Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 11 Sa 1525/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 25.03.2013 – 2 Ca 8/13 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes und des Kündigungsschutzgesetzes um die Frage der Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen erklärten Kündigung vom 21.12.2012 zum 31.07.2013.
3Die 1963 geborene Klägerin ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sie war bei der Beklagten seit dem 05.08.1980 als Montiererin in der Endmontage beschäftigt. Sie erzielte einen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 1.835,54 €. Die Beklagte hatte die Produktion und den Vertrieb von Fahrrädern und von sogenannten E-Bikes zum Geschäftsgegenstand. Sie beschäftigte zum Zeitpunkt der Kündigung einschließlich der Auszubildenden 117 Mitarbeiter, davon 74 in der Produktion. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat; Vorsitzender ist Herr T. Der Vorstand der Beklagten beschloss in der Vorstandssitzung vom 10.07.2012, die Produktion von Fahrrädern und E-Bikes nach Litauen zu verlagern. Vorausgegangen war eine Prüfung der Fortführbarkeit der Produktion am Standort in M – auf die entsprechende Darstellung im Schriftsatz vom 21.03.2013 wird verwiesen (Bl. 36 ff GA). Am 12.07.2012 wurden die Mitarbeiter der Beklagten über die beabsichtigte Schließung der Produktionsabteilung in M unterrichtet. Entsprechende Informationen fanden sich auch in der Lokal- und in der Fachpresse (Bl. 53 ff. GA.). Von Juli 2012 bis letztendlich Anfang Dezember 2012 erstreckten sich die Verhandlungen der Betriebsparteien über Interessenausgleich und Sozialplan. Nach Gutachten und Gegengutachten kam es am 05.12.2012 zum Abschluss des Interessenausgleichs und des Sozialplans. Auf die entsprechenden Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 106 ff, 126 ff. GA). Der Interessenausgleich vom 05.12.2012 bestätigt in § 4 die Wahrung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats sowohl hinsichtlich der §§ 111, 112 BetrVG als auch zu § 17 Abs. 2 KSchG. Das Konsultationsverfahren war mit Abschluss des Interessenausgleichs abgeschlossen, § 4 Abs. 4 Interessenausgleich. Vor Ausspruch der Kündigung erstattete die Beklagte unter dem 06.12.2012 die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit (Bl. 117 ff. GA). Die Anzeige ist dort am 07.12.2012 eingegangen. Die Agentur für Arbeit bestätigte die Ordnungsgemäßheit der Massenentlassungsanzeige mit Bescheid vom 25.02.2013 (Bl. 121 GA). Von den 61 für Kündigungen vorgesehenen Arbeitnehmern traten 53 Mitarbeiter in die gegründete Transfergesellschaft ein. Mit Schreiben vom 17.12.2012 wurde der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung der nicht in die Transfergesellschaft eintretenden Arbeitnehmer angehört (Bl. 122 ff. GA). Wegen der Anhörungsunterlagen zur Kündigung der Klägerin wird auf die Anlage B 11 Bezug genommen (Bl. 122 -124 GA). Unter dem 19.12.2012 teilte der Betriebsrat mit, dass er die Kündigung zur Kenntnis genommen hat und keine weitere Stellungnahme abgibt (Bl. 125 GA). Den nicht in die Transfergesellschaft eingetretenen Mitarbeitern wurde gekündigt, der Klägerin mit Kündigungsschreiben vom 21.12.2012 zum 31.07.2013 (Bl. 8 GA). In der Kündigung heißt es:
4„Aufgrund der Produktionsverlagerung und der damit verbundenen Betriebsstillegung entfällt Ihr Arbeitsplatz. Dies begründet unsere Entscheidung, das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen.“
5Mit der am 04.01.2013 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung.
6Während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens ist Rechtsanwalt Dr. G am 05.02.2014 durch das Amtsgericht Bielefeld zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten bestellt worden. Wegen dieses Beschlusses und wegen des weiteren Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 19.02.2013 wird auf Bl. 246/247 GA und auf Bl. 238/239 GA Bezug genommen.
7Im anhängigen Berufungsverfahren hat die Klägerin Anfang März 2014 den nachstehenden Personen den Streit verkündet (Schriftsatz 04.03.2014, Bl. 243, 244 GA):
81. dem Rechtsanwalt Dr. G als Insolvenzverwalter
92. der Firma C GmbH in M
103. der Firma Q International GmbH in M.
