregelung rechnen. Da der Energiekostenrabatt von der X. AG nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde, ist der Rabatt den "heutigen" Arbeitnehmern auch dann weiterzugewähren, wenn sie in den Ruhestand treten.
127Nach dem Tarifwortlaut kommt es für die Weitergewährung der betrieblichen Sozialleistung nicht darauf an, ob hierauf ein Rechtsanspruch bestand. Mit der Formulierung "gewährte betriebliche Sozialleistungen" haben die Tarifvertragsparteien allein darauf abgestellt, dass die Sozialleistung von der X. AG tatsächlich erbracht wurde.
128bb) Für diese Auslegung sprechen auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen und ihr Sinn und Zweck.
129Der TV-SR dient nach seiner Präambel der Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmer im Zuge der grundlegenden Umstrukturierung der X. AG und der damit verbundenen Schaffung der X.-Unternehmensgruppe. Diese Sicherung soll nach § 4 TV-SR den kündigungsrechtlichen Bestandsschutz gewährleisten und nach § 5 Abs. 1 TV-SR die Sicherung des Arbeitsentgelts einschließlich der Eingruppierung und Einstufung umfassen. Durch § 5 Abs. 2 TV-SR sollen die gewährten betrieblichen Sozialleistungen gesichert werden und mit § 6 TV-SR werden die bisherigen Tätigkeitsbereiche, Arbeitsinhalte und Arbeitsorte weitgehend gegen Veränderungen geschützt. Schließlich enthält § 8 TV-SR Regelungen zur zusätzlichen Altersversorgung. Die tarifliche Regelung bezweckt damit, wie sich etwa aus § 6 TV-SR ergibt, eine über den Schutz aus § 613a BGB hinausgehende Absicherung der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer. Diesen sollten ihre bisherigen (Rechts-)Positionen und die ihnen tatsächlich gewährten Leistungen erhalten bleiben und durch den Tarifvertrag rechtlich abgesichert werden. Zu diesen tatsächlich gewährten Leistungen gehört auch der Energiekostenrabatt, der auch im Ruhestand weitergewährt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei den gewährten betrieblichen Sozialleistungen zwischen Leistungen an aktive Arbeitnehmer und an Versorgungsempfänger unterschieden haben, sind nicht ersichtlich. Ob auf den Energiekostenrabatt bereits gegenüber der X. AG ein Rechtsanspruch - ggf. aus betrieblicher Übung - bestand, ist daher ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Beklagte selbst weder Gas noch Strom produziert oder liefert."
1303.Die Kammer geht von diesen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts aus. Die tatsächlichen Unterschiede im Sachverhalt, auf welche die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, rechtfertigen im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der für Tarifverträge geltenden Auslegungsmaßstäbe ebenso keine andere Beurteilung wie der übrige tatsächliche und rechtliche Sachvortrag der Beklagten.
131a)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 21.01.2020 - 3 AZR 73/19, juris Rn. 27).
132b)In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst der Anwendungsbereich von § 5 Abs. 2 TV-SR auch für den Kläger eröffnet.
133aa)Der TV-SR gilt gemäß § 1 Abs. 1 TV-SR grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im genannten Sinne, sofern der Geltungsbereich für einzelne Regelungen des TV-SR nachfolgend nicht abweichend festgelegt wird. Es ist anhand der konkret anzuwendenden tariflichen Regelung - hier § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR - zu prüfen, ob sie auf den Kläger Anwendung findet. Dies ist der Fall. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR werden die zum Vortrag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen für "heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe" fortgeführt. Der Kläger ist "heutiger Arbeitnehmer" im genannten Sinne. Gemäß der tariflichen Definition der "heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" i.S.v. § 2 Abs. 3 TV-SR müssen dazu kumulativ ("und") zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst (erste Voraussetzung) müssen die bezeichneten Personen am Vortag des Stichtags in einem Arbeitsverhältnis mit der Wuppertaler Stadtwerke AG gestanden haben und (zweite Voraussetzung) am jeweiligen Stichtag in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der X.-Unternehmensgruppe stehen. Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen. Er stand am Vortag des 01.10.2007 in einem Arbeitsverhältnis zu der Wuppertaler Stadtwerke AG. Am Stichtag 01.10.2007 selbst stand er, nachdem die Beklagte zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Leitungsmacht über den Betriebsteil Verkehr übernommen hatte, in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.
