Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Ta 477/18
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 19.09.2018 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 17.08.2018 - 3 Ca 1268/18 - wird der Beschluss aufgehoben.
Das Verfahren wird zur nunmehrigen weiteren Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs nach Maßgabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
1
Gründe
2I. Die Klägerin hatte unter dem 13.07.2018 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Aus den Unterlagen ergab sich das Vorhandensein einer Lebensversicherung sowie zweier Rentenversicherungen mit einem benannten Umfang von 29.760,70 €. In Anbetracht eines einzusetzenden Schonvermögens von 10.000,00 € ging das Arbeitsgericht daher davon aus, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens aus ihrem Vermögen selbst bestreiten könne und lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.08.2018 ab. Gegen diesen am 21.08.2018 zugestellten Beschluss wandte sich die Klägerin mit der am 19.09.2018 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der mit Beschluss vom 19.09.2018 ohne weitere Nachfrage nicht abgeholfen wurde.
3Auf Anfrage der Beschwerdekammer wies die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.11.2018 darauf hin, dass für die Lebensversicherung ein Verwertungsausschluss bestehe. Die Rentenversicherungen seien angesichts der zu erwartenden gesetzlichen Rente zur Gewährleistung einer angemessenen Alterssicherung erforderlich.
4II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt.
5Diese ist auch begründet.
61) Die Klägerin ist bezüglich der abgeschlossenen Rentenversicherungen nicht zu deren Verwertung verpflichtet, da diese zur Gewährleistung einer angemessenen Alterssicherung erforderlich sind. Die abgeschlossene Lebensversicherung muss jedenfalls derzeit nicht verwertet werden, da dieses eine unangemessene Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde.
7a) Eine Lebensversicherung zählt zum gemäß § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Einsatzes verweist § 115 Abs. 3 ZPO auf § 90 SGB XII. Dieser wiederum bestimmt in seinem Absatz 2 diejenigen Vermögensgegenstände, die nicht oder nur eingeschränkt einer Bewilligung von Sozialleistungen entgegenstehen können.
8b) Voraussetzung für den Ausschluss der Verwertung von Vermögensgegenständen ist, dass, soweit die vereinbarten Versicherungen überhaupt als zur Verfügung stehendes Vermögen zu bewerten sind, einer der Ausschlussgründe des § 90 Abs. 2 SGB XII vorliegt oder die Verwertung eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde.
9aa) Ein Ausschlussgrund im Sinne des § 90 Abs. 2 Ziff. 2 SGB XII liegt erkennbar nicht vor.
10Es handelt sich vorliegend nicht um eine besonders geschützte Alterssicherung im Sinne des § 90 Abs. 2 Ziff. 2 SGB XII, sondern um eine freifinanzierte Lebensversicherung sowie zwei freifinanzierte Rentenversicherungen. Andere Ausschlussgründe im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII sind nicht gegeben.
11bb) Fraglich ist, ob die vorhandenen Versicherungen überhaupt als derzeit zur Verfügung stehendes Vermögen anzusehen sind.
12Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass für die Versicherungen ein Verwertungsausschluss vereinbart wurde. Dieses ergibt sich bezüglich der abgeschlossenen Rentenversicherungen bereits aus den mit Schriftsatz vom 03.08.2018 vorgelegten Kopien der Policenmitteilungen. Bezüglich der Lebensversicherung 1-27-017.765-2 hat die Klägerin diesen mit Schreiben vom 30.11.2018 in der Beschwerdeinstanz belegt.
13Ein verfügbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII ist nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin dieses Vermögen auch verwerten könnte, was nur dann gegeben ist, wenn diese über das Vermögen verfügen darf und dieses auch tatsächlich kann. Zu prüfen ist daher, wann dieses Vermögen verwertet werden kann (siehe hierzu ausführlich BSG, Urt. v. 25.08.2011, B 8 SO 19/10 R, juris Rz. 14). Kann der Vermögensinhaber das Vermögen nicht in angemessener Zeit verwerten, verfügt er nicht über bereite Mittel.
14Ein vereinbarter Verwertungsausschluss ist dabei zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung entspricht § 168 Abs. 3 VVG, der bestimmt, dass der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausschließen kann; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen.
