Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 1 Ta 159/20
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2020 (2 Ca 1022/20) abgeändert.
Dem Kläger wird für die erstinstanzliche Rechtsverfolgung mit Wirkung ab 26.06.2020 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrung seiner Rechte wird Rechtsanwalt K K beigeordnet.
Die Prozesskostenhilfe wird mit der Maßgabe gewährt, dass eine monatliche Ratenzahlung derzeit nicht zu erbringen ist.
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G r ü n d e :
2I.
3Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet.
41. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht die Verletzung von Mitwirkungspflichten i.S.v. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht entgegen.
5a) Das Gesetz sieht in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vor, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit abgelehnt werden kann, wie der Antragsteller ungeachtet einer von dem Gericht gesetzten Frist seine Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.
6b) Der Kläger hat zwar seine Mitwirkungspflichten verletzt. Denn er hatte entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der gemäß § 11 a Abs. 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Belege beigefügt und nach Hinweis des Arbeitsgerichts am 25.05.2020 lediglich die Ablichtung eines Leistungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit überreicht. Außerdem hat er die gerichtliche Auflage vom 26.05.2020, mit der gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Vorlage weiterer Belege und die Beantwortung von Fragen aufgegeben wurde, nur teilweise erfüllt.
7c) Die unvollständige Erfüllung der gerichtlichen Auflage vom 26.05.2020 ist allerdings nicht geeignet, eine Versagung der Prozesskostenhilfe zu rechtfertigen.
8aa) Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „insoweit“ in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine vollständige Ablehnung des PKH-Gesuchs nur dann erfolgen kann, wenn ohne die gerichtlich angeordnete Glaubhaftmachung oder ohne die Beantwortung der Fragen die Bewilligungsvoraussetzungen vom Gericht insgesamt nicht beurteilt werden können (LAG Hamm 03.06.2019 – 14 Ta 56/19 -, Rn. 3, juris; LAG Köln 12.01.2015 – 7 Ta 312/14 -, juris, Rn. 6; MüKo/ZPO-Wache, ZPO, 6 Aufl. 2020, § 118 Rn. 19; Prütting/Gehrlein-Zempel, ZPO, 12. Aufl. 2020, § 118 Rn. 22).
9bb) Aufgrund der bei Gericht am 25.05.2020 und 26.06.2020 eingereichten Unterlagen konnte eine Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erfolgen.
10Der Kläger verfügt danach über monatliche Einkünfte aus Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich EUR und hat Unterhaltspflichten für seine Kinder in Höhe von monatlich EUR zu erfüllen. Unter Berücksichtigung des Unterhaltsfreibetrages in Höhe von EUR und des von dem Kläger in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebenen Insolvenzverfahrens ist ersichtlich, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 115 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorlagen.
112. Die Rechtsverfolgung hatte auch die gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht.
12a) Das Klagevorbringen zur Kündigungsschutzklage war schlüssig. Die Bewertung der von der Beklagten geltend gemachten Pflichtverletzungen als Kündigungsgrund i.S.v. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist regelmäßig dem Hauptverfahren vorbehalten.
13b) Die umstrittene Frage, ob für den allgemeinen Feststellungsantrag Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, kann dahinstehen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des LAG Köln (vgl. nur LAG Köln 16.10.2007 – 9 Sa 298/07 – NZA-RR 2008, 380 m. w. N.) sowie der zutreffenden Empfehlung Nr. 17.2 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit (NZA 2018, 498) wird durch den Antrag der Streitwert nicht erhöht, mit der Folge, dass keine Kosten entstehen, für die Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte.
14c) Hinsichtlich des Zeugnisantrages gilt, dass die klageweise Geltendmachung nur dann nicht mutwillig i.S.v. § 114 Abs. 2 ZPO ist, wenn ein Zeugnis zuvor außergerichtlich verlangt worden ist (LAG Köln 03.04.2019 – 9 Ta 10/19 – NZA-RR 2019, 382, Rn. 10 m. w. N.).
15Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn der Kläger hat - durch die Beklagte unwidersprochen - geltend gemacht, sein Begehren auf Erteilung eines Zeugnisses sei von der Beklagten mit dem Bemerken „gibt es nicht“ zurückgewiesen worden.
163. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war zur Geltendmachung der Rechte erforderlich, so dass gemäß § 121 Abs. 2 ZPO eine Beiordnung zu erfolgen hatte.
174. Prozesskostenhilfegewährung und Beiordnung konnten allerdings erst zum 26.06.2020 erfolgen. Denn das Gericht kann Prozesskostenhilfe erst zu dem Zeitpunkt bewilligen, zu dem ein ordnungsgemäßer Antrag vorgelegt wird. Auch eine Rückwirkung kann nur bis zu diesem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 31.07.2017 – 9 AZR 32/17 -, juris, Rn. 5). Vorliegend konnte erst nach Vorlage der Belege, die zuletzt mit Schriftsatz vom 26.06.2020 erfolgte, eine Bewertung der Vermögensverhältnisse des Klägers erfolgen.
18II.
19Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
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- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- ZPO § 118 Bewilligungsverfahren 4x
- ZPO § 117 Antrag 1x
- ArbGG § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 2x
- § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- 2 Ca 1022/20 1x (nicht zugeordnet)
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