Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 29/12
Tenor
- Kläger und Berufungsbeklagter/Anschlußberufungskläger -
- Kläger und Berufungsbeklagter/Anschlußberufungskläger -
- Kläger und Berufungsbeklagter/Anschlußberufungskläger -
- Kläger und Berufungsbeklagter/Anschlußberufungskläger -
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Höhe eines Vergütungsabzugs anlässlich einer Streikteilnahme.
3Die Kläger sind bei der Beklagten als Flugzeugführer angestellt. Sie sind Mitglieder der Vereinigung Cockpit e. V. Diese rief die Piloten der Beklagten für den 22. Februar 2010 in der Zeit von 0:00 Uhr bis 23:59 Uhr zu einem Streik auf, an dem sich die Kläger beteiligten.
4Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien findet der Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Cockpitpersonal vom 08.02.2006 (MTV) Anwendung. In § 10 MTV ist u.a. die Arbeitszeit geregelt. Danach darf die planmäßige Arbeitszeit innerhalb eines Kalendermonats 210 Stunden nicht überschreiten, § 10 Abs. 3) b) MTV. In § 19 MTV ist bestimmt:
5" § 19 Vergütung
61) Die Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütung, die im Vergütungstarifvertrag für das Cockpitpersonal festgelegt ist. Die Vergütung besteht aus folgenden Bestandteilen:
7a) Grundgehalt (gemäß § 3 VTV GWI Nr. 3)
8b) Flugzulage (gemäß § 4 VTV GWI Nr. 3)
9c) Mehrflugstundenvergütung (gemäß § 20 MTVT)
10(...)
112) der Mitarbeiter, der nicht den ganzen Monat hindurch beschäftigt ist, erhält eine nach Kalendertagen bemessene Vergütung. Dabei ist für jeden Tag der Beschäftigung der 30. Teil der monatlichen Vergütung zugrunde zu legen. (...)"
12Die Beklagte zog den Klägern für den streikbedingten Arbeitsausfall am 22. Februar 2010 10,5/210 von der Monatsvergütung ab. Die Kläger haben mit der Klage geltend gemacht, dass die Beklagte aufgrund des § 19 Abs. 3 MTV lediglich berechtigt sei, ein 1/30 von der Grundvergütung in Abzug zu bringen. Der konkrete Umfang der tatsächlich ausgefallenen Arbeitsleitung ist zwischen den Parteien umstritten.
13Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.11.2011 (Bl. 262 ff. d. A.) erkannt, dass die Beklagte zwar berechtigt sei, nicht nur 1/30, sondern den Teil vom jeweiligen monatlichen Grundgehalt in Abzug zu bringen, der dem Anteil der nach ursprünglicher Einteilung für diesen Tag geplanten Arbeitszeit an der Gesamtarbeitszeit im Februar 2010 entsprach. Ein aufgrund Streiks herbeigeführter Arbeitsausfall sei von § 19 Abs. 3 MTV nicht erfasst. Die Vorschrift erfasse die Fälle des Eintritts bzw. Austritts aus einem Arbeitsverhältnis während des Kalendermonats. Da die Beklagte aber den konkret ausgefallenen Arbeitsanteil nicht hinreichend darzulegen vermochte, seien die Klage in vollem Umfang - mit Ausnahme des Zinsbeginns - begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbingens der Parteien auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
14Gegen das ihr am 28.12.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.01.2012 Berufung eingelegt und diese am 28.02.2012 begründet. Die Anschlussberufung der Kläger ist innerhalb der verlängerten Berufungserwiderungsfrist am 09.05.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
15Die Beklagte ist der Ansicht, dass § 19 Abs. 3 MTV für den Vergütungsabzug hinsichtlich der Teilnahme an einem Streiktag nicht einschlägig sei. Maßgebend sei eine Berechnung auf der Basis der Arbeitszeitregelung des § 10 Abs. 3 MTV. Die Cockpit-Mitarbeiter schuldeten hiernach eine monatliche Arbeitszeit von 210 Stunden. Jedenfalls hätten die Kläger darlegen und beweisen müssen, in welchem Umfang Arbeitszeit aufgrund vorheriger Diensteinteilung am 22.02.2010 ausgefallen sei.
16Die Beklagte beantragt,
17unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.11.2011 (Az. 9 Ca 686/11) die Klage abzuweisen.
18Die Kläger beantragen,
19die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
20Im Wege der Anschlussberufung beantragt
21der Kläger zu 1),
22an ihn weitere 307,64 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2010 zu zahlen;
23der Kläger zu 2),
24an ihn weitere 307,64 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2010 zu zahlen;
25der Kläger zu 3),
26an ihn weitere 307,64 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2010 zu zahlen;
27der Kläger zu 4),
28an ihn weitere 307,64 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2010 zu zahlen;
29Die Beklagte beantragt,
30die Anschlussberufungen zurückzuweisen.
31Die Kläger sind weiterhin der Ansicht, dass § 19 Abs. 3 MTV sämtliche Kalendertage ohne Entgeltanspruch erfasse, mithin auch den Ausfall wegen einer Streikteilnahme. Die Arbeitszeit richte sich auch nicht nach § 10 Abs. 3 MTV, sondern ergebe sich fallbezogen aus der jeweiligen Einsatzplanung. Mit der Anschlussberufung wenden sich die Kläger gegen jedweden Abzug für die Streikteilnahme. Wenn die Regelung des § 19 Abs. 3 MTV nicht einschlägig sei, fehle ein Rechtsgrund für einen Vergütungsabzug.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 28.02.2012, 09.05.2012 und 21.06.2012 Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. Auch die Anschlussberufungen sind zulässig, denn sie sind nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden.
