Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 Ta 15/18

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juli 2018 – 24 Ca 123/18 – teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt:

Der Klägerin wird als Prozessbevollmächtigter beigeordnet: Rechtsanwalt K., ...

Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines Hamburger Rechtsanwalts, d. h. anwaltliche Reisekosten werden aus der Landeskasse nicht erstattet.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen einen arbeitsgerichtlichen Beschluss, mit dem ihr zwar Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist, nicht aber die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.

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Im Hauptsacheverfahren haben die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit geführt.

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Am 16. Mai 2018 ging die Kündigungsschutzklage der anwaltlich vertretenen Klägerin beim Arbeitsgericht Hamburg ein.

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Am 26. Juni 2018 ging erstmals ein von der Klägerin persönlich verfasster Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einigen Belegen beim Arbeitsgericht ein:

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„in vorbezeichneter Angelegenheit beantrage ich Prozesskostenhilfe und bitte um Genehmigung. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag nebst Anlagen. Herzlichen Dank. ...“

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Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 (Bl. 47 d.A.) unterbreiteten die anwaltlich vertretenen Beklagten einen Vergleichsvorschlag, den das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 12. Juli 2018 (Bl. 49 d.A.) an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelte und den die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 (Bl. 50 d.A.) annahm. Der anberaumte Gütetermin wurde daraufhin vom Arbeitsgericht aufgehoben.

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Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 26. Juli 2018 – 24 Ca 123/18 – (Bl. 25 PKH-Heft) der Klägerin Prozesskostenhilfe für die erste Instanz für die Klage und den Vergleich bewilligt sowie aufgrund der glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Monatsraten von 147,00 € festgesetzt. Über die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat es nicht entschieden.

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Gegen diesen am 31. Juli 2018 (Bl. 31 PKH-Heft) dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 23. August 2018 (Bl. 40 PKH-Heft) beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

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Die Klägerin hält den arbeitsgerichtlichen Beschluss für unzutreffend und hat vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter sei in allen Schriftsätzen und Beschlüssen im Rubrum als Prozessbevollmächtigter aufgeführt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beschluss insoweit zu ändern, dass der Klägerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe für die Klage und den Vergleich unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu bewilligen ist.

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Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17. September 2018 (Bl. 42 PKH-Heft) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, erstmals im Rahmen der sofortigen Beschwerde sei ein Beiordnungsantrag gestellt worden. Diesem Antrag könne nicht mehr entsprochen werden, da nach Abschluss eines Verfahrens eine rückwirkende Beiordnung nicht in Betracht komme. Der Wortlaut des Gesetzes sei hierzu eindeutig. Beantrage eine Partei lediglich die Gewährung von Prozesskostenhilfe, ohne dass auch Beiordnung beantragt werde, sei dies nicht so auszulegen, dass das Gericht von sich aus davon auszugehen habe, dass zugleich die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten beantragt werde. Ebenfalls bestehe keine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Januar 2005 – 2 Ta 14/05 –).

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Die Klägerin hält den arbeitsgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss für unzutreffend und trägt weiter vor, ihr Prozessbevollmächtigter sei von Anfang an mit ihrer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung beauftragt gewesen. Ihr Prozessbevollmächtigter sei nach ihren Angaben davon ausgegangen, dass sie rechtsschutzversichert sei. Die Rechtsschutzversicherung habe eine Deckungszusage aber abgelehnt, sodass sie den Prozesskostenhilfeantrag eigenständig beim Arbeitsgericht gestellt habe. Ihr Antrag sei dahin auszulegen, dass sie Prozesskostenhilfe für die Klage und einen möglicherweise zu schließenden Vergleich unter Beiordnung ihrer Rechtsanwälte beantragt habe. Dies sei aufgrund der Vertretungsverhältnisse auch aus der Akte ersichtlich gewesen, ohne dass ihr Prozessbevollmächtigter ausdrücklich einen Beiordnungsantrag gestellt habe, da es aus prozessökonomischen Gründen zu einem Vergleich gekommen sei, bevor der Beiordnungsantrag habe gestellt werden können.

II.

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Die sofortige Beschwerde hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Über sie entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 78 Satz 3 ArbGG) durch den Vorsitzenden allein.

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1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, der Streitwert der Hauptsache übersteigt den Betrag von 600,00 €, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 78 Satz 1 ArbGG).

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2. Die sofortige Beschwerde ist im Wesentlichen begründet. Der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 26. Juni 2018 ist dahin auszulegen, dass die Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres für sie in diesem Rechtsstreit bereits tätigen Prozessbevollmächtigten begehrt. Auch die Beiordnungsvoraussetzungen liegen vor, allerdings nur zu den Bedingungen eines Hamburger Rechtsanwalts.