11Dazu hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, die Streitverkündung gegen Dr. G als Insolvenzverwalter gehe ins Leere, da Dr. G lediglich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt sei. Im Übrigen ist eine Reaktion auf die Streitverkündungen nicht erfolgt.
12Die Klägerin hat behauptet, dass die Produktion am Produktionsstandort in M weiterhin fortgeführt werde. Es seien dort auch Leiharbeitnehmer eingesetzt worden. Eine Schließung bzw. Stilllegung der Produktionsabteilung liege nicht vor. Es seien auch neue Aufträge entgegengenommen worden. Aktuell (per April 2013) sei ein Auftrag über 1.000 E-Bikes eingegangen und daher die Produktion in vollem Gange. Fakt sei, dass mit Stand April 2013 weitere Leiharbeiter seitens der Beklagten für die Produktion eingestellt würden.
13Die Klägerin hat beantragt
14festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 21.12.2012, zum 31.07.2013 nicht aufgelöst worden ist.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte hat behauptet, dass die Stilllegung und Verlagerung der Produktion nach Litauen entsprechend dem Interessenausgleich und Sozialplan vom 05.12.2012 vollumfänglich umgesetzt worden sei. Betriebsteile stünden zum Verkauf. Alle Produktionsmitarbeiter seien in die Transfergesellschaft gewechselt oder ihnen sei gekündigt worden. Richtig sei, dass es noch einen Lohnfertigungsauftrag für eine Drittfirma gegeben habe. Diese Arbeiten seien voraussichtlich in der 21. Kalenderwoche 2013 abgeschlossen. Es habe sich nicht um 1.000 E-Bikes gehandelt, sondern um 500 einfache Fahrräder zur Montage für die Firma E Engineering. Der Montageauftrag sei von den Mitarbeitern abgedeckt worden, die nicht in die Transfergesellschaft gewechselt seien und zwar von insgesamt sieben Mitarbeitern und innerhalb der laufenden Kündigungsfristen, wobei langandauernd Erkrankte wie etwa die Klägerin noch abzuziehen seien (die Klägerin ist unstreitig seit dem 19.12.2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt). Aus diesem Grund sei sie in der Tat gezwungen gewesen, Leiharbeitnehmer zur Abwicklung dieses einen Montageauftrages noch zu beschäftigen. Im Übrigen hat die Beklagte zur betrieblichen Situation vor Durchführung der Betriebsteil-Stilllegung und nach Durchführung der Betriebsteil-Stilllegung auf von ihr vorgelegte Organigramme Bezug genommen (Bl. 115 GA einerseits und Bl. 116 GA andererseits). Allein die Bereiche Qualitätssicherung und die Instandhaltung (auch betreffend Unterhalt des Gebäudes) und ein deutlich reduzierter Lagerbereich verblieben am Standort. Damit sei der Arbeitsplatz der Klägerin in der Produktion dauerhaft und endgültig entfallen. Bei der Sozialauswahl sei herausgekommen, dass die Klägerin mit keinem der verbleibenden Mitarbeiter sozial vergleichbar sei – auf die Darstellung im Schriftsatz vom 21.03.2013 wird inhaltlich verwiesen (hier Bl. 44 GA).
18Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Personalleiterin E1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 25.09.2013 Bezug genommen (Bl. 165 ff GA).
19Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.09.2013 abgewiesen. Die betriebsbedingten Gründe der Produktionsverlagerung nach Litauen rechtfertigten die Kündigung vom 21.12.2012. Nach der Aussage der Zeugin E1 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es zu einer Betriebsstilllegung gekommen sei. Hinsichtlich der Produktion und der Endmontage sei die Betriebsstilllegung festzustellen. Ob der Faktor für die Berechnung der Sozialplanabfindung nachvollziehbar sei, sei für die Kündigungsschutzklage unerheblich. Durch die Aussage der Zeugin E1 sei auch die Behauptung der Klägerin widerlegt, die Produktion laufe weiter. Der für eine Produktionsfortführung benannte Zeuge F sei nicht zu vernehmen gewesen. Mangels konkreter Tatsachenbehauptungen der Klägerin wäre die Vernehmung des Zeugen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen. Die Kündigung sei schließlich nicht wegen eines Verstoßes gegen § 102 BetrVG oder wegen einer Verletzung der Verpflichtung zur Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG unwirksam. Die Sozialauswahl sei nicht fehlerhaft. Die Klägerin sei nicht mit den im Restbetrieb verbleibenden Arbeitnehmern nicht vergleichbar.
20Das Urteil ist der Klägerin am 18.10.2013 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 13.11.2013 Berufung eingelegt und die Berufung am 18.12.2013 begründet.