134bb)Soweit die Beklagte gerügt hat, dass der Kläger keinen konkreten Stichtag für den Betriebsübergang vorgetragen hat, war dies zunächst zutreffend. Das Arbeitsgericht hätte nicht ohne konkreten Sachvortrag des Klägers den 01.01.2007 zu Grunde legen dürfen. Der Kläger hat sich aber spätestens in der mündlichen Verhandlung am 15.09.2021 den Sachvortrag der Beklagten zum Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisses am 01.10.2007 zu eigen gemacht, als er mitteilte, dass er dieses Datum nicht mehr bestreiten wolle. Damit sind der Tag des Betriebsübergangs des Bereiches Verkehr auf die Beklagte und damit der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers in Folge des Betriebsübergangs auf die Beklagte mit dem 01.10.2007 unstreitig geworden. Eine Zurückweisung wegen Verspätung gemäß § 67 ArbGG kam auch insoweit nicht in Betracht, weil der Sachvortrag vom Arbeitsgericht nicht zurückgewiesen wurde und seine Berücksichtigung zu keiner Verzögerung führt. Allgemeine Verspätungsvorschriften führen zu keinem anderen Ergebnis.
135cc)Der TV-SR erfasst den Kläger auch, nachdem dieser ab dem 01.04.2018 in den Ruhestand getreten ist. Richtig ist, dass § 1 Abs. 1 TV-SR den Geltungsbereich auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten erstreckt. Die "heutigen" Arbeitnehmer mussten nach der Tarifbestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR anders als die in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR bezeichneten Arbeitnehmer nicht mit einer Neuregelung rechnen. Da der Energiekostenrabatt von der Beklagten nicht nur während des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern auch im Ruhestand gewährt wurde, ist der Rabatt den "heutigen" Arbeitnehmern auch dann weiter zu gewähren, wenn sie in den Ruhestand treten. Dies trifft auf den Kläger ebenfalls zu.
136c)Entgegen der Ansicht der Beklagten hat § 5 Abs. 2 TV-SR auch nicht dazu geführt, dass der Energiekostenrabatt nur mit dem Inhalt des Änderungsbeschlusses vom 24.09.2007 auf der Grundlage von Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 fortgeführt worden ist.
137aa)§ 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR bezieht sich dabei auf die zum Vortag des Stichtags gewährten betrieblichen Sozialleistungen. Stichtag in diesem Sinne ist - wie ausgeführt - der 01.10.2007.
138bb) Am Vortag des 01.10.2007 wurde dem Kläger die betriebliche Sozialleistung des Energiekostenrabatts in Höhe von 25 % gewährt. Dieser wurde aufgrund der tariflichen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR fortgeführt. Entgegen der Ansicht der Beklagten war damit nicht auch der Inhalt des Änderungsbeschlusses vom 24.09.2007 auf der Grundlage von Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 gemeint. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung. Richtig ist, dass mit "fortführen" die Fortschreibung des bisherigen Zustandes ohne inhaltliche Änderung gemeint ist. Genau darum geht es hier. Durch den erweiterten Schutz des § 5 Abs. 2 Satz TV-SR sollen den heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit dem Bundesarbeitsgericht die bisherigen (Rechts-)Positionen erhalten bleiben und die ihnen tatsächlich gewährten Leistungen durch den Tarifvertrag rechtlich abgesichert werden. Tatsächlich erhielt der Kläger am Tag vor dem Stichtag einen Energiekostenrabatt von 25%. Die heutigen Arbeitnehmer sollten diesen Energiekostenrabatt weiterhin erhalten. Anders als die in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR genannten Arbeitnehmer mussten diese nicht mit einer betrieblichen Neuregelung rechnen. Dies spricht für das Festschreiben des tatsächlichen Status quo, von dem auch das Bundesarbeitsgericht ausgegangen ist. Unabhängig hat der Änderungsbeschluss vom 24.09.2007 aufgrund der Kündigungsfrist in Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 und der Neuregelung erst zum 01.03.2008 am Vortrag des Stichtags des 01.10.2007 noch gar keine Wirkung entfaltet. Auch das Bundesarbeitsgericht, das