Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 SLa 159/25
Tenor
-
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2025 –8 Ca 6176/24– wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
-
Die Revision wird nicht zugelassen
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die zutreffende Eingruppierung des Klägers für seine Tätigkeit als Schulsozialarbeiter.
3Die Beklagte ist in der katholischen Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit tätig.
4Der am 1998 geborene Kläger ist staatlich anerkannter Sozialarbeiter. Er studierte „Soziale Arbeit“ und erlangte hierbei einen Bachelor-Abschluss.
5Der Kläger wurde von der Beklagten auf Basis des Arbeitsvertrages vom 17.04.2023 ab dem 01.05.2023 zunächst in Vollzeit (39,0 Stunden pro Woche) als sog. „Respekt Coach“ im Jugendmigrationsdienst R-B eingestellt. Ab dem 01.10.2023 wurde er als Schulsozialarbeiter an dem G-S-Berufskolleg mit einem Beschäftigungsumfang von 29,25 Stunden pro Woche eingesetzt. Daneben war er im Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2024 mit einem Beschäftigungsumfang von 9,75 Stunden pro Woche im Jugendmigrationsdienst tätig. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.03.2025.
6Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Geltung der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung sowie eine Einstufung in die Entgeltgruppe 9b KAVO.
7§ 20 der KAVO für die (Erz-)Diözesen A, E, K, M
8(nordrhein-westfälischer Teil) und P lautet auszugsweise wie folgt:
9-
10
Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2. […] Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist.
-
11
Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Die Entgeltordnung (Anlage 2 zur KAVO) lautet auszugsweise wie folgt:
13Teil B Besonderer Teil
14IV. Bildungs- und Beratungsdienst
151. Mitarbeiter in der Weiterbildung/Jugendbildung
16[…]
17Entgeltgruppe 9b
18Pädagogische Mitarbeiter in einer Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Fachhochschulausbildung sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
19[…]
20V. Sozial- und Erziehungsdienst
21Vorbemerkung
22Diese Tätigkeitsmerkmale gelten für Mitarbeiterinnen, die Tätigkeiten im Erziehungsdienst, im handwerklichen Erziehungsdienst oder im Sozialdienst auszuüben haben. Der Sozialdienst umfasst insbesondere die Mitarbeiterinnen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Mitarbeiterinnen in der Weiterbildung/Jugendbildung (Teil B Abschnitt IV Ziffer 1) oder Eheberatung (Teil B Abschnitt IV Ziffer 3). Ziffer 1 Satz 1 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) bleibt unberührt.
23[…]
24Entgeltgruppe S 12
25Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.63)68)
26[…]
27Die Erläuterung zu 68) lautet:
2868) Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die
29-
30
Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
-
31
begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen,
-
32
begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
-
33
Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiterinnen mindestens der Entgeltgruppe S 9,
-
34
Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, bei denen in mindestens vier der neun Lebensbereiche im Sinne von § 118 SGB IX nicht nur vorübergehende Beeinträchtigungen der Aktivität und Teilhabe vorliegen,
-
35
Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit,
-
36
Tätigkeiten in der Unterstützung/Assistenz von Menschen mit multiplen psychosozialen Beeinträchtigungen.
§ 1a der Anlage 29 zur KAVO sieht u.a. vor, dass Mitarbeiter in der Entgeltgruppe S12 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro erhalten.
38§ 29 Abs. 2 KAVO sieht vor, dass Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
39Die Beklagte vergütete den Kläger entsprechend der Entgeltgruppe 9b KAVO.
40Zu den Aufgaben des Klägers als Schulsozialarbeiter gehörten:
41-
42
Ansprechpartner und Vertrauensperson für Schüler mit persönlichen und berufsbezogenen Fragestellungen
-
43
Beratung von Eltern und Lehrkräften
-
44
Umsetzung präventiv ausgerichteter Angebote
-
45
Förderung und Unterstützung der schulischen Perspektivplanung
-
46
Weiterentwicklung des Leistungsangebotes am Schulstandort
-
47
Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
-
49
Einzelfallhilfe
Mit Geltendmachungsschreiben seiner Gewerkschaft ver.di vom 17.07.2024 begehrte der Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 und die Zahlung der SuE-Zulage. Dies lehnte die Beklagte ab.
