Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 2 Ta 21/16

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 02.12.10.2015 – 3 Ca 1189/15 insoweit aufgehoben, als es den Rechtsstreit hinsichtlich des vom Kläger auf Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gestützten Schadensersatzanspruch an das Landgericht Arnsberg verwiesen hat.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsgericht den auf Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gestützten Schadensersatzanspruch nicht prüfen darf.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9403,24 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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