auf der Grundlage der damaligen Feststellungen vom 01.01.2007 ausgegangen ist und dem ausweislich des Tatbestandes sowohl Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 als auch der Änderungsbeschluss vom 24.09.2007 bekannt waren (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz LAG Düsseldorf 03.12.2020 - 9 Sa 334/10, juris Rn. 106 zu Nr. 6 und Nr. 7 Vfg. Nr. 5), ist in den damaligen Entscheidungen nicht davon ausgegangen, dass der Energiekostenrabatt nur mit dem Änderungsvorbehalt in Ziffer 7 Vfg. Nr. 5 und dann mit dem nachfolgenden Änderungsbeschluss gesichert und fortgeführt wurde. Davon abzuweichen besteht auch in diesem Verfahren kein Anlass. Es wird auch nicht etwa die Vertragstypik verlassen. Vielmehr ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmung wie aufgezeigt, dass die hier in Rede stehenden tatsächlichen Leistungen durch § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR abgesichert wurden und nur die in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR betroffenen Arbeitnehmer mit einer betrieblichen Neuregelung rechnen mussten. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde damit das Niveau der betrieblichen Sozialleistungen nicht etwa mit Ewigkeitsgarantie auf dem Niveau des Jahres 2007 festgeschrieben. Es wurde lediglich tariflich abgesichert und konnte durch Tarifvertrag auch wieder geändert werden, wobei die tarifliche Regelungsmacht sich auch auf das sich an das Arbeitsverhältnis anschließende Ruhestandsverhältnis erstreckt und die Tarifvertragsparteien nicht auf begünstigende Regelungen zugunsten der Betriebsrentner beschränkt sind (BAG 21.03.2017 - 3 AZR 86/16, juris Rn. 17).
139cc)Ergänzend ist anzumerken, dass sich kein anderes Ergebnis ergeben würde, stellte man auf den 01.01.2007 als Stichtag ab.
140d)Da der Energiekostenrabatt im oben beschrieben Sinne tariflich abgesichert war und es keine diese tarifliche Absicherung beendende Regelung gibt, kommt es nicht darauf an, ob der Änderungsbeschluss vom 24.09.2007 im Hinblick darauf, dass die Beklagte selbst keinen Strom mehr produzierte und kein Gas mehr lieferte, billigem Ermessen entsprach und die Beklagte unabhängig von der tariflichen Sicherung zu einer Abänderung des Energiekostenrabatts als endbezugsbezogene Leistung berechtigt war. Unerheblich war deshalb auch, wie es sich auswirkt, dass der "Endbezug" des Klägers im aktiven Arbeitsverhältnis ein anderer sein soll als im Ruhestandverhältnis.
141e)Die erkennende Kammer hat schließlich noch einmal die in diesem Verfahren vorgebrachten weiteren Argumente der Beklagten gewürdigt und abgewogen. Dies führt zu keinem anderen Ergebnis.
142aa) Richtig ist allerdings, dass das Arbeitsgericht mangels konkreten Vortrags des Klägers zum TV-SR diesen nicht hätte zu Grunde legen dürfen.
143(1)Nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trägt die Partei, die sich auf einen Tarifvertrag beruft, der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel gelten soll, die entsprechende Darlegungslast. Es ist nicht nur der Inhalt der Klausel selbst darzulegen, vielmehr ist auch der in Bezug genommene Tarifvertrag konkret zu bezeichnen sowie sein Inhalt vorzutragen. Den Inhalt von Tarifverträgen, die "nur" arbeitsvertraglich in Bezug genommen worden sind, ermitteln die Gerichte für Arbeitssachen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, nicht selbst. Nur die unmittelbar und zwingend geltenden Tarifverträge sind "Normen", deren Inhalt nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln ist (BAG 12.12.2018 - 4 AZR 123/18, juris Rn. 35).
144(2)Legt man dies zu Grunde, dann war die Klage in erster Instanz mangels Vortrags des maßgeblichen Tarifvertrags unschlüssig. Der TV-SR kommt nicht unmittelbar zur Anwendung, sondern nur kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme gemäß § 2 des Arbeitsvertrages des Klägers. Die erstinstanzliche Unschlüssigkeit der Klage hat die Beklagte zu Recht gerügt. Dies gilt in zweiter Instanz jedoch nicht mehr.
