Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 198/14
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.012.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln– 11 Ca 5081/13 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über den Inhalt einer tariflichen Regelung mit der Überschrift „Ergebnis einer Moderation zur Geschäftsgrundlage zum KTV sowie einer Schlichtungsschlussempfehlung zum MTV und VTV im Tarifkonflikt zwischen der D L AG (D ), der L C AG (L ), der G GmbH (G ) und der V C e. V. (V ) des Schlichters, Bundesminister a. D. Dr. K von D , vom 23.06.2010“ (im folgenden: Moderationsergebnis KTV, Kopie Bl. 20 ff. d. A.).
3Die Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
4„A. 5. c. Brückenlösung
5L sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der D L AG (D ) zu bereedern.
6Mit Blick auf das zu erwartende Wachstum im KTV-Bereich und zur Abmilderung von Härten bei den Regionalpartnern, werden im Rahmen dieser Brückenlösung höchstens bis zu 24 Embraer 190/195 bis Ende 2014 im Regionalbereich außerhalb Ziffer I.2 bereedert.
7Sollte wider Erwarten ein Zuwachs über die heutige Flugzeuganzahl hinaus im Regionalbereich (siehe Anlage 1) stattfinden, werden sich die Tarifpartner über eine entsprechende Anpassung der Brückenlösung verständigen.“
8Seit 1992 gibt es zwischen dem Kläger, der Gewerkschaft der Piloten, und der Beklagten eine Tarifvereinbarung „Geschäftsgrundlage zum KTV“, die eine Ausflottung von Flugzeugen auf Tochtergesellschaften verbietet. Eine Ausnahme von der Geltung der KTV galt lediglich für Fluggeräte mit nicht mehr als 70 Passagierplätzen. Die L Ci GmbH mit Sitz in K betreibt Regionalflugverkehr im L , so dass sie insgesamt unter den KTV fallen würde, wenn nicht die Sitzplatzregelung eingreifen würde. Die Ausnahme von Flugzeugen mit nicht mehr als 70 Passagiersitzen entsprach der damaligen Größe der Flugzeuge in der seinerzeit von der L Ci betriebenen Flotte, so dass insoweit auch der dortige Tarifvertrag galt. In der Folgezeit wurden mehrfach Ausnahmeregelungen von der Begrenzung auf 70 Sitzplätze getroffen.
9Im Jahre 2009 setzte die Beklagte Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 mit 100 bzw. 116 Sitzen auch bei der L Ci GmbH ein. Zum Zeitpunkt des Moderationsergebnisses KTV waren dies 11 Maschinen. Ferner waren bei der A A , einer weiteren Tochtergesellschaft fünf Embraer 195 und bei der Tochtergesellschaft A D ebenfalls fünf Maschinen im Einsatz. Desweiteren waren 17 Embraer-Maschinen bestellt.
10Alle zur Zeit 38 Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 stehen im Eigentum der Beklagten und werden von den Tochtergesellschaften betrieben, wobei zum Teil bei der Beklagten angestellte Piloten zu deren Tarifbedingungen eingesetzt werden.
11Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der tariflichen Regelung müsse die Beklagte ab dem 01.01.2013 jedenfalls 14 Embraer selbst betreiben. Hierfür genüge es nicht, im Wege der Arbeitnehmerüberlassung das Cockpit-Personal zu stellen.
12Der Kläger hat beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, 14 Verkehrsflugzeuge des Typs Embraer 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Cockpit-Mitarbeitern zu betreiben.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.12.2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nach dem Moderationsergebnis KTV keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte 14 Verkehrsflugzeuge des Typs Embraer 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibe. Dies ergebe die Auslegung des Tarifvertrags. Das Wort „Bereedern“ sei insoweit nicht eindeutig, es könne sowohl „als Reederei im Besitz haben“ als auch „betreuen“ bedeuten. Auch das Landesarbeitsgericht Köln sei in seiner Entscheidung vom 18.04.2012 davon ausgegangen, dass es sich bei „Bereedern“ lediglich um das Besetzen eines Flugzeuges handele. Maßgeblich sei daher, ob das Flugzeug mit KTV-Cockpit-Mitarbeitern besetzt sei. Das sei aber auch dann gegeben, wenn die Besetzung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Begründung wird auf Blatt 171 ff. d. A. verwiesen.
