Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 1072/07

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und der Streitverkündeten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2007 in Sachen

5 Ca 2470/07 teilweise wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten vom 12.03.2007 nicht fristlos aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 15.04.2007 fortbestanden hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.396,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus je 399,-- € seit dem 31.01., 28.02. und 31.03.2007 sowie aus weiteren 199,50 € seit dem 30.04.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und die Streitverkündete als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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