51Am 22.10.2024 hat der Kläger Klage eingereicht mit der er rückwirkend ab dem 01.01.2024 Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe S12 KAVO sowie die Zahlung der SuE-Zulage geltend macht. Er hat sich auf den Wortlaut der Fußnote 68 zu der Entgeltgruppe S12 der Anlage 2 zur KAVO berufen, wonach die Tätigkeit als Schulsozialarbeiter ausdrücklich als Regelbeispiel für eine „schwierige Tätigkeit“ i. S. der Entgeltgruppe S12 KAVO aufgeführt wird.
52Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
53-
54
die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Januar 2024 180,20 Euro brutto sowie weitere 180 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2024 an den Kläger zu zahlen,
-
56
die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Februar 2024 180,20 Euro brutto sowie weitere 180 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2024 an den Kläger zu zahlen,
-
58
die Beklagte zu verurteilen, für den Monat März 2024 180,20 Euro brutto sowie weitere 180 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2024 an den Kläger zu zahlen,
-
60
die Beklagte zu verurteilen, für den Monat April 2024 180,20 Euro brutto sowie weitere 180 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2024 an den Kläger zu zahlen,
-
62
die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Mai 2024 374,90 Euro brutto sowie weitere 180 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2024 an den Kläger zu zahlen,
-
64
die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Juni 2024 374,90 Euro brutto sowie weitere 180 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2024 an den Kläger zu zahlen,
-
66
die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Juli 2024 374,90 Euro brutto sowie weitere 180 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2024 an den Kläger zu zahlen,
-
68
die Beklagte zu verurteilen, für den Monat August 2024 374,90 Euro brutto sowie weitere 180 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2024 an den Kläger zu zahlen,
-
70
die Beklagte zu verurteilen, für den Monat September 2024 374,90 Euro brutto sowie weitere 180 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2024 an den Kläger zu zahlen,
-
72
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.10.2023 nach der EG S 12 Stufe 2 der Anlage 2 zur KAVO NW einzugruppieren und entsprechend zu vergüten,
-
74
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.10.2023 eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro gemäß § 1 a der Anlage 29 zur KAVO NW zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
76die Klage abzuweisen.
77Sie ist der Ansicht gewesen, der Kläger sei gar nicht nach Unterpunkt V. des Besonderen Teils der Entgeltordnung zur KAVO im „Sozial- und Erziehungsdienst“ einzugruppieren, sondern nach Unterpunkt IV. im „Bildungs- und Beratungsdienst“, da das Berufskolleg eine Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung sei. Der Kläger sei daher in der Entgeltgruppe 9b Stufe 2 KAVO zutreffend eingruppiert.
78Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.02.2025 der Klage hinsichtlich der Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 KAVO und der SuE-Zulage –bezogen auf den Tätigkeitsumfang– stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Schulsozialarbeiter in die Entgeltgruppe S12 eingruppiert seien, was sich bereits aus dem tariflichen Hervorhebungsmerkmal ergebe. Im „Bildungs- und Beratungsdienst“ fände die Tätigkeit hingegen keine Erwähnung. Bei einer Schule handele es sich auch nicht um eine Einrichtung der Weiterbildung. Weiterbildung sei diejenige Ausbildung nach bereits erfolgter Ausbildung in der Schule, also gerade nicht die Ausbildung in der Schule.
79Gegen dieses ihr am 13.03.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.04.2025 Berufung eingelegt und diese –nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.06.2025 – am 13.06.2025 begründet.
80Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags der Ansicht, einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 stünde bereits die Sperrwirkung der Vorbemerkung entgegen, nämlich, dass die Tätigkeitsmerkmale des Sozial- und Erziehungsdienstes nicht für Mitarbeiter in der Weiterbildung/Jugendbildung gelten. Zutreffend sei der Kläger in die Entgeltgruppe 9b eingruppiert als pädagogischer Mitarbeiter in einer Bildungseinrichtung für Jugendliche, hier: „G-S-Berufskolleg“, mit einer tätigkeitsbezogenen abgeschlossenen Fachhochschulausbildung (Bachelor der Sozialen Arbeit). Es sei „unzweifelhaft“, dass es sich bei dem G-S-Berufskolleg um eine Einrichtung der Jugendbildung handele.
81Die KAVO sei dem TVöD nachgebildet und um den „Bildungs- und Beratungsdienst“, den der TVöD nicht vorsehe, ergänzt worden. Bei der Übernahme des Beispiels „Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit“ in Hochziffer 68) zu den Regelungen zur Entgeltgruppe S12 der Tätigkeitsmerkmale zum „Sozial- und Erziehungsdienst“ dürfte es sich um ein Redaktionsversehen des Ordnungsgebers gehandelt haben.
