Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 1 Ta 159/20

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2020 (2 Ca 1022/20) abgeändert.

Dem Kläger wird für die erstinstanzliche Rechtsverfolgung mit Wirkung ab 26.06.2020 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrung seiner Rechte wird Rechtsanwalt K K beigeordnet.

Die Prozesskostenhilfe wird mit der Maßgabe gewährt, dass eine monatliche Ratenzahlung derzeit nicht zu erbringen ist.


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