Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Ta 277/07

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.08.2007 – 3 BV 112/06 – abgeändert:

Der Gegenstandswert wird auf 22.000,00 € festgesetzt.


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