145(2.1.)Dies ergibt sich zunächst selbständig tragend daraus, dass der Kläger sich das Urteil des Arbeitsgerichts mit dem Berufungszurückweisungsantrag aber auch schriftsätzlich zu eigen gemacht hat. Im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts ist der TV-SR mit dem richtigen Datum bezeichnet und inhaltlich in den maßgeblichen Auszügen wiedergegeben. Diese tatbestandlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts hat der Kläger sich zu eigen gemacht. Auf diese Möglichkeit hat das Gericht bereits mit Beschluss vom 24.06.2021 und nochmals in der mündlichen Verhandlung am 15.09.2021 hingewiesen. Gilt der TV-SR "nur" kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme und gilt damit im o.g. Sinne der Beibringungsgrundsatz, hat der Kläger bereits mit seiner Rechtsverteidigung des Urteils des Arbeitsgerichts die maßgeblichen Vorschriften des TV-SR vorgetragen. Es kann offen bleiben, ob der Beibringungsgrundsatz ganz generell immer den Vortrag des vollständigen, auszulegenden Tarifvertrags erfordert. Jedenfalls dann, wenn wie hier die maßgeblichen Teile der tariflichen Vorschriften vorgetragen werden, welche zudem das Bundesarbeitsgericht in einem - jedenfalls aus Sicht des Klägers - parallel gelagerten Fall für maßgeblich erachtete und in seinem Tatbestand wiedergegeben hat, genügt dies. Aufgabe im Sinne des Beibringungsgrundsatzes der Beklagten ist es dann, diejenigen Vorschriften, welche bislang nicht in das Verfahren eingeführt und für sie günstig sind, vorzutragen. Auf diese Möglichkeit ist sie bereits mit Beschluss vom 24.06.2021 und nochmals in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Weitere Vorschriften des TV-SR, als auch hier im Tatbestand wiedergegeben, hat sie nicht vorgetragen. Der im Tatbestand wiedergegebene Teil des TV-SR ist auch unstreitig, weil von der Beklagten - wie sich aus ihrem eigenen Vortrag ergibt (vgl. Ziffern 9, 10 der Berufungsbegründung) - dieser Inhalt nicht qualifiziert bestritten ist. Auf die Frage eines Beweisverwertungsverbotes kommt es insoweit nicht an, wenn der Kläger sich den Text des TV-SR, den das Arbeitsgericht aus dem Tatbestand eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts abgeschrieben hat, zu eigen gemacht hat. Soweit die Beklagte in § 5 Abs. 1 Satz 1 von "übergehenden" statt von "übergegangenen" Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen spricht, macht dies bei der rechtlichen Beurteilung keinen Unterschied. Da der im Tatbestand des Arbeitsgerichts auszugsweise wiedergegebene Teil des TV-SR nach Maßgabe des vorherigen unstreitig ist und auch vom Arbeitsgericht nicht zurückgewiesen wurde, stehen dessen Berücksichtigung keine - auch allgemeinen - Verspätungsvorschriften entgegen.
146(2.2.)Unabhängig von den vorherigen Ausführungen und selbständig tragend, ist die Kammer außerdem der Überzeugung, dass der von dem Kläger zu der Akte gereichte TV-SR, den er von Herrn F. erhalten hat, keinem Beweisverwertungsverbot unterlegen ist. Dieses folgt nicht aus § 12 BORA. Der Zweck dieser Vorschrift gebietet dies nicht. Das Umgehungsverbot dient vorrangig dem Schutz des gegnerischen Mandanten. Hat dieser zur Wahrung seiner Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erachtet, so soll er davor geschützt sein, bei direkter Kontaktaufnahme durch den Rechtsanwalt der Gegenseite wegen fehlender eigener Rechtskenntnisse und mangels rechtlicher Beratung übervorteilt zu werden. Mit diesem Schutz vor Überrumpelung dient die Regelung einem fairen Verfahren und damit dem Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege (BGH 26.10.2015 - AnwZ (Brfg) 25/15, juris Rn. 13). Dieser Zweck der Vorschrift, das sich nicht an die Parteien, sondern an die Rechtsanwälte richtet, gebietet es bereits nicht, davon auszugehen, dass ein unter Umgehung dieses Verbotes abgeschlossenes Rechtsgeschäft nicht oder ohne besondere Umstände sittenwidrig ist (BGH 17.10.2003 - V ZR 429/02, juris). Ohne einen Anknüpfungspunkt in der Norm gibt es keinen Grund, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen. Es genügen standesrechtliche Sanktionen (BGH 17.10.2003 a.a.O. Rn. 19 a.E.). Besondere Umstände, welche ein Beweisverwertungsverbot rechtfertigen, hat die Beklagte, welche sich auf das Beweisverwertungsverbot beruft, nicht vorgetragen. Diese bleiben reine Spekulation. Die Beklagte trägt ausdrücklich vor, dass der Klägervertreter den Mitarbeiter F. möglicherweise bedrängte oder eine Auskunftspflicht suggerierte. Damit kommt sie ihrer Vortragslast nicht nach. Sie muss schon konkret vortragen, was der Klägervertreter Herrn F. gesagt haben soll oder wie er ihm etwas suggeriert haben will. Dies ist im Kammertermin erörtert worden. Die Vernehmung des Zeugen F. wäre ein Ausforschungsbeweis. Daran ändert der Sachvortrag der Beklagten, den diese im Kammertermin ergänzte, nichts.
