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BetrVG § 25 Ersatzmitglieder

Betriebsverfassungsgesetz

(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.

(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 TaBVGa 2/26
2. Februar 2026
16 TaBVGa 2/26 2. Februar 2026
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 13 TaBVGa 113/25
5. Dezember 2025
13 TaBVGa 113/25 5. Dezember 2025
Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 TaBV 27/25
24. November 2025
16 TaBV 27/25 24. November 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (2. Kammer) - 2 TaBV 4/25
8. Juli 2025
2 TaBV 4/25 8. Juli 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 TaBV 4/24
24. Juni 2025
6 TaBV 4/24 24. Juni 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Kammer) - 3 TaBV 1/25
26. März 2025
3 TaBV 1/25 26. März 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 10 TaBV 40/24
4. Februar 2025
10 TaBV 40/24 4. Februar 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 2 TaBV 31/24
23. Januar 2025
2 TaBV 31/24 23. Januar 2025
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 37/23
25. September 2024
7 ABR 37/23 25. September 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 24/23
16. Juli 2024
1 ABR 24/23 16. Juli 2024