15Diese gesetzliche Regelung steht im Zusammenhang mit dem am 01.01.2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz - SozVersStabG), mit dem unter anderem § 168 Abs. 3 VVG im oben genannten Sinne modifiziert wurde und die Änderung von § 12 Abs. 1 Ziff. 3 SGB II einherging. Diese Änderung bestand darin, dass geldwerte Ansprüche, die der Alterssicherung dienen, in einem gewissen Rahmen nicht als Vermögen gelten, soweit ein unwiderruflicher Verwertungsausschluss bis zum Renteneintritt vereinbart wurde. Bereits die Gesetzesbegründung führte hierzu aus, dass es sich bei einer entsprechende Umwandlung um kein sanktionsfähiges oder sozialwidriges Verhalten handelt (Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung BT-Drucksache, 3/10, S. 23).
16Die Klägerin war demnach dem Grunde nach auch berechtigt, ihre abgeschlossenen Versicherungen für den Fall der Erwerbslosigkeit gegen eine Verwertung abzusichern. Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass die Gewährung von Arbeitslosengeld II in der Regel nicht an zu hohem Altersvorsorgevermögen scheitern soll. Wer während seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig privat für das Alter vorgesorgt habe, solle nicht während einer verhältnismäßig kurzen Zeit der Erwerbslosigkeit auf Teile davon zurückgreifen müssen (siehe Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz - SozVersStabG, Drucksache 3/10, S.13 ) .
17Dabei ist zu prüfen, wie weit das vereinbarte Verwertungsverbot reicht. Vorliegend ergibt sich aus den Unterlagen der Klägerin, dass sich dieses nicht nur auf eine vorzeitige Kündigung, sondern auch auf eine Beleihung, Verpfändung und Abtretung bezieht. Damit scheidet die Verwertung des Vermögens in Form eines Policendarlehens derzeit aus.
18cc) Allerdings verweist § 115 Abs. 3 ZPO gerade nicht auf § 12 SGB II für die Anrechnung von Vermögenswerten, sondern auf § 90 SGB XII. Das Bundessozialgericht vertritt hierzu die Auffassung, das Verwertungsverbot führe - anders als im Recht des SGB II (§ 12 Abs 2 Nr 3 SGB II) - nicht zu einer Privilegierung des der Altersvorsorge dienenden Vermögens; § 90 SGB XII kenne keine entsprechende Regelung. Es bedürfe insoweit auch nicht aus Gleichbehandlungsgründen zum Zwecke der Harmonisierung der beiden Grundsicherungssysteme einer Heranziehung der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII. Sinn und Zweck der Verschonung solchen Vermögens im SGB II sei es, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die sich nur für einen (in der Regel) überschaubaren Zeitraum im Leistungsbezug befänden, davor zu schützen, dass sie Vermögen, das sie (nachweislich) für ihre Altersvorsorge bestimmt haben, vorher zum Bestreiten des Lebensunterhalts einsetzen müssten. Die Situation im SGB XII gestalte sich schon deshalb anders, weil der Sozialhilfe beziehende Personenkreis aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R –, Rn. 18, juris).
19c) Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung in Gänze auf die Beurteilung der Verwertbarkeit von Lebensversicherungen im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe übertragen werden kann. Wie gerade der Fall der Klägerin zeigt, handelt es sich jedenfalls bei den Antragstellern auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht gerade nicht um Personen, die dauerhaft aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, sondern um solche, die vorübergehend ihren Arbeitsplatz verloren haben, so dass die Grundgedanken, die für eine Änderung des § 12 SGB II herangezogen worden sind, auch hier gelten dürften. Diese Problematik dürfte allerdings auch dem Gesetzgeber bekannt sein, der gleichwohl in § 115 Abs. 3 ZPO auf die Bestimmung des § 90 SGB XII verweist.
20d) Die Frage ist aber für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da die Verwertung der Lebensversicherung sowie der Rentenversicherungen für die Klägerin vorliegend eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. Dieses ist dann der Fall, wenn die Verwertung der Versicherung entweder der Sicherung einer angemessenen Altersversorgung wesentlich erschwert oder die Verwertung unwirtschaftlich ist (siehe nur BGH, Beschluss vom 09.06. 2010, XII ZB 55/08, juris mit einer ausführlichen Auseinandersetzung zur wiederstreitenden Rechtsprechung).
