Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Ta 474/08

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 4. Juli 2008 – 1 Ca 1486/08 h – abgeändert:

Der Klägerin wird für die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit

der Kündigung vom 3. April 2008 und auf Feststellung des

unveränderten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses

Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin

derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung

zu leisten hat.

Zur Wahrnehmung der Rechte im erstinstanzlichen Verfahren wird

ihr Rechtsanwalt Jobs beigeordnet.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.


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