Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Ta 177/16
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.05.2014 wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2I. Personelle Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 BetrVG sind streitwertmäßig als nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten zu behandeln (vgl. Streitwertkatalog in der Fassung vom 5. April 2016, II. 13.1). Als Anhaltspunkt für die Bewertung der Mitbestimmung bei der Einstellung werden alternativ der Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG oder die Regelung des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, wobei eine Orientierung am zweifachen Monatsverdienst vorgenommen wird, aufgeführt (Streitwertkatalog 13.2.1 und 13.2.2).
3In der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln wurde stets vom Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ausgegangen (vgl. z. B. Beschlüsse vom 15.05.2008 – 7 Ta 114/08 – juris; 03.01.2007 - 8 (10) Ta 429/06 – juris; 27.02.2014 – 11 Ta 360/13 – juris).
4Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten hat, es handele sich „um zwei unterschiedliche personelle Maßnahmen“, deren Zustimmung zur Ersetzung beantragt worden sei (Schriftsatz vom 08.12.2014), so ist darauf hinzuweisen, dass in den Anträgen es teilweise nur heißt „Einstellung“ und zu einem anderen Teil „Einstellung und Schulung“. Tatsächlich ging es aber um eine einheitliche Maßnahme nach § 99 TV-PV. Dass in den Anträgen es mal nur heißt „Einstellung“ und ein anderes Mal „Einstellung und Schulung“ liegt ersichtlich daran, dass – wie es in der Antragsschrift heißt – dringend zusätzliche Kapitäne eingestellt und geschult werden mussten, weil ab der 2. Jahreshälfte 2013 weitere Flugzeuge durch G Personal zu fliegen gewesen seien und Piloten aufgrund der durchzuführenden Schulungsmaßnahmen frühestens nach 5 bis 6 Monaten produktiv einsetzbar gewesen seien, so dass die benannten Einstellungen dringend notwendig gewesen seien, um den Personalbedarf sicherzustellen. Die „Einstellung“ diente mithin dem Beginn der Schulung. Es handelte sich um eine einheitliche Maßnahme. Dementsprechend wurde auch in dem Termin zur mündlichen Anhörung der Antrag zu 3. ausdrücklich ohne den Teil „und Schulung“ gestellt (Protokoll vom 18.02.2014, Bl. 132 d. A.).
5II. Beantragt der Arbeitgeber festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers mangels eines ordnungsgemäßen Widerspruchs als erteilt gilt, und hilfsweise, für den Fall eines doch ordnungsgemäßen Widerspruchs, die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung zu ersetzen, so ist der Streitwert einheitlich für beide Anträge, mit denen im Wesentlichen das gleiche Interesse verfolgt wird, nach dem Hilfswert festzusetzen (vgl. LAG Köln, 16.02.2008 – 9 Ta 537/08 – juris).
6Dementsprechend war für den ersten Arbeitnehmer, der von den Anträgen zu 1. und 2. der Antragsschrift erfasst wird, für diese beiden Anträge zusammen ein Betrag von 5.000,- € gemäß § 23 Abs. 3 RVG anzusetzen.
7III. Für den Antrag zu 3. (Antrag gemäß § 100 Abs. 2 TV-PV) ist gemäß II. 13.5 des Streitwertkatalogs ein weiterer halber Hilfswert, also weitere 2.500,- € anzusetzen.
8IV. Kein eigener Streitwert ist hingegen dem Antrag zu 2. der Antragsgegnerin beizumessen. Dieser stellt nur die Negation des Antrags zu 3. der Antragstellerin dar und betrifft damit rechtlich und wirtschaftlich denselben Gegenstand.
9V. Demgegenüber war der Antrag nach § 101 TV PV (Antrag zu 3. der Anttragsgegnerin) wiederum mit der Hälfte des Hilfswertes zu bewerten, da er in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 und § 100 TV PV gestellt wurde (vgl. wiederum II. 13.6 des Streitwertkataloges).
10VI. Für die weiteren 5 von den Anträgen beider Beteiligter erfassten Arbeitnehmer war wegen des wesentlich gleichen Sachverhaltes entsprechend dem Streitwertkatalog (II.13.7) 25 % des für den 1. Arbeitnehmer ermittelten Ausgangswertes anzusetzen (vgl. dazu auch die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 16.02.2016 – 4 Ta 11/16 - juris).
11Insgesamt ergab sich damit ein Streitwert von 22.500,- €, so dass die erstinstanzliche Festsetzung im Ergebnis zutreffend ist und die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte.
12Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Referenzen
- BetrVG § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen 1x
- BetrVG § 100 Vorläufige personelle Maßnahmen 1x
- BetrVG § 101 Zwangsgeld 1x
- § 99 TV-PV 1x (nicht zugeordnet)
- § 101 TV 1x (nicht zugeordnet)
- § 100 TV 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 23 Allgemeine Wertvorschrift 3x
- § 42 Abs. 2 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 100 Abs. 2 TV-PV 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Ta 114/08 1x (nicht zugeordnet)
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