Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 Ta 54/24

Tenor

  • 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 23. Januar 2024 (4 Ca 1319/23) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a)      Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für die Klageanträge zu 2) und zu 3) auf einen Streitwert in Höhe von insgesamt 2.233,85 € bewilligt.

b)      Zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug wird ihm Rechtsanwalt A zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Bochum niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

c)      Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

d)     Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

  • 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

  • 3. Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  • 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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