Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 TaBVGa 111/25
Anmerkung
1. Der Betriebsrat ist in einem Verfahren auf Abbruch einer Betriebsratswahl, hilfsweise auf Zulassung einer Vorschlagsliste nicht beteiligt.
2. Solange eine Zulassung einer Liste zur Betriebsratswahl möglich ist, stellt dies gegenüber einem Wahlabbruch das mildere Mittel dar.
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3-5 werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2025 – 4 BVGa 418/25 und 8 BVGa 420/20 – unter teilweiser Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 3 bis 5 teilweise abgeändert:
Der Beteiligte zu 2 wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, den von der Antragstellerin zu 1. am 30. September 2025 eingereichten Wahlvorschlag mit dem Kennwort „A" für die Betriebsratswahl vom 4. bis 8. November 2025 im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 3 bis 5 zuzulassen und bis spätestens 27. Oktober 2025, 24 Uhr in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekanntzumachen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Betriebsrat ist am Verfahren nicht beteiligt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über den Abbruch einer Betriebsratswahl, hilfsweise um die Zulassung einer Vorschlagsliste zur vom 4. bis 8.11.2025 stattfindenden Betriebsratswahl.
Antragsteller zu 1 ist eine Gewerkschaft. Die Antragsteller zu 7-10 sind wahlberechtigte Arbeitnehmer. Beteiligter zu 2 ist der für die streitgegenständliche Wahl gebildete Wahlvorstand, der für die Beteiligten zu 3-5 (Arbeitgeber), die einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten, gebildet ist.
Zur Aufstellung einer gemeinsamen Kandidatenliste der Gewerkschaft bestehend aus Arbeitnehmern der Beteiligten zu 3-5 fand ein Mediationsverfahren statt. Die dort erarbeitete Vorschlagsliste fand bei der Abstimmung auf der Vertrauensleutevollversammlung keine Mehrheit. Beschlossen wurde vielmehr ein anderer Wahlvorschlag, der sodann unter dem Kennwort „A“ mit einer Vollmacht des stellvertretenden Landesbezirksleiters beim Wahlvorstand eingereicht wurde. In seiner Sitzung vom 2.10.2025 wies der Wahlvorstand die bei ihm eingereichte Vorschlagsliste „A“ zurück. Dies wurde damit begründet, dass eine vom Mediationsverfahren abweichende Liste eingereicht wurde, wofür die erforderlichen Bevollmächtigungen nicht vorlägen. Im Hinblick darauf reichte sodann der Antragsteller zu 7 als Listenvertreter eine Vorschlagsliste ein, wobei auf dieser auf den Plätzen 1-12 dieselben Kandidaten geführt wurden, wie auf der Liste „A“. Diese wies der Wahlvorstand zurück, weil sich darunter (unter anderem) leitende Angestellte befänden.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 456-465 der erstinstanzlichen Akte) sowie der mitverbundenen Akte (16 TaBVGa 112/25, Arbeitsgericht Frankfurt 8 BVGa 420/25 - Bl. 242-247 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat (jeweils) die Betriebsratswahl abgebrochen; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen unter II. verwiesen.
Dagegen haben jeweils der Wahlvorstand und die Arbeitgeber fristgemäß Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Verfahren 16 TaBVGa 111/25 und 16 TaBVGa 112/25 miteinander verbunden; das Verfahren 16 TaBVGa 111/25 führt.
Der Wahlvorstand ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Wahl nicht abbrechen dürfen, weil kein evidenter Nichtigkeitsgrund vorliege. Der Wahlvorstand sei ordnungsgemäß bestellt worden, habe Fristen eingehalten und das Wahlverfahren rechtmäßig organisiert. Er habe die eingereichten Listen sachlich geprüft, rechtliche Beratung eingeholt, eidesstattliche Versicherungen ausgewertet und einen förmlichen Beschluss gefasst. Streitgegenstand sei allein die Auslegung der A-Richtlinie und die Reichweite einer gewerkschaftlichen Vollmacht, wobei es sich jeweils um komplexe und auslegungsbedürftige Rechtsfragen handele. Selbst wenn die Bewertung des Wahlvorstands fehlerhaft gewesen wäre, habe es sich doch um eine vertretbare Rechtsauffassung und nicht um einen offenkundigen Rechtsbruch abgehandelt.
Die Arbeitgeber haben die Auffassung vertreten, vorrangig gegenüber einem Wahlabbruch sei eine (gerichtliche) Zulassung der abgelehnten Vorschlagslisten.
Der Wahlvorstand beantragt,
die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2025 -4 BVGa 418/25 und 8 BVGa 420/25- abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.