35II. Die Berufung ist unbegründet, ebenso die Anschlussberufungen. Die Kläger haben gegen die Beklagte nach § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 19 Abs. 1 MTV Anspruch auf Zahlung der noch begehrten Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2010, soweit die Kürzung 1/30 pro Streiktag überschreitet. Dies ergibt die Auslegung des MTV.
361. Tarifliche Inhaltsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 30.10.2012 - 1 AZR 794/11 -m. w. N.).
372. Die erkennende Berufungskammer ist der Ansicht, dass § 10 MTV lediglich eine arbeitszeitrechtliche Regelung darstellt, die lediglich im Einzelnen bestimmt, welche Beschäftigungszeiten zur Arbeitszeit gehören und welchen Beschränkungen für die Arbeitszeit gelten (in diesem Sinne für die vergleichbare Regelung des § 4 MTV Nr. 5a für das Cockpitpersonal der D AG i. d .F. vom 01.07.2006 auch: BAG, Urteil vom 30.10.2012- 1 AZR 794/11-). Entgeltregelungen sind hierin nicht enthalten. Ein anderes Verständnis lassen weder der Wortlaut der Tarifnorm noch der tarifliche Gesamtzusammenhang und der sich hieraus ergebende Zweck der Regelung zu. Die Vergütungsregelungen sind in den §§ 19 ff. MTV gesondert normiert. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 MTV enthält die Zusammensetzung der Arbeitsvergütung und § 19 Abs. 3 MTV erfasst den Fall einer nicht durchgängigen Beschäftigung. In den folgenden Tarifnormen sind Mehrflugstundenvergütung (§ 20 MTV), Fortzahlung der Vergütung im Falle der Arbeitsunfähigkeit (§ 21 MTV) sowie weitere Leistungen geregelt.
383. Die Vorschrift des § 19 Abs. 3 MTV regelt seinem Wortlaut nach, in welchem Umfang die Vergütung zu berechnen ist, wenn der Mitarbeiter nicht den ganzen Monat beschäftigt ist. Der Begriff der Beschäftigung ist nicht eindeutig. Er kann sowohl bedeuten, dass damit lediglich Fälle erfasst sind, in denen ein Arbeitsverhältnis im jeweiligen Monat noch nicht oder nicht mehr besteht, oder an die tatsächliche Beschäftigung innerhalb eines über den vollen Monat hinaus bestehenden Arbeitsverhältnisses anknüpfen. Fehlzeiten in einem Arbeitsverhältnis für einzelne Beschäftigungstage, die zu einem Verlust des Vergütungsanspruchs führen können, sind nicht außergewöhnlich und für die Tarifvertragsparteien ohne weiteres erkennbar, die Annahme des Willens zur Regelung naheliegend. Diese Fehlzeiten können nicht nur streikbedingt sein, sondern auch z.B. in Fällen der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums, des unentschuldigten Fehlens oder der Arbeitsbefreiung auftreten. Der MTV enthält keine spezifischen Regelungen, wie die Vergütung dieser Fehlzeiten zu berechnen ist. Bereits dies spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit § 19 Abs. 3 MTV eine allgemeine Reglung geschaffen haben, wie die Monatsvergütung im Falle einer tageweisen Nichterbringung der Arbeitsleistung pauschaliert zu berechnen ist. Die Anwendung der Pauschalisierungsregelung des § 19 Abs. 3 MTV führt auch zu einem praktikablen und gesetzeskonformen Berechnung des Vergütungsausfalls. Sie entspricht dem Prinzip des Monatsgehalts und vereinfacht die ansonsten aufwendige Ermittlung der tatsächlich ausgefallenen Arbeitszeit von Flugzeugführern infolge einer Streikteilnahme (vgl. auch: BAG, Urteil vom 30.10.2012 - 1 AZR 794/11 - m. w. N.). Es erschließt sich kein vernünftiger, sachgerechter Grund die Anwendung der Pauschalisierungsregelung auf die Fälle des Eintritts bzw. Austritts im laufenden Kalendermonat zu beschränken und im Übrigen – wie sich auch am vorliegenden Streitfall zeigt – den Abzug aufwendig fallbezogen unter Berücksichtigung diverser kurzfristiger Dienstplanänderungen, Besonderheiten von Bereitschaftszeiten usw. zu ermitteln.
39III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
40IV. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 19 Abs. 3 MTV auf den streikbedingten Arbeitsausfall anzuwenden ist, grundsätzliche Bedeutung hat.
41RECHTSMITTELBELEHRUNG
42Gegen dieses Urteil kann vonbeiden Parteien
43R E V I S I O N
44eingelegt werden.
45Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
46Bundesarbeitsgericht
47Hugo-Preuß-Platz 1
4899084 Erfurt
49Fax: 0361 2636 2000
50eingelegt werden.
51Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
52Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
53- 54
1 Rechtsanwälte,
- 55
2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 56
3 Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
58Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
59* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
60Weyergraf Dumm Heller
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 10 MTV 2x (nicht zugeordnet)
- § 19 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 VTV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 VTV 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 3 MTV 9x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 3 MTV 2x (nicht zugeordnet)
- 9 Ca 686/11 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ZPO § 524 Anschlussberufung 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- § 19 Abs. 1 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (1. Senat) - 1 AZR 794/11 3x
- § 4 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 19 ff. MTV gesondert normiert. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 MTV enthält die Zusammensetzung der Arbeitsvergütung und § 19 Abs. 3 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 MTV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x