Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 2 Ta 147/19

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Bet. zu 1 wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeits-gerichts Köln vom 29.07.2019 - Az. 12 BV 83/19 - teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 RVG i. V. m. § 23 RVG für das Verfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.


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