82Die Beklagte beantragt sinngemäß,
83das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2025 –Az.: 8 Ca 6176/24– abzuändern und die Klage abzuweisen.
84Der Kläger beantragt,
85die Berufung zurückzuweisen.
86Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil.
87Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
88Entscheidungsgründe
89I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
90II. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat insoweit richtig entschieden und die Entscheidung zutreffend begründet. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
911. Der Kläger war während seiner Tätigkeit als Schulsozialarbeiter am G-S-Berufskolleg gemäß § 20 Abs. 1 KAVO in die Entgeltgruppe S12 der Anlage 2 zur KAVO eingruppiert und hat dementsprechend für den nicht verfallenen Zeitraum Anspruch auf die Differenzvergütung und die SuE-Zulage in der zwischen den Parteien nicht in Streit stehenden Höhe.
922. Auch wenn es sich bei der KAVO nicht um einen Tarifvertrag handelt, erfolgt die Auslegung einer derartigen kirchlichen Arbeitsrechtsregelung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind. Danach ist vom Wortlaut der Regelungen auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Normgeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang ist abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 21. November 2013 – 6 AZR 664/12 –, Rn. 28, juris).
933. Entgegen der Ansicht der Berufung scheitert die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S12 KAVO nicht an der Sperrwirkung der Vormerkung zu den Entgeltgruppen des Sozial- und Erziehungsdienstes. Denn der Kläger war als Schulsozialarbeiter an einem staatlichen Berufskolleg kein Mitarbeiter in der Weiterbildung/Jugendbildung im Sinne des „Teil B Abschnitt IV Ziffer 1“ der Entgeltordnung.
94Denn ein Berufskolleg ist bereits keine Einrichtung der Weiterbildung/Jugendbildung im Sinne der KAVO. Vielmehr umfasst ein Berufskolleg die Bildungsgänge der Berufsschule, der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule (§ 22 Abs. 1 SchulG NRW). Es vermittelt in einfach- und doppeltqualifizierenden Bildungsgängen eine berufliche Bildung und den Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II (§ 22 Abs. 2 SchulG NRW).
95Im Kontext der Bildung ist Jugendbildung dem außerschulischen bzw. außerunterrichtlichen Bereich zuzuordnen. Sie ist als Teil der Jugendarbeit eigenständig gegenüber der formalen Bildung in Schule, Studium und Ausbildung junger Menschen (Deutscher Verein, Fachlexikon der Sozialen Arbeit, Jugendbildung, beck-online). Gesetzlich ist sie u.a. in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII geregelt.
96Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen führt auf seiner Homepage (https://www.mkjfgfi.nrw/jugendbildungsstaetten-nrw / abgerufen am 26.08.2025) zu Jugendbildungsstätten Folgendes aus: „Jugendbildungsstätten bieten jungen Menschen Gelegenheit, außerhalb des lokalen Umfeldes gezielte Bildungs- und Freizeitangebote wahrzunehmen. Sie bieten ebenso wie die offene Kinder- und Jugendarbeit landesweit vielfältige Angebote. Träger der Einrichtungen sind vor allem die Kirchen, aber auch andere Organisationen, wie zum Beispiel Gewerkschaften oder Pfadfinderschaften. Die Angebote berücksichtigen zwar in der Regel die besondere Ausrichtung der Träger, gehen aber auch darüber hinaus und umfassen zum Beispiel theaterpädagogische Projekte ebenso wie medienpädagogische Schulungen. Sie greifen Fragen der Gewaltprävention auf oder kooperieren mit dem örtlichen Umfeld bei der Projektgestaltung.“
97Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der kirchliche Ordnungsgeber den Begriff Jugendbildung von dieser allgemeinen Definition abweichend verstanden haben könnte. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die (Erz-)Diözesen in NRW (teilweise über ihre Untergliederungen) mehrere eigene Jugendbildungsstätten unterhalten, die teilweise staatlich gefördert werden, so beispielsweise die Jugendbildungsstätte St. Al des Bistums E (https://www.mkjfgfi.nrw/sites/default/files/documents/jugendbildungsstaetten_nrw.pdf).
98Ein Berufskolleg ist auch keine Einrichtung der Weiterbildung.