21aa) Eine vereinbarte Versicherung dient nur dann der Alterssicherung, wenn diese so vereinbart wurde, dass eine anderweitige Verwendung ausschließlich zum Verbrauch ausgeschlossen ist. Dazu ist erforderlich, dass die Lebensversicherung der Alterssicherung dienen soll, wozu die bloße Absicht des Antragstellers, das Kapital zur Altersvorsorge bereitzuhalten, nicht genügt, da das Kapital jederzeit anderweitig eingesetzt werden kann. Vielmehr hat der Antragsteller darzulegen, dass das Kapital aufgrund der vertraglichen Gestaltung, etwa durch eine entsprechende Fälligkeit, Zweckbindung oder durch sonstige Regelungen für die Alterssicherung bestimmt und geeignet ist. Denn anderenfalls steht das Kapital aus der Lebensversicherung dem Antragsteller zur freien Verfügung und unterscheidet sich insoweit nicht von sonstigem Vermögen, das - soweit es das Schonvermögen übersteigt - für die Prozesskosten heranzuziehen ist. Zudem ist aber in jedem Fall erforderlich, dass ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung des Antragstellers nicht gewährleistet ist, was wiederum vom Antragsteller darzulegen ist. An einer angemessenen Altersvorsorge fehlt es dann, wenn der Antragsteller im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2010 – XII ZB 55/08 –, Rn. 31, juris).
22Bezüglich der zwei ausdrücklich als Rentenversicherungen abgeschlossenen Versicherungen ergibt sich dies - neben dem vereinbarten Verwertungsausschluss, der eine Verwertung derzeit verbietet, so dass schon fraglich ist, ob diese als zum verwertbaren Vermögen zählend zu betrachten sind - aus den Angaben der Klägerin zu den Gründen für deren Abschluss.
23Mit Schriftsatz vom 30.11.2018 hat die Klägerin dargelegt und belegt, dass die von ihr zu erwartende Rente voraussichtlich zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze am 01.09.2025 einen Betrag von 649,34 € erreichen wird. Bei einem Einkommen dieser Höhe wäre die Klägerin selbst berechtigt, Leistungen nach dem SGB XII für die Grundsicherung im Alter zu beziehen.
24Beide Rentenversicherungen sind auf das 65. Lebensjahr der Klägerin abgeschlossen, welches zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 1998 bzw. 1999 noch die Regelaltersgrenze darstellte. Für eine Versicherung ist ein Verwertungsausschluss vereinbart. Ein solcher ergibt sich zwar nicht für die zweite ausdrücklich als Rentenversicherung abgeschlossene Versicherung, allerdings ergibt sich auch hier aus den übrigen Daten die Absicht, eine zusätzliche Versorgung im Alter sicherzustellen. Angesichts ihres Alters von 59 Jahren dürfte es der Klägerin auch schwerfallen, eine vergleichbare Alterssicherung noch zu erlangen.
25Die erwartbaren Renten betragen 110,20 € und 53,30 €, gesamt somit 163,50 €. Mit der erwartbaren Altersrente ergeben sich 812,84 €. In Anbetracht von Wohnkosten in Höhe von derzeit 400,00 € sowie einem Regelleistungsbetrag von 416,00 € in 2018 wäre die Klägerin damit in der Lage (wenn auch knapp), ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen ihren Lebensunterhalt zu gestalten. Den Antragstellern zu ermöglichen, ein von Sozialleistungen unabhängiges Leben zu führen ist ein wesentliches Bewertungskriterium für die Frage, wann die Verwertung einer Versicherung eine nicht zumutbare Härte darstellt (siehe BSG, Urt. v. 25.08.2011, a.a.O., Rz. 23).
26bb) Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist aber auch (derzeit) die Verwertung der Lebensversicherung eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 4 SGB XII, da deren Verwertung derzeit unwirtschaftlich wäre.
