Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 2 Ta 22/23
Landesarbeitsgericht Bremen 2 Ta 22/23 6 Ca 6465/19 Beschluss In dem Beschwerdeverfahren - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagte - hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen ohne mündliche Verhandlung am 23. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 09. Mai 2023 - 6 Ca 6465/19 - aufgehoben. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen- Bremerhaven vom 06. Februar 2020 - 6 Ca 6465/19 - bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
2 G r ü n d e : I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe wegen seiner unterbliebenen Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren. Dem Kläger wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06. Februar 2020 Prozesskostenhilfe für seine Klage ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Unter dem 10. März 2023 forderte das Arbeitsgericht den Kläger mit formlos übermitteltem Schreiben auf, eine erneute Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bis zum 06. April 2023 zu übersenden. Das Aufforderungsschreiben wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Bitte um Kenntnisnahme und evtl. Stellungnahme formlos übermittelt. Trotz der unter dem 11. April 2023 sowohl dem Kläger als auch seinem Prozessbevollmächtigten formlos zugesandten Erinnerung mit Fristsetzung bis zum 02. Mai 2023 erfolgte keine Reaktion des Klägers. Daraufhin hob das Arbeitsgericht durch die hier angefochtene Entscheidung die bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Mai 2023 mit Empfangsbekenntnis zugestellt. Die am Montag, den 12. Juni 2023 vom Prozessbevollmächtigten für den Kläger eingelegte sofortige Beschwerde wurde nicht näher begründet, weshalb das Arbeitsgericht ihr nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist unwirksam, weil vor seinem Erlass das Nachprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung. 1. Die Aufforderung des Arbeitsgerichts vom 10. März 2023 an den Kläger, sich über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gemäß § 120a ZPO bis zum 06. April 2023 zu erklären, wurde seinem Prozessbevollmächtigten nicht zugestellt. Eine solche Zustellung ist für die ordnungsgemäße Einleitung des Nachprüfungsverfahren zwingend erforderlich (vgl. grundsätzlich zur Zustellung an Prozessbevollmächtigte etwa BAG, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 -, juris Rn. 10 ff.; LAG Hamm, Beschluss vom 07. Juni 2021 - 14 Ta 144/21 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 05. Juli 2013 - 5 Ta 254/13 -, juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 -, juris Rn. 5 ff.). a) Die nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss gem. § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestellt werden. § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO sieht vor, dass eine Entscheidung, die eine Terminsbestimmung enthält oder eine Frist in Lauf setzt, zuzustellen ist. Diese Vorschrift gilt über ihren Wortlaut hinaus sowohl für Beschlüsse als auch Verfügungen, d. h. auch für Fristsetzungsverfügungen. Unter „Frist“ sind dabei sog. echte oder eigentliche Fristen zu verstehen. Solche Fristen sind alle Fristen zur Vornahme einer Parteihandlung (Handlungsfristen) oder Zwischenfristen zur Vorbereitung eines Termins.
3 Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert, handelt es sich, soweit eine ausdrückliche Fristsetzung erfolgt, um die Bestimmung einer Handlungsfrist. Nach Ablauf der Frist droht die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung. Die Anwendung des § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Fristsetzungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO ist geboten, obwohl dieses Verfahren nicht Teil des Erkenntnisverfahrens ist, für das die Norm grundsätzlich vorgesehen ist. Das Nachprüfungsverfahren ist Teil des gesamten Prozesskostenhilfeverfahrens. Dieses hängt eng mit dem Hauptsacheverfahren zusammen, wie das Erfordernis der Erfolgsaussicht in § 114 ZPO belegt. Die Erfüllung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ermöglicht der bedürftigen Partei nicht nur, den Rechtsstreit in der Hauptsache zu führen oder sich darin zu verteidigen. Das Nachprüfungsverfahren hat selbst nach formeller Beendigung des Hauptsacheverfahrens im Falle einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung erhebliche Auswirkungen für die Partei. Wegen des Wegfalls der Vergünstigungen nach § 122 ZPO besteht dann für sie die Verpflichtung, Gerichtskosten und Anwaltskosten bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung im Nachhinein zu tragen. Es handelt sich nicht um eine Verwaltungsangelegenheit, sondern nach der Zivilprozessordnung um ein Verfahren, für dessen Durchführung und Entscheidung das Gericht zuständig ist. Das Gesetz trennt in §§ 114 ff. ZPO nicht zwischen dem Verfahren bis zur Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und dem Verfahren betreffend die Abwicklung der bewilligten Prozesskostenhilfe (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 -, juris Rn. 23 ff.). Das dem Gericht obliegende Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO ist ein gem. § 3 Nr. 3, § 20 Nr. 4 c) RPflG dem Rechtspfleger übertragenes Geschäft in den Verfahren nach der Zivilprozessordnung. Es handelt sich um die Übertragung einzelner Geschäfte aus einem grundsätzlich weiterhin dem Richter anvertrauten Sachgebiet. Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO sind wie richterliche Fristen zu behandeln, wenn sie vom Rechtspfleger gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei. b) Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gem. § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (etwa BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 -, a.a.O.). Das gilt nicht nur für die Entscheidung über eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung, sondern auch für die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (vgl. etwa LAG Köln, Beschluss vom 28. November 2014 - 11 Ta 291/14 -, juris Rn. 4; LAG Hamm, Beschluss vom 20. September 2013 - 14 Ta 160/13 -, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Februar 2023 - II-4 WF 174/22 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Das Prozesskostenhilfeverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Es ist unabhängig von der formellen Beendigung des Hauptsacheverfahrens ein damit eng zusammenhängendes gerichtliches Verfahren, zu dem auch das Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO gehört. Der Zweck des § 172 Abs. 1 ZPO ist es, im Interesse der Prozessökonomie und der Privatautonomie sicher zu stellen, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte wegen seiner Verantwortung für die gesamte Prozessführung sämtliche Informationen über den Prozessstoff und den Stand des Prozesses erhält. Die Partei hat ein Interesse, die für eine Beurteilung hinsichtlich der Angemessenheit und Notwendigkeit weiterer Schritte im Prozess erforderlichen
4 Kenntnisse in der Person ihres Prozessbevollmächtigten zu konzentrieren. Dieses Interesse besteht über das Hauptsacheverfahren und seinen formellen Abschluss hinaus. Dem trägt die nicht abschließende Aufzählung in § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO und eine von ihrem Zweck geforderte weite Auslegung der Norm Rechnung. Entsprechend ist über das Hauptsacheverfahren hinaus auch das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Überprüfung einer Bewilligung nach § 120a ZPO in das Zustellerfordernis des § 172 Abs. 1 ZPO einzubeziehen. c) Vorliegend sind weder die erste Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO noch die Erinnerung des Arbeitsgerichts dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden. Eine ordnungsgemäße Beteiligung des Klägers liegt danach nicht vor. Sie ist im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand ist. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung. Eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung wegen veränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse kann nur nach einem erneuten Verfahren erfolgen, soweit dies gemäß § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO noch zulässig ist. 2. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Bremen, den 23. Oktober 2023 Der Vorsitzende des Landesarbeitsgerichts - 2. Kammer -
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 2 Ta 22/23
23. Oktober 2023
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2 Ta 22/23 | 23. Oktober 2023 |
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- 5 Ta 254/13 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 329 Beschlüsse und Verfügungen 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
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- XII ZB 38/09 1x (nicht zugeordnet)
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