Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 68/94
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.09.1994 - 4 BV 12/94 - wird zurückgewiesen.
1
Gründe ;
2Der Antragsteller, Betriebsrat der Antragsgegnerin für den Betrieb in G , hat von der Antragsgegnerin gem. § 23 Abs. 2 BetrVG die Unterlassung bestimmter, im Antrag bezeichneter Äußerungen begehrt, die der Geschäftsführer der Antragsgegnerin während einer Betriebsversammlung am 15.12,1993 und anläßlich einer Weihnachtsfeier der Leitungs- und Führungskräfte am Abend des 23.12.1993 gemacht hat. Er hat die Auffassung vertreten, er werde durch diese Äußerungen in seiner Tätigkeit behindert, außerdem liege ein Verstoß gegen die Pflichten der Antragsgegnerin aus den §§ 2, 74, 78 BetrVG vor.
3Der Antragsteller hat beantragt,
41. es der Antragsgegnerin zu untersagen, gegenüber Dritten zu äußern:
5"Ich habe die Schnauze voll! Eine Zusammenarbeit mit diesem Betriebsrat ist nicht möglich. Der Punkt ist nun überschritten, ich habe .die Schnauze gestrichen voll."
6"Ich sage der Belegschaft ganz klar: Dieser Betriebsrat muß vor die Wand laufen. Eine Zusammenarbeit ist für uns nicht zumutbar. Sollte dies nicht der Fall sein - so wahr ich ' . heiße -, wird der Betrieb G plattgemacht. "
7Hilfsweise zu dem 2. Absatz des Antrags zu l.
8der Antragsgegnerin zu untersagen, gegenüber Dritten zu äußern:
9"Glaubt ihr nicht, wir könnten den Betriebsrat voll gegen die Wand laufen lassen?"
10"Er. wolle mit Null anfangen, und wenn die Belegschaft dann auf der Straße sitzt, täte ihm dies sehr leid, aber die Leute könnten sich beim Betriebsrat bedanken. Ich laß mir das nicht bieten.'
11"Wir haben keine Lust mehr, so-weiterzumachen, wir überlegen uns, 1994 den
12Sozialtopf auf die anderen Werke zu verteilen."
13"Gestern wurde wieder 4 Stunden mit dem Betriebsrat gekaspert. Wir haben keine Lust mehr, dafür Zeit zu opfern."
14"Der Betriebsrat kann machen, was er will, wir tun, was wir wollen."
15"Wenn die Belegschaft diesen Betriebsrat weiterhin unterstützt, hat sie die Folgen zu tragen. 1994 wird es wirklich ein dickes Ende geben."
16"Sorgt endlich dafür, daß diese Leute von der Bildfläche verschwinden!"
172. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung entsprechend dem Antrag zu 1. ein Ordhungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gesetzt wird, anzudrohen.
18Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung der Anträge beantragt.
19Sie hat behauptet, die Äußerungen seien in der wiedergegebenen Art nicht gefallen, außerdem seien sie aus dem Zusammenhang gegriffen und ließen die Hintergründe der Vorgeschichte für die Auseinandersetzung auf der Betriebsversammlung vom 15.12.1993 und die vorausgegangenen Äußerungen des Betriebsrats auf der
20Versammlung unerwähnt: Zum Zeitpunkt der Betriebsversammlung seien sieben Arbeitsgerichtsverfahren anhängig gewesen. Vor dem Hintergrund, daß eine Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat teilweise nur noch über das Arbeitsgericht möglich sei, habe der. Geschäftsführer festgestellt, daß er und die Führungsmannschaft der Antragsgegnerin "die Schnauze davon voll hätten", und daß die Geschäftsführung den Betriebsrat "gegen die Wand laufen lassen könnten". Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages beider Seiten wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Beschlusses Bl. 136 - 143 d.A. verwiesen.
21Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen/ da ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht vorlägen: Eine konkrete Gefährdung des Betriebsfriedens oder des Arbeitsablaufes liege nicht vor, ebensowenig eine objektiv feststellbare Behinderung der Tätigkeit des Betriebsrats. Außerdem müßten die vorhergehenden, unstreitigen Äußerungen des Betriebsrats ebenfalls berücksichtigt werden. Der Antragsgegnerin könne es nicht verwehrt sein, auch ihre Einschätzung der Situation offenzulegen und dabei auf gegensätzliche Standpunkte hinzuweisen.. Dies gelte auch für Äußerungen auf der Weihnachtsfeier, die "nur" gegenüber dem einen der Arbeitgeberseite zuzuordnenden Personenkreis getätigt worden seien.
