Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Ta 55/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.01.2014 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.01.2014 – 3 Ca 628/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Mitwirkung im Prüfungsverfahren.
3Mit Beschluss vom 08.06.2010 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten ist.
4Mit Schreiben vom 01.10.2013 wurde der Kläger erneut zur Abgabe einer Erklärung über die Einkommensverhältnisse aufgefordert und eine Frist von einem Monat für die Erklärung gesetzt. Diese Aufforderung wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellt. Mit Schreiben vom 07.10.2013 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, ihm sei das an den Kläger weitergeleitete Schreiben des Gerichts seitens der Post zurückgesandt worden mit der Mitteilung, dass der Kläger unter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln sei und forderte das Gericht auf, die Anschrift des Klägers zu ermitteln. Mit weiterem Schreiben vom 10.10.2013 verwies das Arbeitsgericht Detmold auf das weiterhin bestehende Mandat und die daraus resultierende Verpflichtung, die Anschrift des Mandanten zu ermitteln. Mit Schreiben vom 10.10.2013 vertrat daraufhin der Klägervertreter die Auffassung, das Arbeitsgericht möge die Anfrage an das Einwohnermeldeamt stellen oder dem Prozessbevollmächtigten die Gebühren von 7,00 € erstatten.
5Mit Beschluss vom 06.01.2014 hob das Arbeitsgericht daraufhin mangels Mitwirkung des Klägers am Überprüfungsverfahren die bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Gegen diesen am 10.01.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger nunmehr mit der sofortigen Beschwerde vom 13.01.2014, bei Gericht eingegangen am 14.01.2014. In dieser vertrat er die Auffassung, dass dem Kläger rechtliches Gehör zu dem Aufhebungsbeschluss nicht gewährt worden sei, da ihm die Aufforderung zur Stellungnahme über seine derzeitigen Einkünfte tatsächlich nicht zugegangen sei. Mit Nichtabhilfebeschluss v. 14.01.2014 (Bl. 46 der PKH-Akte) hielt das Arbeitsgericht an seiner Rechtsauffassung fest und legte dem Sachverhalt dem Beschwerdegericht vor. Auf eine Nachfrage der Beschwerdekammer vom 19.02.2013 teilte der Klägervertreter mit, dass der Kläger zwar noch an der bisherigen Adresse gemeldet, die Zusendung von Briefsendungen aber wie mitgeteilt gescheitert sei.
6II. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 3, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
7Nach § 11a Abs. 3 ArbGG i. V. m. § 124 Nr. 2 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren, § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO a.F., nicht abgegeben hat. Ein solches Fehlverhalten setzt in der Regel voraus, dass die Partei unter Fristsetzung ergebnislos zur Vorlage bestimmter, im Einzelnen benannter Belege und/oder zur Abgabe einer Erklärung über eine etwaige Änderung der Verhältnisse aufgefordert worden ist. (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage 2014, Rn 831 a m. w. N.). Kommt die Partei einer solchen konkreten Aufforderung trotz Mahnung nicht in angemessener Zeit nach, ist eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gerechtfertigt.
8In der obergerichtlichen Rechtsprechung herrscht Einigkeit, dass auch im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen haben, da dieses eng mit dem Hauptsacheverfahren verbunden ist und deshalb in den Anwendungsbereich des § 172 ZPO fällt. Weiterhin besteht insoweit Einigkeit, als das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus als zur Instanz gehörendes Verfahren angesehen wird (siehe hierzu ausführlich BGH Beschl. v. 08.12.2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183 unter Darstellung der gegensätzlichen Meinungen; so auch im Anschluss BGH Beschl. v. 08.09.2011, VII ZB 63/10, MDR 2011, 1314; so bereits vorher BAG Beschl. v. 19.07.2006, 3 AZB 18/06, - juris -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die Partei auch im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat. Dieser Rechtsprechung haben sich die Beschwerdekammern des LAG Hamm ausdrücklich angeschlossen (Beschluss vom 05.07.2013, 5 Ta 254/13, juris; Beschluss v. 20.09.2013, 14 Ta 160/13, juris), sie entspricht auch seit der Entscheidung des BAG aus 2006 bezüglich der Zustellung der Beschlüsse der Handhabung im Bezirk. Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch gegeben, da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellt worden ist.