27Der vereinbarte Verwertungsausschluss bleibt außer Betracht. Tatsache ist, dass es sich bei diesem nicht um einen § 168 Abs. 3 VVG unterfallenden Verwertungsausschluss handelt, da dieser nur dann vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen hat; der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen.
28Eine Begrenzung auf den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ist erkennbar nicht gegeben, da die Zuteilung der Versicherung zum 01.10.2019 erfolgen wird und als Kapitalbetrag in Höhe von 15.035,60 € zur Auszahlung kommen wird. Eine Verwendung gerade für die Alterssicherung ist damit weder vorgegeben noch garantiert. Die Begrenzungen gemäß § 12 Abs. 2 Ziff. 3 SGB II zur Absicherung der Altersvorsorge liegen damit erkennbar nicht vor, ohne dass es einer Beurteilung bedarf, ob eine ergänzende Anwendung der Vorschrift im Rahmen des § 90 SGB XII überhaupt in Betracht kommt. Damit steht der Betrag insgesamt zur allgemeinen Lebensführung und damit auch zur Bestreitung von Prozesskosten zur Verfügung.
29Die Kammer ist aber der Auffassung, dass eine derzeitige Verwertung in Anbetracht des Wertverlustes (Rückkaufwert 12.938,50 € statt Ausschüttung von 15.035,60 € in ca. 10 Monaten) sowie der Kosten für die Beleihung durch ein Policendarlehen vor dem Hintergrund einer alsbaldigen Auszahlung eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung begründen.
302) Der Inanspruchnahme der Lebensversicherung bei Auszahlung am 01.10.2019 stehen allerdings keine Gründe entgegen.
31Wie ausgeführt ist eine Aufrechterhaltung der Alterssicherung gerade durch die Lebensversicherung 1.27.017.765-2 nicht dargetan und angesichts der ansonsten bestehenden Versicherungen nicht ersichtlich. Damit ist die Lebensversicherung bei Auszahlung als zu verwertendes Vermögen anzusehen.
32Hierbei ist das Schonvermögen gemäß § 1 Ziff. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i. d. F. v. 22.03.2017 zu beachten, welches derzeit 5.000,00 € beträgt und bei Arbeitslosigkeit entsprechend der Rechtsprechung der erkennenden Kammer auf 10.000,00 € anzuheben ist (LAG Hamm, Beschluss vom 26. 01.201, 5 Ta 561/17, juris). Der den Schonbetrag übersteigende Betrag wäre für die Prozesskosten bei Auszahlung zu verwenden.
33Insoweit wird im Rahmen der Überprüfung der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120a ZPO die Inanspruchnahme der Klägerin durch das Arbeitsgericht erfolgen können. Gemäß § 120 a Abs. 2 S. 1 ZPO wäre die Klägerin im Übrigen verpflichtet, diese Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse von sich aus anzugeben. Sollte die Klägerin den Betrag gleichwohl anderweitig verwenden, müsste sie mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechnen, da eine Partei, die sich wissentlich eines Vermögens begibt, welches für die Prozesskosten herangezogen werden könnte, die Bedürftigkeit selbst herbeiführt und nicht schutzwürdig wäre (ausführlich LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2018, 2 Ta 159/18, juris für den Fall einer Herbeiführung der Unverwertbarkeit nach Beantragung von Prozesskostenhilfe; die erkennende Kammer zum Verbrauch einer erlangten Abfindung: Beschluss vom 16.03.2017 bei Kenntnis der beabsichtigen Inanspruchnahme, 5 Ta 127/17, n.v.; BAG, Beschluss vom 22. Dezember 2003 – 2 AZB 23/03 –, juris).
34Ebenso besteht für das Arbeitsgericht die Möglichkeit, bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen die aus dem Vermögen zu erbringende Zahlung bereits jetzt festzusetzen.
353) Nach alledem war der sofortigen Beschwerde stattzugeben, da die Klägerin jedenfalls derzeit nicht in der Lage ist, die Prozesskosten aus ihrem Vermögen zu bestreiten.
36Da das Arbeitsgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen nicht geprüft hat, war das Verfahren an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen, um diese Prüfung nachzuholen.
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