Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Kammer) - 1 Sa 276/06

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 26.6.2006 - 2 Ca 538/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

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Der Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 3.2.1992 und Ergänzungsvertrages vom 23.9.2003 als Sozialpädagoge beim Beklagten beschäftigt. Der Beklagte hat am 30.3.2005 ordentlich zum 30.9.2005 sowie nochmals am 3.8.2005 und am 11.8.2005 außerordentlich fristlos gekündigt. Der Beklagte begründet die ordentliche Kündigung betriebsbedingt damit, dass durch den Wegfall von Ausbildungsmaßnahmen und die Verringerung der Zahl der Auszubildenden von 58 auf 34 ein Arbeitsplatz für einen Sozialpädagogen wegfalle. Die außerordentliche Kündigung vom 3.8.2005 begründet der Beklagte damit, dass der Kläger nach Freistellung von der Arbeit im Juni 2005 Dateien von seinem Dienstcomputer gelöscht habe. Die außerordentliche Kündigung vom 11.8.2005 stützt der Beklagte auf den Vorwurf, dass der Kläger im Rahmen dieses Rechtsstreits ein unzutreffendes, womöglich gefälschtes Bestätigungsschreiben des früheren Geschäftsführers vom 3.11.1994 (Blatt 52 d. A.) über die Art und Dauer seiner Beschäftigung im Vorgängerbetrieb vorgelegt habe.

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Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat mit Urteil vom 26.6.2006 für Recht erkannt:

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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristgemäße Kündigung des Beklagten vom 30. März 2005 noch durch die fristlosen Kündigungen vom 3. und 11. August 2005 beendet worden ist.

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2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

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3. Der Streitwert wird auf 16.300,00 EUR festgesetzt.

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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt: Für die fristlose Kündigung vom 3.8.2005 bestehe kein wichtiger Grund. Soweit der Kläger Daten gelöscht habe, seien diese zufolge dem Übergabeprotokoll vom 24.6.2005 jedenfalls in Papierform vorhanden gewesen. Die aktuelle Anwesenheitsliste der fünf laufenden Maßnahmen war danach sowohl auf Papier als auch auf dem Computer vorhanden. Im Übrigen sei es nicht ungewöhnlich, dass nicht mehr aktuell benötigte Dateien auf dem Computer auch gelöscht würden.

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Für die fristlose Kündigung vom 11.8.2005 bestehe ebenfalls kein wichtiger Grund. Die Beklagte habe die Unrichtigkeit der Bescheinigung vom 3.11.1994 nicht ausreichend dargelegt; die angeführten Indizien trügen die Annahme der Unrichtigkeit oder Unechtheit der Bescheinigung nicht. Im Übrigen sei diese Bescheinigung für den Rechtsstreit ohnehin irrelevant, da die sich daraus ergebende längere Betriebszugehörigkeit sich allenfalls auf die Höhe eines Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG auswirken würde, auf den der Kläger aber mit Erhebung der Klage ohnehin verzichtet habe.

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Die betriebsbedingte Kündigung vom 30.3.2005 sei nicht sozial gerechtfertigt. Zwar sei davon auszugehen, dass aufgrund der sich während der Kündigungsfrist verringernden Zahl der Auszubildenden der Bedarf an Sozialpädagogen sich von drei auf zwei vermindert habe. Eine Notwendigkeit zur Kündigung habe trotzdem nicht bestanden, weil es ein weniger einschneidendes Mittel gegeben habe, auf die veränderte Situation zu reagieren. Dem Beklagten sei nämlich eine Änderungskündigung zumutbar gewesen, weil er schon nach eigenem Vortrag selbst eine solche beabsichtigt hatte. Daran hätte er auch nach vorab verweigertem Einverständnis des Klägers festhalten müssen.

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Wenn man dieser Auffassung nicht folge, sei die Kündigung jedenfalls wegen fehlerhafter Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG unwirksam. Der Kläger sei schutzwürdiger als der vom Beklagten als vergleichbar angesehene Arbeitnehmer L.. Dies folge aus der 13jährigen Beschäftigung des Klägers, während der Arbeitnehmer L. nach weniger als sechs Monaten noch nicht einmal dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen sei. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb der Arbeitnehmer L. im Gegensatz zum Kläger für den Betrieb unverzichtbar gewesen sei. Der Beklagte habe nicht einmal ansatzweise vorgetragen, weshalb die Qualifikation des Klägers für die Zuweisung von Auszubildenden durch die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr ausreichend sein sollte, obwohl diese offenbar bis zur Einstellung von Herrn L. im Dezember 2004 jahrelang gereicht habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg im Ganzen Bezug genommen.

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Gegen das am 5. September 2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte - anwaltlich vertreten - am 18. September 2006 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist als Telefax am Montag, 6. November 2006 eingegangen.

