Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 5 Sa 829/14
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25. Juni 2014 – 7 Ca 8176/13 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten noch über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag für den Zeitraum Mai 2013 bis Mai 2014.
3Die Klägerin ist bei der Beklagten als Flugsicherheitsassistentin (nach § 5 LuftSiG) mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden tätig. Sie ist in der Fluggastkontrolle eingesetzt. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt sie nicht.
4Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) Anwendung. Dieser ist auf der Basis einer Schlichtungsempfehlung vom 05. April 2013 zustande gekommen und regelt mit Wirkung ab dem 01. Januar 2013 unter Ziff. 2 B unter anderem in Lohngruppe 17b) für "Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen" (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 9,00 EUR (ab dem 01.01.2013) bzw. 9,75 EUR (ab dem 01.05.2013) und in Lohngruppe 18b) für "Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen" (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 12,36 EUR bzw. 13,60 EUR (ab dem 01. Mai 2013). Darüber hinaus enthält der Tarifvertrag in Ziff. 2.1 nachfolgende Bestimmungen:
5„Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt
6...
7ab dem 01. Mai 2013 pro Stunde je 1,50 EUR.“
8Die tarifschließenden Parteien haben zu einer im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zum Az. 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskunft zu der Regelung in Ziff. 2.1 LTV Angaben gemacht.
9Am Flughafen existieren neben der Fluggastkontrolle sogenannte Mischkontrollen, an denen von den Mitarbeitern der Beklagten nicht nur Fluggäste und ihr Gepäck, sondern auch am Flughafen beschäftigtes Personal und Fahrzeuge kontrolliert werden. Die hier von der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter sind nach § 5 und nach § 8 LuftSiG geschult.
10Die Klägerin hat behauptet, es gehöre schwerpunktmäßig zu ihren Aufgaben, Personen und Waren auf dem Flughafen zu kontrollieren.
11Die Klägerin hat beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.200,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.06.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsleistungen in NRW vom 05.04.2013 Zeitraum: 01.01.2014 bis 31.05.2014).
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.920,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in RW vom 05.04.2013 Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013).
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in NRW vom 05.04.2013 von aktuell 14,70 € einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat die Auffassung vertreten, dass der sogenannte Personal- und Warenkontrollzuschlag (PWK-Zuschlag) nach Ziff. 2.1 LTV nur für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG geschuldet sei.
19Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2014 abgewiesen. Gegen das ihr am 28. August 2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin am 3. September 2014 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
20Die Klägerin ist nach wie vor der Meinung, dass ihr der begehrte Zuschlag zustehe, weil sie Personal und Waren kontrolliere.
21Die Klägerin beantragt,
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1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2014 – 7 Ca 8176/13 – die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.920,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.2013);
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2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2014 – 7 Ca 8176/13 – festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr neben dem Stundengrundlohn nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen von aktuell 14,70 € (ab 01.01.2014) einen Zuschlag im Umfang von 1,50 € je Arbeitsstunde zu bezahlen;
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3. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 25.06.2014 – 7 Ca 8176/13 – die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.200,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.06.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.01.2014 bis 31.05.2014 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstlungen in NRW vom 05.04.2013).
Die Beklagte beantragt,
27die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
28Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
31B. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
32Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Zuschlag nicht zusteht.
33Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
34Ergänzend wird auf die den Parteien bekannten Entscheidungen des LAG Köln zu Parallelfällen vom 6. Mai 2014 (12 Sa 100/14), 23. Mai 2014 (10 Sa 209/14) und 4. Juni 2014 (4 Sa 68/14) verwiesen.
35C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
36D. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Die Frage der zutreffenden Auslegung von Ziff. 2.1 LTV und des anspruchsberechtigten Personenkreises dürfte sich - nicht nur im Bereich des Kölner Flughafens - bundesweit in einer Vielzahl von Fällen stellen.
37Rechtsmittelbelehrung:
38Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
39R E V I S I O N
40eingelegt werden.
41Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
42Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
43Bundesarbeitsgericht
44Hugo-Preuß-Platz 1
4599084 Erfurt
46Fax: 0361 2636 2000
47eingelegt werden.
48Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
49Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
55Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
56* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Referenzen
- 7 Ca 8176/13 4x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- 12 Ca 1673/13 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 68/14 1x
- ArbGG § 5 Begriff des Arbeitnehmers 1x
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 10 Sa 209/14 1x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- LuftSiG § 8 Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber 3x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 12 Sa 100/14 1x
- §§ 8 oder 9 LuftSiG 1x (nicht zugeordnet)
- LuftSiG § 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden 2x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x