99Nach § 2 Abs. 2 WbG NRW sind Einrichtungen der Weiterbildung Bildungsstätten in kommunaler Trägerschaft und anerkannte Bildungsstätten in anderer Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens unabhängig vom Wechsel des pädagogischen Personals und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer geplant und durchgeführt werden. Diese Einrichtungen decken einen Bedarf an Bildung neben Schule oder Hochschule sowie der Berufsausbildung und der außerschulischen Jugendbildung.
100Einrichtungen der Weiterbildung treten somit neben allgemein- und berufsbildende Schulen wie das Berufskolleg.
101Auch hier gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der kirchliche Ordnungsgeber den Begriff Weiterbildung abweichend verstanden haben könnte.
102Dieses Verständnis wird dadurch gestützt, dass Schulsozialarbeiter oder Sozialarbeiter im Allgemeinen in den Entgeltgruppen des „Teil B Abschnitt IV Ziffer 1“ der Entgeltordnung systematisch überhaupt nicht aufgeführt werden. Außerhalb der Einrichtungsleiter benennen die Entgeltgruppen 5 bis 12 nur „pädagogische Mitarbeiter“ und „sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“. Ein Schulsozialarbeiter ist jedoch weder ein „pädagogische Mitarbeiter“ noch ein „sonstiger Mitarbeiter“, der entsprechende –also pädagogische– Tätigkeiten ausübt. Dies ergibt sich bereits aus der unstreitigen Tätigkeitsbeschreibung.
103Hätte der kirchliche Ordnungsgeber Schulsozialarbeiter in den Bereich „Weiterbildung/Jugendbildung“ eingruppiert sehen wollen, wäre es ein leichtes gewesen, sie in einer entsprechenden Entgeltgruppe oder zumindest in einer Fußnote zu benennen.
1044. Der Kläger erfüllte auch die Merkmale der Entgeltgruppe S12 KAVO. Denn er war ein Mitarbeiter, der seine Tätigkeit im Sozialdienst auszuüben hatte.
105Dass der Sozialdienst „insbesondere“ die Mitarbeit in der offenen Kinder- und Jugendarbeit umfasst, steht einer Anwendung im Schulbereich nicht entgegen. „Insbesondere“ ist nur eine Hervorhebung, ohne dass andere Bereiche (z.B. Unterstützung von Behinderten und Suchtmittelabhängigen, Schulsozialarbeit) ausgeschlossen werden.
106Der Kläger ist unstreitig staatlich anerkannter Sozialarbeiter mit entsprechender Tätigkeit. Als Schulsozialarbeiter hatte er „schwierige Tätigkeiten“ iSd. der Entgeltgruppe S12 KAVO auszuüben. Dies ergibt sich bereits aus der Anmerkung 68) zur Entgeltordnung. Denn der kirchliche Ordnungsgeber hat ausdrücklich die Tätigkeit in der Schulsozialarbeit als „schwierige Tätigkeit“ eingestuft.
107Für das von der Beklagten reklamierte „Redaktionsversehen“ des Ordnungsgebers bei der Anmerkung 68) sieht die Kammer keinen Anhaltspunkt. Zwar sind in der Entgeltordnung des TVöD-VKA Schulsozialarbeiter ebenfalls in die Entgeltgruppe S12 eingruppiert, weil die Protokollerklärung Nr. 15 zum Sozial- und Erziehungsdienst Tätigkeiten in der Schulsozialarbeit ebenfalls als schwierige Tätigkeiten ansieht. Aber schon der Umstand, dass die Protokollerklärungen bzw. Anmerkungen anders nummeriert sind und teilweise auch einen anderen Inhalt haben, zeigt, dass sich der Ordnungsgeber hiermit inhaltlich befasst und nicht nur die Eingruppierungsmerkmale des TVöD-VKA fehlerhaft kopiert hat.
108Zudem spricht nichts dafür, dass der kirchliche Ordnungsgeber die Schulsozialarbeiter im Gegensatz zu den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes aus dem Bereich „Sozial- und Erziehungsdienst“ herausnehmen wollte, weil er damit entsprechende Arbeitsplätze bei kirchlichen Einrichtungen finanziell unattraktiver gestaltet hätte.
1095. Die erstinstanzlich titulierten Differenzbeträge und die SuE-Zulage stehen zwischen den Parteien der Höhe nach nicht im Streit.
110III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 8 Ca 6176/24 2x (nicht zugeordnet)
- § 20 der KAVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 118 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 2 KAVO 1x (nicht zugeordnet)
- 51 Am 22.10 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- § 20 Abs. 1 KAVO 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 664/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 SchulG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 2 SchulG NRW 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 WbG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x