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a) In Verfahren, in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Der Beiordnungsantrag ist grundsätzlich ausdrücklich zu stellen. Jedoch ist ein stillschweigender Antrag nicht unzulässig. Die Anträge einer Partei sind sachgerecht auszulegen. So wie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst kann das Verhalten von Partei und Anwalt im Hinblick auf die Beantragung einer Anwaltsbeiordnung ausgelegt werden. Bestehen Zweifel, hat das Gericht von seinem ihm obliegenden Fragerecht gemäß § 139 ZPO Gebrauch zu machen (LAG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 14 Ta 510/14 –, Rn. 6, juris, m.w.N.).

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aa) Danach ist anerkannt, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, den eine bedürftige Partei durch einen Prozessbevollmächtigten stellt, regelmäßig so zu verstehen ist, dass der Prozessbevollmächtigte im Rahmen der zu bewilligenden Prozesskostenhilfe beigeordnet werden will. Vor dem Hintergrund der Antragstellung durch einen Prozessbevollmächtigten liegt eine solche stillschweigende Beantragung der Beiordnung selbst dann vor, wenn kein Anwaltszwang besteht. Auch bei einer vorherigen Beiordnung im Hauptverfahren ist bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung anzunehmen, dass damit zugleich die Beiordnung des Anwalts beantragt wird (LAG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 14 Ta 510/14 –, Rn. 7, juris, m.w.N.).

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bb) Aber auch im umgekehrten Fall, dass nicht der im Hauptsacheverfahren bereits tätige Prozessbevollmächtigte, sondern die bedürftige Partei selbst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt, ohne ausdrücklich die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu beantragen, ist grundsätzlich der Beiordnungsantrag als stillschweigend gestellt anzunehmen. Es kann nicht ernstlich angenommen werden, dass eine bedürftige Partei den Willen hat, sich von den Gerichtskosten befreien zu lassen, jedoch bei ihr die Bereitschaft besteht und sie auch nur in der Lage ist, die deutlich höheren Anwaltskosten zu zahlen. Es ist fernliegend und lebensfremd anzunehmen, dass eine bereits anwaltlich vertretene Partei, die selbst einen Prozesskostenhilfeantrag stellt, nicht zugleich (konkludent) eine Beiordnung beantragt. Einer Partei, die das Prozesskostenhilfeverfahren selbst betreibt, zu unterstellen, sie wolle nur für die Gerichtskosten Prozesskostenhilfe haben, die Kosten der Hinzuziehung eines Anwalts jedoch selber tragen, obwohl sie bedürftig ist, ist abwegig (LAG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 14 Ta 510/14 –, Rn. 8, juris, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein abweichender Wille der bedürftigen Partei feststellbar ist oder sonst naheliegt.

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b) Danach ist der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 26. Juni 2018 dahin auszulegen, dass die Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres für sie bereits in diesem Rechtsstreit tätigen Prozessbevollmächtigten begehrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihr Prozessbevollmächtigter unter Vorlage einer ihn legitimierenden Vollmacht der Klägerin (Bl. 21 d.A.) zunächst Kündigungsschutzklage erhoben hat, ohne einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu stellen, weil die Erteilung einer Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch ausstand. Nachdem aber feststand, dass die Deckungszusage nicht erteilt wird, hat die Klägerin am 26. Juni 2018, also noch vor Instanzende, das durch die gerichtliche Feststellung des Parteivergleichs (§ 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 1 ZPO) am 19. Juli 2018 eingetreten ist, persönlich erstmals Prozesskostenhilfe begehrt, allerdings ohne ausdrücklich einen Beiordnungsantrag zu stellen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Klägerin einen Antrag, ihren bereits für sie tätigen und ausdrücklich bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten und damit einen bestimmten Rechtsanwalt auch beizuordnen, jedenfalls stillschweigend gestellt hat. Ihr ist nicht zu unterstellen, dass sie Prozesskostenhilfe nur zur Befreiung von den Gerichtskosten begehre, die Kosten der Hinzuziehung ihres Anwalts aber selber tragen wolle. Ein hiervon abweichender Wille der Klägerin besteht gerade nicht, vielmehr ist die Nichterteilung der Deckungszusage durch ihre Rechtsschutzversicherung der Anlass gewesen, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

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c) Auch die Beiordnungsvoraussetzungen liegen vor. Die Beklagten als Gegner haben sich ihrerseits durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 121 Abs. 2 ZPO). Allerdings ist die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines Hamburger Rechtsanwalts, ohne die Erstattung etwaiger anwaltlicher Reisekosten zu bewilligen, weil die Klägerin die dafür erforderlichen besonderen Umstände nicht dargelegt hat (§ 121 Abs. 3 und 4 ZPO).

III.

22

1. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben, weil die Beschwerde im Wesentlichen erfolgreich gewesen ist (Nr. 8614 Kostenverzeichnis als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

23

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens einander keine Kosten zu erstatten haben (§ 127 Abs. 4 ZPO; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 127 Rn. 39).

24

3. Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 78 Satz 2 ArbGG). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unstatthaft (BAG, Beschluss vom 11. Juni 2009 – 9 AZA 8/09 –, Rn. 6, juris).

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