17Mit seiner Berufung macht der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Tarifregelung könne unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte nur so verstanden werden, dass die Beklagte verpflichtet sei, die genannten 14 Embraer Maschinen selbst zu betreiben. Ein Modell der Arbeitnehmerüberlassung sei zwar denkbar gewesen, aber eben nicht zustande gekommen. Das Moderationsergebnis KTV sei bei anderem Verständnis auch gar nicht gegenüber der Beklagten durchsetzbar.
18Der Kläger beantragt,
19unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2013 – 11 Ca 5081/13 – die Beklagte zu verurteilen, 14 Verkehrsflugzeuge des Typs Embraer 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebes im eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Cockpit-Mitarbeitern zu betreiben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen und meint, eine Erfüllung der tarifvertraglichen Verpflichtung durch eine konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung sei nicht ausgeschlossen, weil unter „Bereedern“ auch die Besetzung der Maschinen mit KTV-Cockpitpersonal zu verstehen sei.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25I. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
26II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
27Der Kläger kann aufgrund der sogenannten „Brückenlösung“ zu A. 5. c. des Moderationsergebnisses KTV vom 23.06.2010 nicht beanspruchen, dass die Beklagte 14 Verkehrsflugzeuge des Typs Embraer 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Cockpit-Mitarbeitern betreibt. Das ergibt die Auslegung der Tarifregelung, die das Arbeitsgericht zutreffend vorgenommen hat. Auf seine Begründung, der das Berufungsgericht folgt, kann zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (§ 69 II ArbGG). Ergänzend ist zu den mit der Berufung vorgetragenen Aspekten folgendes festzustellen:
281. Die Auslegung der normativen Bestimmungen eines Tarifvertrags folgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Ausstellungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Ausführungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur BAG vom 10.06.2009 – 4 AZR 77/08, juris m.w.N.). Diese Auslegungsgrundsätze sind im Übrigen auch dann anzuwenden, wenn in einem nichttariflichen Koalitionsvertrag schuldrechtliche Regelungen über Arbeitsbedingungen zugunsten Dritter getroffen werden (vgl. BAG vom 05.11.1997 – 4 AZR 872/95, juris; HWK/Henssler, 6. Aufl., § 1 TVG Rz. 76).
292. Aus Wortlaut, Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck der Regelungen im Moderationsergebnis KTV folgt nicht das vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis für die in A. 5. c. enthaltene Brückenlösung. Wenn es dort heißt, die Beklagte sage zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der D L AG (D ) „zu bereedern“, so bedeutet das nicht zwingend, dass die Beklagte diese Flugzeuge in ihren eigenen Flugbetrieb übernehmen muss. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass man unter „Bereedern“ sowohl „als Reederei im Besitz haben“ als auch „betreuen“ verstehen kann, letzteres hier im Sinne einer Ausstattung des Flugzeugs mit entsprechendem Personal. Der Formulierung in der „Brückenlösung“ liegt ebenso wie der Regelung in A. 5. b., in der das Verb „bereedern“ ebenso personalbezogen verwendet wird, das letztgenannte Verständnis zugrunde. Davon ist zutreffend auch die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in dem rechtskräftigen Urteil vom 18.04.2012 (9 Sa 973/11) ausgegangen und hat dies näher wie folgt begründet:
30„Nach I Ziff. 5 b Moderationsergebnis KTV hat die Bereederung von Embraer mit KTV-Cockpitarbeitern zu den „Tarifbedingungen der D L AG“ zu erfolgen. Dabei wird auf die Bestimmungen unter I Ziff. 2 Moderationsergebnis verwiesen, wonach auf „L -Passagierflugzeugen gemäß Ziff. I.1“ nur Cockpitmitarbeiter beschäftigt werden, die unter die jeweils geltenden Tarifverträge für das Cockpitpersonal der D L AG fallen, soweit in der Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.