9Danach hatte die Aufforderung gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu ergehen; diese war auch förmlich zuzustellen. (LAG Hamm Beschluss vom 05.07.2013, 5 Ta 254/13, juris; Beschluss v. 20.09.2013, 14 Ta 160/13, juris). Diesen Anforderungen hat das Arbeitsgericht mit dem Schreiben vom 01.10.2013 genügt und gleichzeitig auf die Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen verwiesen. Mit diesem Schreiben ist damit auch dem Kläger im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens rechtliches Gehör gewährt worden.
10Dem steht nicht entgegen, dass dem Klägervertreter eine Kontaktaufnahme mit seinem Mandanten nicht möglich war. Wie sich aus den Schreiben des Klägervertreters ergibt, hat er sich trotz der Hinweise des Gerichtes, dass die Ermittlung der Anschrift seines Mandanten von ihm vorzunehmen ist, zunächst damit begnügt, eine postalische Zustellung zu versuchen ohne etwa über das Einwohnermeldeamt zu versuchen, eine neue Wohnanschrift des Klägers zu ermitteln. Dies wäre aber innerhalb seines weitergehenden Mandates seine Obliegenheit gewesen. Hierauf hatte sowohl das Arbeitsgericht als auch die Beschwerdekammer bereits hingewiesen. Wie der Klägervertreter in der Folge mitteilte, ist eine Einwohnermeldeamtsanfrage sodann (also wohl erst nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts) auch mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass der Kläger weiterhin an der bisherigen Adresse gemeldet und somit nicht unbekannten Aufenthaltes ist. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes ist Sache der Partei und ihres Prozessbevollmächtigten. Auch der Gesetzgeber teilt die Auffassung, dass es nicht Sache des Gerichtes ist, im Rahmen der Überprüfung umfangreiche Nachforschungen hinsichtlich des Verbleibes der Partei anzustellen, wie sich bereits aus § 120 a Abs. 2 S. S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO n.F., die eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe begründen, wenn die Partei eine Adressenänderung nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
11Es gehört zum Wesen des Prozesskostenhilfeverfahrens, dass dieses bei Bewilligung einen Überprüfungszeitraum nach sich zieht. Dies ist auch dem Rechtsanwalt der antragstellenden Partei bewusst, da es der als bekannt zu unterstellenden Rechtslage entspricht. Insofern betrifft die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 01.07.1960, 7 W 180/60, NJW 61, 131) entgegen der Auffassung des Klägervertreters keinen anderen Sachverhalt, weil dort das Hauptsachverfahren noch anhängig war, denn das Prozesskostenhilfeverfahren ist auch hinsichtlich der Überprüfung Teil dieses Verfahrens.
12Dem steht aus Sicht des Prozessbevollmächtigten einer bedürftigen Partei gegenüber, dass er für die aus dem Verfahren erwachsenden Gebühren über einen solventen Schuldner in Form der Staatskasse verfügt. Dass in der Folge dann ggf. Kosten durch Anfragen bei dem Einwohnermeldeamt entstehen können, ist diesem Umstand geschuldet.
13Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 8614 Anl. 1) GKG.
15Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, waren nicht gegeben.
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Referenzen
- ArbGG § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe 2x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte 1x
- § 11 Abs. 1 RPflG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 1x
- § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ca 628/10 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 38/09 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 63/10 1x (nicht zugeordnet)
- 3 AZB 18/06 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ta 254/13 2x (nicht zugeordnet)
- 14 Ta 160/13 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 160/13 1x
- 7 W 180/60 1x (nicht zugeordnet)