Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 18 Sa 1165/04

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.03.2004 - 3 Ca 8343/01 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Aufhebung der Versäumnisurteile vom 06.02.2003 und vom 08.01.2004 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.711,87 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2001.

Weiter wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Monate Februar 2001, März 2001 und April 2001 neue Gehaltsabrechnungen zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten der Berufung werden zu 83 % der Beklagten und zu 17 % dem Kläger auferlegt.

Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 43 % und die Beklagte 57 % mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers am 06.02.2003 und am 08.01.2004 entstanden sind, die der Kläger allein zu tragen hat.


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