22Gegen diese am 10.10.1994 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 09.11.1994 Beschwerde eingelegt, die nach entsprechender Fristverlängerung am 09.01.1995 begründet worden ist.
23Er meint, er selbst habe auf der Betriebsversammlung vom 15.12.1993 nur die sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Rechte reklamiert und seine Rechtspositionen wahrgenommen. § 23 Abs. 3
24BetrVG würde im Ergebnis leerlaufen, wenn man die Behinderung des Betriebsrats als "Unternehmenspolitik" oder als die sich "aus Sicht der Arbeitgeberseite ergebende unternehmerische Entscheidung" rechtfertigen würde. Die auf der Weihnachtsfeier der Führungskräfte gemachte Äußerung des geschäftsführenden Gesellschafters enthalte eine klare Aufforderung an die Führungskräfte, ihren Einfluß dahingehend geltend zu.machen, daß der Antragsteller bzw. die ihn tragenden Personen "von der Bildfläche verschwinden". Diese Zielrichtung sei unverkennbar.
25Um der eigentlichen Zielrichtung des § 23 Abs. 3 BetrVG, künftigen Pflichtverletzungen vorzubeugen, besser Rechnung zu tragen, beantragt er nunmehr,
26unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.09.1994 - 4 BV 12/94 - es der Antrags- und Beschwerdegegnerin zu untersagen, die Tätigkeit des Antragstellers durch wörtliche oder sinngemäße Äußerungen gegenüber Dritten, wie sie in den zuletzt in 1. Instanz gestellten Antrag zu Ziffer l wiedergegeben sind, zu behindern,
27hilfsweise,
28nach den zuletzt in 1. Instanz gestellten Anträgen zu erkennen, wobei
29hilfsweise
30zu den ersten beiden Absätzen des erstinstanzlichen Antrags zu Ziffer l der Antragsschrift vom 06. Januar 1994 beantragt wird,
31es der Antrags- und Beschwerdegegnerin zu untersagen, die Tätigkeit des Antragstellers durch eine wörtliche oder sinngemäße Äußerung wie:
32"Wir Führungskräfte in der l. Reihe lassen uns das nicht mehr gefallen. Wir haben alle die Schnauze restlos voll. Ihr müßt euch überlegen, ob ihr weiter diesen Betriebsrat unter-
33stützt. Glaubt ihr nicht, wir könnten den Betriebsrat voll gegen die Wand laufen lassen!.?"
34zu behindern hilfsweise
35es der Antrags- und Beschwerdegegnerin zu untersagen, gegenüber Dritten zu äußern:
36"Wir Führungskräfte in der l. Reihe lassen uns das nicht mehr gefallen. Wir haben alle die Schnauze restlos voll. Ihr müßt euch überlegen, ob ihr weiter diesen Betriebsrat unterstützt. Glaubt ihr nicht, wir könnten den Betriebsrat voll gegen die Wand .laufen lassen!?"
37Die Antragsgegnerin beantragt,
38die Beschwerde zurückzuweisen.
39Sie verweist darauf, daß der Antragsteller weder erstinstanzlich noch in der Beschwerdeschrift behauptet hat, daß die Antragsgegnerin vorher oder nachher Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat.
40Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten eingereichten Urkunden und Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
41Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist zwar knapp, aber zureichend begründet worden, sie ist damit zulässig.
42In der Sache hatte sie keinen Erfolg, wie das Arbeitsgericht ist auch das Beschwerdegericht der Auffassung, daß grobe Verstöße gegen Pflichten aus dem
43Betriebsverfassungsgesetz nicht festzustellen sind, die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nach § 543 ZPO analog verwiesen.
