Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 60/09

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.03.2009 – 1 BV 212/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat nicht bestritten hat, dass die vorläufige Einstellung der Arbeitnehmer A4 T3 Q1, T2 K2, M4 M3 und H6 K3 jeweils als stellvertretende Bereichsleiter "Klassisches Spiel" zum 01.09.2008 und ihre Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 mit 30 Punkten des Änderungstarifvertrages vom 29.09./17.10.2005 zu § 7 des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der W3 S1 GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 01.02.1996 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 10 TaBV 35/12
26. Oktober 2012
10 TaBV 35/12 26. Oktober 2012

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