21Die Klägerin wendet ein, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Kündigung für wirksam befunden. Das Gericht habe keine Stellung genommen zu der im Sozialplan vorgenommenen Gewichtung der sozialen Auswahlmerkmale. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus der in den Sozialplan aufgenommene Faktor von 0,35 hergeleitet worden sei. Im Sozialplan selbst werde für die Arbeitnehmer eine Punktezahlbestimmung nicht vorgenommen. Die Gewichtung des Sozialplans führe dazu, dass Mitarbeiter mit einer geringeren Betriebszugehörigkeit und/oder jüngeren Alters eine höhere Abfindung erhielten als sie, die Klägerin. Zur Vermeidung besonderer Härtefälle - wie in ihrem Fall - hätten die Betriebspartner nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Diese Einzelprüfung sei hier offensichtlich unterlassen worden. Sie sei dadurch gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern, die eine geringere Betriebszugehörigkeit aufwiesen, schutzwürdiger. Zudem sei die Kündigung deshalb unwirksam, da eine vollständige Stilllegung des Betriebes insbesondere der Produktion nicht erfolgt sei. Der Produktionsstandort sei von der Beklagten tatsächlich nicht aufgegeben worden. Immer wieder würden Leiharbeitnehmer für neue Aufträge beschäftigt. Aktuell werde weiterhin die Produktion fortgeführt. Die tatsächliche Produktionsfortführung führe zur Unwirksamkeit der Kündigung. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat die Klägerin das Berufungsgericht über die Entscheidungen im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld informiert (s.o.). Mit weiterem Schriftsatz vom 04.03.2014 hat die Klägerin den oben ausgewiesenen Personen den Streit verkündet (Bl. 241, 242 GA/s.o.). Aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts folge, dass der Insolvenzverwalter für das streitgegenständliche Kündigungsschutzverfahren mitverantwortlich sei. Hinsichtlich der Streitverkündeten zu 2) sei anzumerken, dass aus der Presse bekannt geworden sei, dass diese in die ehemaligen Produktionsflächen der Beklagten gezogen sei und dort seit Mitte Februar die Produktion von Fahrrädern gestattet habe. Diese Firma sei von der Streitverkündeten zu 2) als Scheinfirma zu der Beklagten gegründet worden, um so auf Kosten der Mitarbeiter Arbeitsplätze abzubauen. Ebenfalls gehe aus den Zeitungsberichten hervor, dass die Streitverkündete zu 2) von der Beklagten sowie auch von dem Streitverkündeten zu 3) Aufträge annehme und von dieser Material beziehe sowie für diese produziere. Damit habe sich bestätigt, dass die Beklagte unter einem Vorwand die Verlagerung der Produktionsstätte nach Litauen vorgeschoben habe. Die Beklagte betreibe nunmehr unter dem Deckmantel der Streitverkündeten zu 2) das Geschäft fort. Sie setze nunmehr auf Billig-Arbeitskräfte aus Litauen. Sie habe sich der Mitarbeiter, denen sie höhere M habe zahlen müssen, rechtswidrig entledigt. Dieser Sachverhalt sei auch dem Ersten Bevollmächtigten der IG Metall im Kreis I vollständig bekannt. Dieser könne als Zeuge bestätigen, dass es der Beklagten einzig um Personalabbau und Kostenersparnis gegangen sei. Die Beklagte habe sich nämlich einem Qualitätssicherungsprojekt in Zusammenarbeit mit den damals bereiten Mitarbeitern der Geschäftsführung verschlossen. Bei der Streitverkündeten zu 3) handele es sich um die Dachorganisation der Beklagten. Daher sei auch dieser der Streit zu verkünden. In einem weiteren nachgereichten Schriftsatz vom 19.03.2014 hat die Klägerin den sogleich unten wiedergegebenen Feststellungsantrag zu 2. anhängig gemacht. Es sei klarzustellen, dass ein Betriebsübergang von der Beklagten zu der Streitverkündeten zu 2) erfolgt sei. Die Streitverkündete zu 2) produziere die gleichen Produkte wie die Beklagte. Sie habe das Gebäude sowie bewegliche Güter übernommen. Auch habe sie die Geschäftsbeziehungen, die die Beklagte zuvor gepflegt habe, 1:1 übernommen. Auch die Kundschaft entspreche derselben wie die der Beklagten. Die verrichtete Tätigkeit sei ohnehin dieselbe, da auch hier Fahrräder insbesondere Elektroräder erzeugt würden. Es bestehe damit eine wirtschaftliche Einheit, so dass die Rechtsfolgen des § 613 a BGB gerichtlich festzustellen seien. Ein Übergang sei durch einen rechtsgeschäftlichen Akt zustande gekommen. Die Vertragsunterlagen lägen der Beklagten vor. Sonst wäre es nicht zu erklären, dass die Streitverkündete zu 2) am selben Produktionsort tatsächlich die Produktion durchführe. Jedoch genüge bereits ein Pachtvertrag zwischen den Beteiligten, um die Annahme eines Betriebsübergangs festzustellen. Dass die Streitverkündete zu 2) einen Pachtvertrag mit der Beklagten habe, sei bereits durch den eingereichten Zeitungsartikel nachgewiesen.