31Nicht geregelt ist dagegen, in welcher Vertragsform die Beklagte bei ihr beschäftigte KTV-Mitarbeiter an die L Ci GmbH überlassen soll. Weder ist ein sog. „Wet-Lease“, bei dem das Fluggerät einschließlich Cockpitpersonal geleast wird, noch ist die Gründung einer weiteren Gesellschaft durch die Beklagte mit ausschließlicher Geltung von materiell- und kollektivrechtlichen KTV-Bestimmungen vorgeschrieben worden.
32Aus dem in der Präambel aufgezeichneten Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass es bei allen Regelungen in dem Moderationsergebnis KTV um einen Ausgleich zwischen den tariflichen Interessen der Piloten (einschließlich der Prinzipien von Wechsel und Förderung) und der für die Beklagte erforderlichen Flexibilität im Wettbewerb ging. Diesem ist auch durch I Ziff. 5. c. Moderationsergebnis KTV mit der „Einordnung Embraer 190/195“ Rechnung getragen worden. Zum einen ist das Flugzeugmuster „analog“ in den Tarifvertrag Wechsel und Förderung Nr. 3 D aufgenommen worden. Zum anderen ist die Anwendbarkeit der Tarifbedingungen der D für KTV-Mitarbeiter auf L -Passagierflugzeugen angeordnet worden.
33Dem wird auch Rechnung getragen bei der von der Beklagten praktizierten Überlassung von bei ihr beschäftigten KTV-Cockpitmitarbeiter an die L Ci GmbH. Unstreitig finden sämtliche materiell-rechtlichen Tarifbedingungen der Beklagten auf die Arbeitsverhältnisse diese Mitarbeiter während der Arbeitnehmerüberlassung Anwendung. Zudem gilt weiterhin der Tarifvertrag Personalvertretung DHL für das Bordpersonal vom 15. November 1972 für diesen Personenkreis. Die weithin dem Betriebsverfassungsrecht nachgebildeten Personalvertretungsvorschriften sehen keine Abweichung von dem Grundsatz vor, dass personalvertretungsrechtlich der Leiharbeitnehmer grundsätzlich dem Verleiherbetrieb zugeordnet bleibt und die dortige Personalvertretung zuständig ist für alle Angelegenheiten, die sich aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis zwischen Verleiher (hier: Beklagte) und dem Leiharbeitnehmer ergeben (vgl. § 31 Abs. 1 AÜG; dazu: Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 25. Aufl., § 5 Rdn. 261). Die bei der L Ci GmbH nach dem dort geltenden Tarifvertrag gebildete Personalvertretung ist nur zuständig, soweit die Entleiherin aufgrund des ihr zustehenden Direktionsrechts Maßnahmen anordnen kann, die beteiligungspflichtig sind (vgl. Fitting, a.a.O., § 5 Rdn. 266). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass nach der Ausbildung die von der Beklagten überlassenen KTV-Mitarbeiter völlig getrennt von den bei L Ci GmbH beschäftigten Cockpitmitarbeitern verplant und eingesetzt werden. Inwiefern bei einer derartigen Gestaltung die schutzwürdigen Interessen dieser Cockpitmitarbeiter in einer - mit dem Moderationsergebnis KTV nicht übereinstimmenden Weise – durch die partielle Zuständigkeit der bei der L Ci GmbH gebildeten Personalvertretung beeinträchtigt werden und daraus eine generelle Unzulässigkeit von Arbeitnehmerüberlassung hergeleitet werden kann, ist nicht begründbar.“
34Offenbar hat der Kläger in dem damaligen Rechtsstreit, in dem es schwerpunktmäßig um die Unterlassung des Einsatzes von Piloten der Beklagten im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung an die L Ci GmbH ging, noch selbst das „Bereedern“ in dem hier zugrunde gelegten Sinne verstanden. Ganz in diesem Sinne heißt es nämlich in den Berufungsanträgen zu 2) und 3), es solle unterlassen werden, Embraer 190/195 Jets „mit Cockpitmitarbeitern zu bereedern“, bzw. solche Flugzeuge, „die mit Cockpitmitarbeitern der L Ci GmbH bereedert sind“, zu fliegen. Es kann und konnte im Gesamtzusammenhang des Moderationsergebnisses KTV nur darum gehen, eine Grundlage für den künftigen Personaleinsatz der KTV-Cockpitmitarbeiter zu finden. Nur das fällt auch in den Zuständigkeitsbereich und in die Regelungskompetenz der Tarifparteien, nicht dagegen die Flottenorganisation selbst, also die Zuordnung von Flugzeugen zum Flugbetrieb der Muttergesellschaft bzw. zu den Flugbetrieben der Tochtergesellschaften.