147bb) Das Gericht hat seinen inhaltlichen Ausführungen, die teilweise auch der vom Beklagtenvertreter im Termin am 15.09.2021 angesprochenen Parallelentscheidung (Urteil vom 05.05.2021 - 12 Sa 13/21) entsprechen, noch einmal auf der Grundlage des Sachvortrags der Beklagten in diesem Verfahren überprüft. Dies führt zu keinem anderen Ergebnis, was sich insbesondere aus Folgendem ergibt: Zunächst sieht die erkennende Kammer mit ihrer Auslegung keinen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Die Tarifautonomie ist ebenso nicht verletzt wie die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zum Wesensgehalt von Versorgungssystemen. Die Kammer hat lediglich den TV-SR auf der Grundlage der oben zitierten höchstrichterlichen Auslegungsgrundsätze ausgelegt. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 15.09.2021 angeführt hat, dass er die von der Kammer vorgenommene Auslegung des TV-SR nicht teilen könne, folgt dem die Kammer nicht. Er hat ausgeführt, dass durch das Abstellen auf die tatsächlich gewährten Leistungen die erste Voraussetzung der bisherigen Rechtspositionen überspielt wurde. Dies ändert am Auslegungsergebnis des § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR nichts. Der systematische Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-SR belegt zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass eben nur die nach dem Stichtag eintretenden Arbeitnehmer bezogen auf die betrieblichen Sozialleistungen mit einer Neuregelung rechnen mussten. Für die von § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR erfassten Arbeitnehmer, wie den Kläger, gilt dies nicht. Und der Beschluss vom 24.09.2007 ist schließlich nichts anderes als eine Neuregelung, welche für die von § 5 Abs. 1 Satz 2 TV-SR erfassten Arbeitnehmer gerade nicht möglich sein sollte. Die tatsächlich am Vortrag des Stichtags gewährten Sozialleistungen wurden vor einer Neuregelung gesichert. Und unabhängig davon gilt auch insoweit, dass der Beschluss vom 24.09.2007 erst einen Geltungszeitraum nach dem Stichtag 01.10.2007 hatte.
1484.Der Kläger kann daher von der Beklagten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR auch während seines Ruhestands, nach seinem Tod seine Witwe für die Dauer des Witwenstands, Freistellung von den anfallenden Kosten im o.g. Sinne für Strom und ggfs. Gas i.H.v. 25 v.H. verlangen, weil er nach den obigen Ausführungen die tariflichen Voraussetzungen für die Weitergewährung des Energiekostenrabatts in der bisherigen Höhe erfüllt.
1495.Da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bereits auf der Grundlage von § 2 des Arbeitsvertrags des Klägers i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 TV-SR gegeben ist, bedurfte der Anspruch auf Gleichbehandlung, auf den der Kläger sich in zweiter Linie gestützt hat, keiner Entscheidung.
150B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
151C.Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), sind auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Sachvortrags der Beklagten nicht gegeben.
152RECHTSMITTELBELEHRUNG
153Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
154Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
155Dr. GotthardtErhardtWolf
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- § 2 Abs. 1 TV-V 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 TV-V 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 I KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten 1x
- § 5 Abs. 2 Satz 1 TV 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel 3x
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- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
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