22Die Klägerin beantragt,
23- 24
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 25.09.2013, AZ 2 Ca 8/13, abzuändern und nach den Schlussanträgen der 1. Instanz zu erkennen,
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2. festzustellen, dass ein Betriebsübergang des Betriebes der Beklagten gemäß § 613 a BGB von der Beklagten zu der Streitverkündeten zu 2) stattgefunden hat.
Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Ausführungen der Klägerin zu der vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Sozialplans seien für die Wirksamkeit der Kündigung irrelevant. Die Behauptung der Klägerin, der streitgegenständliche Produktionsstandort sei tatsächlich nicht aufgegeben worden und es würden immer wieder Leiharbeitnehmer für neue Aufträge beschäftigt, sei durch die Zeugenaussage der Frau E1 im Termin vom 25.09.2013 widerlegt. Der Vortrag der Klägerin in der Berufungsschrift zur angeblichen Fortführung der Produktion sei unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Was der Zeuge F in diesem Zusammenhang bekunden können solle, werde in keiner Weise dargelegt. Ein Mitarbeiter dieses Namens sei bei ihr auch nicht beschäftigt. Tatsächlich seien nach dem Ende der Lohnfertigung im Mai 2013 keinerlei Montagearbeiten in Bezug auf Fahrräder oder E-Bikes durchgeführt worden. Es seien auch keine Leiharbeiter beschäftigt worden. Die erstinstanzliche dargelegte ordnungsgemäße Sozialauswahl werde von der Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert angegriffen.
29Wegen des weiteren Tatsachenvorbringens der Parteien und wegen weiterer Einzelheiten ihrer rechtlichen Argumentation wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG. Die Klägerin hat ihre Berufung form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO begründet. In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Das bereits erstinstanzlich verfolgte Klagebegehren ist unbegründet. Der erstmalig im Berufungsverfahren gestellte Feststellungsantrag zu 2. Ist unzulässig.
32I.
33Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung vom 21.12.2012 zum 31.07.2013 beendet worden.
341. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt gemäß § 1 KSchG. Der betriebsbedingte Grund der Produktionsverlagerung nach Litauen rechtfertigt die Kündigung vom 21.12.2012.
35a) Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung dann, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist, § 1 Abs. 2 KSchG. Nach der Rechtsprechung des BAG sind dringende betriebliche Erfordernisse zum Ausspruch einer Kündigung gegeben, wenn außerbetriebliche oder innerbetriebliche Gründe das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen lassen bzw. organisatorische oder technische Maßnahmen zum Fortfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze führen und andere Mittel zur Abwendung der Kündigung unter Abwägung der Interessen des Betriebes und der Belegschaft nicht gegeben sind. Der Arbeitgeber hat dabei im Kündigungsschutzprozess im Einzelnen darzulegen, wie und warum der Bedarf an Arbeitsplätzen sich verringert hat und wie sich die betrieblichen Veränderungen konkret auf den Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers auswirken. Organisatorische Maßnahmen des Arbeitgebers können vom Arbeitsgericht nicht auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit hin überprüft werden, wohl aber darauf, ob die vom Arbeitgeber behaupteten betrieblichen oder außerbetrieblichen Gründe für die Kündigung vorliegen und ob sie sich im betrieblichen Bereich dahin auswirken, dass für die Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers kein Bedürfnis mehr besteht (BAG 24.05.2012 – 2 AZR 124/11 mwN). Zu den betrieblichen Erfordernissen, die eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen können, gehört die Stilllegung oder die Teilstilllegung des Betriebes. Beides sind unternehmerische Maßnahmen, die in erster Linie allein von der Entscheidung des Arbeitgebers abhängen. Eine gerichtliche Überprüfung dieser unternehmerischen Entscheidung kann sich nur darauf erstrecken, ob die getroffenen Maßnahmen offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind; eine Überprüfung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Stilllegung erfolgt nicht. Eine Betriebsteilstilllegung setzt die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft voraus, die ihre Veranlassung und zugleich ihren sichtbaren Ausdruck darin finden, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für einen ihrer Dauer nach unbestimmte Zeitspanne aufzugeben (BAG 16.02.2012 AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 188 mwN). Der Annahme einer Betriebsstilllegung im rechtstechnischen Sinne steht nicht die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers mit Restarbeiten innerhalb der laufenden Kündigungsfrist entgegen (BAG 18.01.2001 AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 115; BAG DB 1983, 504).
36Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass nach der Beweisaufnahme aufgrund der überzeugenden Aussage der Zeugin E1 feststeht, dass es zu einer Betriebsstilllegung gekommen ist. Von einer tatsächlich weiterlaufenden Produktion kann nicht ausgegangen werden. Die Zeugin hat ausgesagt, dass der letzte Tag der eigenen Produktion der Beklagten noch vor der Unterzeichnung von Interessenausgleich und Sozialplan im Dezember 2012 lag. Weiter hat die Zeugin geschildert, wie es dann nachfolgend noch für einige Wochen zu dem Lohnfertigungsauftrag von weniger als 1.000 „normalen“ Fahrrädern für eine Drittfirma gekommen ist und dass hier die restlichen Produktionsmitarbeiter, soweit sie nicht in die Transfergesellschaft gewechselt waren, eingesetzt worden sind. Die Zeugin hat nachvollziehbar erläutert, dass wegen krankheitsbedingter Ausfälle bei den gekündigten eigenen Mitarbeitern für diesen Auftrag schlussendlich noch einige Leiharbeitnehmer eingesetzt werden mussten. Der Lohnauftrag war Ende Mai 2013 abgewickelt. Im Betrieb verbliebene Produktionsmitarbeiter sind anschließend, sofern sie nicht arbeitsunfähig erkrankt waren, bis zum Erreichen des Kündigungstermins lediglich mit Hilfsdiensten betraut worden. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass durch die Aussage der Zeugin die Umsetzung der in den schriftlichen Unterlagen ausgewiesenen Unternehmerentscheidung zur Produktionsverlagerung bewiesen ist. Die Zeugin E1 hat bestätigt, dass die eigene Produktion noch im Jahr 2012 nach Litauen verlagert worden ist und dass nach Mai 2013 keine weiteren Produktionstätigkeiten mehr entfaltet worden sind. Nach Ablauf der Kündigungsfrist bestand kein weiterer Bedarf für eine Beschäftigung der Klägerin. Ihr Arbeitsplatz ist weggefallen. Das Bestehen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb ist nicht aufgezeigt. Ob im Zeitpunkt der Kündigung Arbeitsplätze in Litauen frei waren, ist für die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht entscheidungserheblich (vgl. BAG 29.08.2013 – 2 AZR 809/12 – DB 2014,663). Für eine Missbräuchlichkeit oder Willkürlichkeit der unternehmerischen Entscheidung, die Produktion in M einzustellen, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Kündigung ist durch ein dringendes betriebliches Erfordernis bedingt.
37Diesem Ergebnis ist die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht erheblich entgegengetreten. Soweit die Klägerin wie bereits in der ersten Instanz den Zeugen F für ihre nicht weiter spezifizierte Behauptung benennt, die Produktion werde fortgeführt, verbleibt es bei dem Ergebnis des Arbeitsgerichts: Dem Beweisantritt war nicht nachzugehen, da eine Vernehmung des Zeugen einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt hätte. Auch in der Berufungsinstanz hat die Klägerin nicht angegeben, welche konkreten Beobachtungen der Zeuge zu welchen Zeitpunkten gemacht hat und welche konkreten Tatsachen für eine Produktionsfortführung er bekunden soll. Unverändert lässt sich eine substantiierte Darstellung einer Produktionsfortführung aus dem Prozessvorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Es verbleibt dabei, dass die von der Klägerin behauptete Produktionsfortführung durch die Aussage der Zeugin E1 widerlegt ist.
38b) Die Kündigung ist nicht wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt. Nach dem unterbreiteten Sachverhalt ist nicht festzustellen, dass nach Einstellung der Produktion Arbeitnehmer im Betrieb verblieben wären, die mit der Klägerin arbeitsplatzbezogen vergleichbar und in eine Auswahl einzubeziehen wären. Alle Produktionsmitarbeiter sind in die Transfergesellschaft gewechselt oder gekündigt worden. Die nach § 1 Abs. 3 KSchG darlegungspflichtige Klägerin hat eine Weiterbeschäftigung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nicht aufgezeigt.