44Die Einwände des Antragstellers in der Beschwerdeinstanz rechtfertigen kein anderes Ergebnis, Das Arbeitsgericht ist zu recht davon ausgegangen, daß eine konkrete Behinderung einzelner Maßnahmen und Aktivitäten des Betriebsrats weder in den Äußerungen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin auf der Betriebsversammlung am 15.12.1993 noch durch die Aufforderung gegenüber den Führungskräften auf der Weihnachtsfeier festzustellen ist, die Maßnahmen nach § 23 Abs. 3 BetrVG rechtfertigen würden. Auch nach Meinung des Beschwerdegerichts handelt es sich zwar um kampfbetonte Ausführungen, die in ihrer Heftigkeit keinen Zweifel daran lassen, daß der Geschäftsführer, der Antragsgegnerin sich im Hinblick auf die in 1993 für Anfang 1994 anstehende Neuwahl des Betriebsrats eine andere Zusammensetzung dieses Gremiums wünscht bzw. daß er von den amtierenden Betriebsratsmitgliedern in überwiegend emotional ausgetragener Debatte mehr Kooperationsbereitschaft im Sinne der eigenen Vorstellung gefordert hat, eine grobe Pflichtverletzung -im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG liegt darin aber nicht; der Arbeitsablauf im Betrieb wurde unstreitig nicht gestört. Das Betriebsverfassungsgesetz hindert streitige und offen ausgetragene Auseinandersetzungen auch heftigerer Art zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht. Nur Maßnahmen des Arbeitskampfes sind unzulässig, ebenso parteipolitische Betätigungen, § 74 Abs. 2 BetrVG. Vorliegend ging es um Angelegenheiten des Betriebes, diesbezügliche Auseinandersetzungen können im Rahmen von Betriebsversammlungen nach den § 42 ff BetrVG ausgetragen werden. Das Arbeitsgericht weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß der Betriebsrat
45•
46selbst sich zuvor äußerst kämpferisch geäußert hat:Auch die Ankündigung, in Zukunft - wie in der Vergan-genheit alle möglichen Rechtspositionen mit Hilfe derArbeitsgerichte durchsetzen zu wollen, kann unter Be-rücksichtigung der Notwendigkeit, auf betrieblicherEbene schnell und flexibel reagieren zu können, alsKampfansage verstanden werden - und zwar auch dann,wenn an sich unter Berücksichtgung nur des einzelnenGeschehens legitime Rechtspositionen durchgesetzt wer-den sollen. Auch den Äußerungen des Geschäftsführersder Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, daß kon-krete Maßnahmen angedroht werden sollen, die über diedurch das Betriebsverfassungsgesetz eingeschränktenGrundrechtspositionen, der Artikel 12 und 14 GG hinaus-
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48gehen."
49Vergleichbares gilt für die Äußerungen des Geschäftsführers auf der Weihnachtsfeier der Führungskräfte: Zwar sollen diese - dem Willen des Arbeitgebers entsprechend - darauf hinwirken, daß -die zu dieser Zeit amtierenden Betriebsratsmitglieder nicht mehr dem zukünftigen Betriebsrat angehören: Der Äußerung ist aber nicht zu entnehmen, daß dies auf gesetzeswidrige Weise, sei es in strafrechtlich relevanter oder in einer der gegen das Betriebsverfassungsgesetz verstoßenden Art geschehen sollte.
50Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sächverhalt auch von der Entscheidung der 12. Kammer des LAG Köln vom 16.11.1990: Die dortige Auseinandersetzung ist nicht nur betriebsintern im Rahmen der zuständigen Gremien als Rede und Gegenrede geführt worden, sondern hat darüber hinaus weitere Kreise gezogen. Gegenstand des Verfahrens waren Äußerungen Dritten gegenüber, die Abteilungsversammlung selbst war nur der Anlaß weiterer Auseinandersetzungen. Auch in der Streitsache 4 BV 32/90 des Arbeitsgerichts Siegburg liegt ein anderer Sachverhalt vor, der Geschäfts-
51führer dort hatte einzelne Mitarbeiter angesprochen und ein an den Betriebsrat gerichtetes Schreiben in Kopie allen Mitarbeitern übergeben. Derartige Sachverhalte sind nach Ansicht des Beschwerdegerichtes mit Äußerungen, die öffentlich während einer Betriebsversammlung in Rede und Gegenrede getätigt werden, nicht vergleichbar.
52Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
53Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92 a ArbGG wird hingewiesen.
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