Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 211/13
Tenor
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
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G r ü n d e
2Nach Erledigung des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
3Die Kosten sind hiernach den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Sie waren durch Versäumnis-Teilurteil vom 01.03.2013 verurteilt worden, dem Kläger Auskunft durch Vorlage sog. payroll sheets für die Monate Mai bis September 2011 über die vom Kläger im S Restaurant, E , 5 F , mit der Store-Nr. erbrachten Arbeitszeiten zu erteilen. Diese Verpflichtung hatten die Beklagten nicht erfüllt. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nach den §§ 704 ZPO i.V.m. 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 724, 750 ZPO waren gegeben. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Erzwingung der Erfüllung der Verpflichtung mit Beschluss vom 28.05.2013 ein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 ZPO auferlegt. Ihre nach den §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde war nicht hinreichend begründet und hätte nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses geführt. Sie haben auch im Beschwerdeverfahren trotz ausführlichem Hinweis des Landesarbeitsgerichts mit Schreiben vom 09.09.2013 nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass es ihnen unmöglich war, die ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung zu erfüllen. Sie haben sich ohne jegliche Glaubhaftmachung (§ 294 Abs.1 ZPO) darauf berufen, dass sie selbst über die streitigen Unterlagen aufgrund durchgeführter Zwangsräumung nicht mehr verfügen. Selbst wenn diese Einlassung zutreffend sein sollte, folgt hieraus noch nicht die Unmöglichkeit der Erfüllung, denn unstreitig waren die Ausdrucke aus Gründen der Abrechnung auch im Besitz des Steuerberaters der Beklagten. Selbst wenn der Steuerberater seit längerer Zeit nicht mehr für die Beklagten tätig war, weil sie ihn nicht mehr vergüten konnten, war es ihre Verpflichtung, zumindest die Herausgabe der Unterlagen im Rahmen des Zumutbaren zu verlangen. Die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Dritter an der Handlung mitwirken muss. Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner erfolglos alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, um den Dritten zur gebotenen Mitwirkung zu veranlassen (vgl. z.B.: BGH, Beschl. v. 27.11.2208 – I ZB 46/08 – m. w. N.).
4Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
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Referenzen
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- ZPO § 704 Vollstreckbare Endurteile 1x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 888 Nicht vertretbare Handlungen 1x
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- I ZB 46/08 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- ArbGG § 62 Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x