392. Die Kündigung ist nicht aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam.
40Der Betriebsrat ist vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 102 BetrVG angehört worden. Die durch § 17 KSchG vorgeschriebene Massenentlassungsanzeige hat die Beklagte erstattet. Die Unterlagen zu § 102 BetrVG und zu § 17 KSchG hat die Beklagte vollständig zur Akte gereicht. Die Klägerin hat die dort ausgewiesenen Abläufe nicht bestritten. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend dargestellt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung erneut erhobenen Einwände gegen die Vorgaben des Sozialplans für die Berechnung von Abfindungen sind im hiesigen Kontext ohne Belang. Die Abfindungsregelung im Sozialplan hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung. Es ist für die Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag unerheblich, ob der Faktor von 0,35 in § 4 des Sozialplans für die Klägerin nachvollziehbar ist oder nicht. Die Kündigung ist auch nicht nach § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie vom bisherigen Betriebsinhaber wegen eines Betriebsüber-gangs auf einen neuen Inhaber ausgesprochen wird. Das ist der Fall, wenn der Betriebsübergang der tragende Grund, das Motiv, für die Kündigung ist. Das kommt nicht in Betracht, wenn sich ein Betriebsübergang aufgrund einer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht angelegten späteren Entwicklung ergibt. Einen Verstoß gegen § 613 a Abs. 4 BGB hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen; er trägt die Darlegungs- und Beweislast für die erforderliche Kausalität zwischen Kündigung und Betriebsübergang (BAG 05.12.1985 AP BGB § 613 a Nr. 47; BAG 16.05.2002 AP BGB § 613 a Nr. 237; KR-Treber, 10. Aufl. 2013, § 613 a BGB Rn. 198). Ausführungen der Klägerin zu einem etwaigen Betriebsübergang finden sich erstmals in den beiden nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nachgereichten Schriftsätzen aus März 2014. Dort wird wenig substantiiert auf eine aktuelle Situation auf dem Betriebsgelände in M verwiesen. Der Darstellung der Klägerin kann nicht entnommen werden, dass die behaupteten Aktivitäten des Frühjahrs 2014 auf ein bereits im Dezember 2012 angelegtes Konzept zurückzuführen wären. Es kann nicht festgestellt werden, dass jetzige Entwicklungen Motiv für die Kündigung im Dezember 2012 gewesen wären. Bereits deshalb scheidet eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613 a Abs. 4 BGB aus.
41II.
42Der erstmals in der Berufungsinstanz zur Entscheidung gestellte weitere Feststellungsantrag zu 2. aus dem Schriftsatz vom 19.03.2014 ist unzulässig. Für den Antrag fehlt das für eine gerichtliche Sachentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Antrag richtet sich gegen die falsche Partei. Mit dem Antrag soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis kraft (behaupteten) Betriebsübergangs auf die Streitverkündete zu 2) übergegangen ist. Ein Urteil entfaltet Rechtskraft nur zwischen den Parteien des jeweiligen Rechtsstreits („inter partes“). Außenstehende werden nicht gebunden. Die von der Klägerin gegenüber der Beklagten des hiesigen Rechtsstreits begehrte Feststellung würde die Streitverkündete zu 2) nicht binden, weil die Streitverkündete zu 2) nicht Partei dieses Rechtsstreits ist. Der Feststellungsantrag ist damit ungeeignet, eine verbindliche Klärung der Rechtslage gegenüber der Partei herbeizuführen, die die Klägerin als neue Arbeitgeberin in Anspruch nehmen will. Eine gerichtliche Entscheidung, die nicht geeignet ist, bestehenden Streit beizulegen, kann nicht beansprucht werden.
43III.
44Da die Berufung ohne Erfolg geblieben ist, hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Revision zum Bundes-arbeitsgericht war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Das Urteil der Kammer weicht nicht von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte ab.
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Referenzen
- BetrVG § 111 Betriebsänderungen 1x
- BetrVG § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan 1x
- ArbGG § 8 Gang des Verfahrens 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- BetrVG § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen 3x
- § 17 KSchG 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang 6x
- § 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 2 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- § 613 a Nr. 47; BAG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 2x
- 2 Ca 8/13 2x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 124/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 809/12 1x (nicht zugeordnet)