Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 TaBV 48/05

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der

Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom

23.08.2005 – 1 BV 248/05 – abgeändert und wie

folgt neu gefasst:

1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle be-

treffend den Abschluss einer Regelung

zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit für

Mitarbeiter/innen während der Laufzeit von

Altersteilzeitregelungen wird Herr Richter am

Arbeitsgericht Bonn Besgen bestellt.

2. Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf

2 festgesetzt.


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