35Auch wenn das Moderationsergebnis KTV die Begriffe „Arbeitnehmerüberlassung“ oder „Abordnung“ nicht verwendet, spricht dies nicht gegen die Auslegung des „Bereederns“ in diesem Sinne. Soweit das Verb im Moderationsergebnis KTV benutzt wird, bezieht es sich stets auf den Einsatz von Mitarbeitern und deren Arbeitsbedingungen. Deutlich wird dies auch in der Regelung zu A. I. 5. c. Satz 2, die eine zeitlich begrenzte Besitzstandsregelung zugunsten der Beklagten enthält. Ihr ist es für einen Zeitraum bis Ende 2015 erlaubt, weiterhin bei Regionalgesellschaften 24 Embraer mit Nicht-KTV-Cockpitmitarbeitern zu besetzen. Von diesen 24 Embraer entfielen zum Zeitpunkt des Moderationsergebnisses 14 auf die L Ci GmbH und 10 auf zwei weitere Regionalgesellschaften. Bezweckt wurde damit, den bereits damals laufenden Einsatz dieser 24 Embraer mit Nicht-KTV-Mitarbeitern für eine Übergangszeit in das bei der Beklagten geltende Tarifregime „einzuordnen" (vgl. LAG Köln vom 18.04.2012 – 9 Sa 973/11). Soweit demgegenüber die Verpflichtung besteht, auch auf Embraer-Maschinen KTV-Cockpitmitarbeiter einzusetzen, sie also mit solchen Mitarbeitern zu „bereedern“, kann dies – weil nicht explizit ausgeschlossen – auch im Wege der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung geschehen. Auch dann werden nämlich auf den zu besetzenden Arbeitsplätzen KTV-Cockpitmitarbeiter eingesetzt.
36Das Auslegungsergebnis führt schließlich auch zu einer zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der so verstandene Anspruch gegen die Beklagte auch durchsetzbar. Es handelt sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten, die sicherstellen muss, dass auf den betroffenen 14 Verkehrsflugzeugen des Typs Embraer 190/195 nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die zu KTV-Bedingungen beschäftigt werden. Die Beklagte hat vorgetragen, dass gerade zur Erfüllung der tariflichen Verpflichtung die– durchaus kostenintensive – Arbeitnehmerüberlassung von Mitarbeitern der Konzernmutter D an die Konzerntochter C erfolgt. Ohne das Moderationsergebnis KTV würden alle bei der C betriebenen Embraer mit Mitarbeitern zu den Tarifbedingungen der C besetzt. Zweifellos hat die Konzernmutter als Schuldnerin des tariflichen Anspruchs des Klägers auch die rechtliche und faktische Möglichkeit, auf die Konzerntochter so einzuwirken, dass die Vorgaben des Moderationsergebnisses KTV eingehalten werden. Dieses Ergebnis ist mit dem hier zugrunde gelegten Verständnis umsetzbar und wird – soweit ersichtlich – auch tatsächlich umgesetzt.
37III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
38IV. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wie schon im Vorprozess gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.
39RECHTSMITTELBELEHRUNG
40Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
41R E V I S I O N
42eingelegt werden.
43Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
44Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
45Bundesarbeitsgericht
46Hugo-Preuß-Platz 1
4799084 Erfurt
48Fax: 0361-2636 2000
49eingelegt werden.
50Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
51Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
52- 53
1. Rechtsanwälte,
- 54
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 55
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
57Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
58Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
59* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- § 1 TVG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- § 31 Abs. 1 AÜG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 11 Ca 5081/13 2x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 77/08 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 872/95 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 Sa 973/11 2x