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Im Berufungsrechtszuge trägt der Beklagte vor: Bezüglich der Kündigung vom 3.8.2005 verkenne das Gericht, dass die unbefugte Löschung von Daten gemäß §§ 303a und 274 StGB strafbar sei. Die Existenz der Daten in Papierform berechtige nicht zur Löschung der elektronischen Daten. Das Gericht habe fälschlich angenommen, dass elektronische Daten nach Benutzung stets gelöscht würden. Tatsächlich würde sie aber zwecks erleichtertem Zugriffs jahrelang archiviert. Insbesondere die Löschung von Daten im Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung begründe eine nachfolgende außerordentliche Kündigung.

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Bezüglich der Kündigung vom 11.8.2005 übersehe das Gericht hinsichtlich der Relevanz der Bescheinigung von 1994, dass sich der Kläger durch die sich daraus folgende längere Betriebszugehörigkeit eine bessere Position sowohl im Hinblick auf die Sozialauswahl als auch zur Höhe einer Abfindung habe verschaffen können. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, die - auf ihre Echtheit überprüfbare - Originalurkunde sei nicht mehr in seinem Besitz, weil er sie seinerzeit bei der IHK eingereicht habe, sei dies unzutreffend, denn die IHK habe mit Schreiben vom 19.10.2005 (Blatt 261 d. A.) bestätigt, dass die Bescheinigung dort nicht vorliege.

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Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung vom 30.3.2005 stelle das Arbeitsgericht zu Unrecht auf den Vorrang einer Änderungskündigung ab. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.4.2005 (2 AZR 132/04) sei eine Beendigungskündigung auch dann zulässig, wenn ein Arbeitnehmer unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass er die geänderten Bedingungen selbst nach Ausspruch einer Änderungskündigung nicht einmal unter Vorbehalt annehmen werde. Hier habe der Kläger in Gegenwart des Zeugen Rechtsanwalt B. lautstark geäußert, dass er zu derartigen Bedingungen keinesfalls arbeiten werde.

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Auch die Sozialauswahl sei nicht fehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 16.6.2005 nicht berücksichtigt. Dort sei vorgetragen worden, dass aufgrund gegenüber früheren Jahren erhöhten Anforderungen der Bundesagentur für Arbeit der Beklagte einen ausgebildeten Diplompädagogen vorhalten müsse, um noch Auszubildende zugewiesen zu bekommen. Dazu sei durch Benennung des Zeugen L. auch Beweis angetreten worden.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 26.6.2006 - 2 Ca 538/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger erwidert: Die Kündigung vom 3.8.2005 sei nicht begründet, da er keine wichtigen Daten gelöscht habe. Es habe für den Beklagten auch keinerlei Probleme durch fehlende Daten gegeben. Im Übrigen sei der Computer für alle Mitarbeiter des Beklagten zugänglich gewesen.

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Die Kündigung vom 11.8.2005 sei nicht berechtigt. Der Kläger habe das Original der Bescheinigung aus dem Jahre 1994 bei der IHK Neubrandenburg eingereicht. Weshalb sie dort nicht mehr auffindbar sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Im Übrigen spiele der Inhalt der Bescheinigung für den Prozess ohnehin keine Rolle.

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Bezüglich der ordentlichen Kündigung vom 30.3.2005 bezieht sich der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, wonach er mit dem Arbeitnehmer L. vergleichbar und sozial schutzwürdiger als dieser sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien im Berufungsrechtszuge wird auf die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 6.11.2006 und auf die Berufungsbeantwortungsschrift des Klägers vom 22.112.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

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Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung.

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Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die außerordentliche Kündigung vom 3.8.2005 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. Es mag sein, dass der Kläger eine Reihe von Dateien auf dem Computer gelöscht hat. Es kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine unbefugte Löschung im Sinne der vom Beklagten zitierten strafrechtlichen Bestimmungen gehandelt hat. Ein Arbeitnehmer, dessen Aufgabe es ist, mit einem Computer zu arbeiten, wird routinemäßig sowohl Daten eingeben als auch Daten, die er für nicht mehr erforderlich hält, löschen. Der Beklagte hat weder belegt, dass er dadurch, dass eine Reihe von Dateien nicht mehr im Speicher des Computers, sondern nur noch in Papierform in Aktenordnern vorhanden ist, wesentliche Nachteile oder Erschwernisse für seine weitere Arbeit hat, noch, dass für den Beklagten wichtige Daten gar nicht mehr - weder im Computer noch in Papierform - vorhanden sind.