Die Arbeitgeber beantragen,
die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2025 -4 BVGa 418/25 und 8 BVGa 420/25- abzuändern und
den Beteiligten zu 2. zu verpflichten, den von der Antragstellerin und Beteiligten zu 1. am 30. September 2025 eingereichten Wahlvorschlag mit dem Kennwort „A" für die Betriebsratswahl vom 4. bis 8. November 2025 im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 3. bis zu 5. zuzulassen,
den Beteiligten zu 2 zu verpflichten, den von den Beteiligten zu 7-9 eingereichten Wahlvorschlag mit dem Listenvertreter B für die Betriebsratswahl vom 4. bis 8.11.2025 im Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 3-5 zuzulassen,
die Beschwerde des Wahlvorstands zurückzuweisen.
Die Gewerkschaft sowie die wahlberechtigten Arbeitnehmer (Beteiligte zu 7-10) beantragen,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Die Gewerkschaft ist der Ansicht, die Beschlussfassung über die unter ihrem Kennwort eingereichte Liste zur Betriebsratswahl sei satzungsgemäß erfolgt und ihre Einreichung von der Vollmacht gedeckt gewesen; wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeerwiderung, Bl. 110 ff. Beschwerdeakte Bezug genommen.
Die wahlberechtigten Arbeitnehmer sind der Auffassung, der Wahlvorstand habe willkürlich aus sachfremden Erwägungen heraus die beiden Listen nicht zugelassen, um unliebsame Konkurrenz auszuschalten. Dies könne nur zum Abbruch der Betriebsratswahl führen. Insoweit falle auch ins Gewicht, dass hier eine betriebsratslose Zeit nicht drohe; wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, Bl. 133 ff. Beschwerdeakte verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerden sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurden, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.
2. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 (Wahlvorstand) und 3-5 (Arbeitgeber) sind teilweise begründet.
Der Betriebsrat ist am Verfahren nicht beteiligt, da er insoweit in seiner Rechtsstellung nicht betroffen ist. Die Beteiligten streiten über den Abbruch einer Betriebsratswahl bzw. die Zulassung von Listen zu einer Betriebsratswahl. Auf den Ablauf des Wahlverfahrens hat der Betriebsrat nach erfolgter Bestellung des Wahlvorstands keinen Einfluss mehr. Die Organisation und Durchführung der Wahl obliegt vielmehr dem Wahlvorstand. Der vor der Einsetzung des Wahlvorstands zurückgetretene Betriebsrat wird durch die streitgegenständliche Betriebsratswahl allenfalls insoweit berührt, als sich seine Tätigkeit verlängert, sofern die Wahl abgebrochen wird. Dieses allein zeitliche Kriterium ist für seine betriebsverfassungsrechtliche Betroffenheit unmaßgeblich. Die Amtszeit des neu zu wählenden Betriebsrats beginnt (erst) mit dem maßgebenden Stichtag nach § 21 BetrVG.
Entgegen den angefochtenen Beschlüssen des Arbeitsgerichts ist die Betriebsratswahl nicht abzubrechen. Dies ergibt sich daraus, weil zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung und Entscheidung eine nachträgliche Zulassung der Liste A möglich ist und dies gegenüber einem Wahlabbruch das mildere Mittel darstellt (vergleiche insoweit Hessisches LAG 23. Mai 2018 -16 TaBVGa 102/18). Vorliegend ist eine nachträgliche Zulassung der Liste A gemäß § 10 Abs. 2 WO BetrVG noch innerhalb einer Woche vor Beginn der Stimmabgabe möglich, sodass es keines Abbruchs der Wahl insgesamt bedarf.
Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, worauf Bezug genommen wird, dass die Gewerkschaftsliste satzungsgemäß beschlossen und von der Vollmacht des Gewerkschaftssekretärs zur Einreichung beim Wahlvorstand gedeckt war. Die Beschwerdekammer schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts sowie den Rechtsausführungen der Gewerkschaft im Beschwerdeverfahren an und nimmt darauf Bezug.
Einer Zulassung dieser Liste steht nicht entgegen, dass diese teilidentisch mit der nach Zurückweisung derselben vom Beteiligten zu 7 eingereichten Vorschlagsliste ist. Die Einreichung dieser zweiten Liste erfolgte -wie schon der zeitliche Ablauf zeigt- lediglich vorsorglich, nachdem die zunächst eingereichte Gewerkschaftsliste vom Wahlvorstand zurückgewiesen worden war.
Soweit die Arbeitgeber auch die Zulassung dieser zweiten Liste beantragen, ist die Beschwerde unbegründet, weil deren Einreichung -wie ausgeführt- lediglich unter dem Vorbehalt, dass die Gewerkschaftsliste (zu Recht) nicht zugelassen wurde, erfolgte. Diese Bedingung ist jedoch nicht eingetreten.
Der Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) ergibt sich daraus, dass die Betriebsratswahl unmittelbar bevorsteht.
III.
Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.
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Referenzen
- 4 BVGa 418/25 4x (nicht zugeordnet)
- 8 BVGa 420/20 2x (nicht zugeordnet)
- 8 BVGa 420/25 3x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 87 Grundsatz 1x
- ArbGG § 89 Einlegung 1x
- ZPO § 594 1x
- BetrVG § 21 Amtszeit 1x
- § 10 Abs. 2 WO 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz 1x