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Dem Beklagten ist zwar grundsätzlich zuzugeben, dass es einen bösen Schein auf einen Arbeitnehmer werfen kann, wenn dieser im Anschluss an die Freistellung nach einer ordentlichen Kündigung Dateien im Computer löscht. Dies allein rechtfertigt aber noch keine Kündigung, wenn damit nicht tatsächlich auch eine Schädigung des Arbeitgebers verbunden ist. Ob für eine außerordentliche Kündigung überhaupt die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist, nachdem für den Geschäftsführer des Beklagten schon aus dem Übergabeprotokoll vom 24.6.2005 (Blatt 166 d. A.) erkennbar war, dass auf dem Computer offenbar nur die Anwesenheitslisten der fünf laufenden Maßnahmen gespeichert waren, kann deshalb dahinstehen.

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Auch durch die außerordentliche Kündigung vom 11.8.2005 wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Einerseits hat der Beklagte zureichende Indizien dafür, dass die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung aus dem Jahre 1994 gefälscht oder jedenfalls inhaltlich unzutreffend war, nicht vorgebracht. Dass sich im Betrieb des Beklagten niemand an die Ausstellung der Bescheinigung erinnert, ist nach über zehn Jahren nicht verwunderlich, da es sich um ein Schriftstück handelt, dass außer für den Kläger für niemanden Bedeutung gehabt hat.

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Auch daraus, dass der Kläger nicht mehr imstande ist, das Original der Bescheinigung vorzulegen, kann kein Schluss auf eine Fälschung gezogen werden. Da er eine solche Bescheinigung sicherlich nicht nur als Erinnerungsstück aufbewahren wollte, ist seine Erklärung, er habe sie damals bei der IHK eingereicht, durchaus plausibel. Aus dem vom Beklagten im Berufungsrechtszuge vorgelegten Schreiben der IHK vom 19.10.2005 (Blatt 261 d. A.) folgt nichts Gegenteiliges. Hieraus geht nur hervor, dass bei der IHK in Bezug auf den vom Kläger 1994/95 absolvierten Vorbereitungskurs auf die Ausbildereignungsprüfung lediglich die Anmeldung zur Prüfung und die Niederschrift über die abgeleistete Prüfung archiviert worden sind. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger die Bescheinigung niemals bei der IHK eingereicht hat.

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Im Übrigen hätte es nahegelegen, wenn der Beklagte zum Beweis der von ihm vermuteten Unechtheit der vorgelegten Urkunde zunächst deren angeblichen Aussteller, seinen früheren Geschäftsführer Sch.-W., als Zeugen benannt hätte, zumal abgesehen von der zwar 1994, aber noch nicht 1987 gebräuchlichen Bezeichnung "Sozialpädagoge" die Bescheinigung inhaltlich mit dem vom Kläger zugleich in Kopie vorgelegten Arbeitsvertrag vom 15.2.1987 über seine Beschäftigung in der Berufsschule des VEB KFI Demmin als "Erzieher" übereinstimmt.

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Meinungsverschiedenheiten der Parteien darüber, ob diese Beschäftigung auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten anzurechnen ist, würden jedenfalls keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen, zumal das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es für den vorliegenden Rechtsstreit gänzlich unerheblich ist, ob der Kläger seit 1987 oder erst seit 1992 beschäftigt ist. Dies hat weder auf die Kündigungsfrist Einfluss noch auf die Sozialauswahl zwischen dem Kläger und dem noch nicht einmal seit sechs Monaten beschäftigten Arbeitnehmer L.. Auch auf die Berechnung einer Abfindung nach § 1a KSchG kann die nach Klageerhebung erfolgte Vorlage dieser Bescheinigung keinen Einfluss mehr haben, da der Kläger diesen Anspruch mit Erhebung der Klage ohnehin verloren hatte.

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Das Arbeitsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte ordentliche Kündigung vom 30.3.2005 nicht beendet wird, obwohl nach dem Sachverhalt davon auszugehen ist, dass sich durch die zurückgegangene Zahl der Auszubildenden der Bedarf der Beklagten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im sozialpädagogischen Bereich um eine Stelle verringert hat.

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Insoweit kann dahinstehen, ob dem Arbeitsgericht in der Auffassung zu folgen wäre, dass der Beklagte allein dadurch, dass er dem Kläger vorab eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen und gekürzter Vergütung angeboten hat, schon das Recht verwirkt hat, nach Ablehnung dieses Angebotes eine Beendigungskündigung auszusprechen. Jedenfalls ist der alternativen Begründung des Arbeitsgerichts zuzustimmen, dass die betriebsbedingte Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam ist. Dass der Kläger schon allein aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit seit 1992 nach den für die Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG maßgeblichen Kriterium sozial schutzwürdiger war als der erst seit rund vier Monaten beschäftigte, also noch nicht einmal dem gesetzlichen Kündigungsschutz unterfallende Mitarbeiter L., kann keinem Zweifel unterliegen. Es ist auch davon auszugehen, dass beide vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt haben.

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Die Begründung des Beklagten, sie könne auf die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers L. aufgrund seiner Ausbildung als Diplompädagoge nicht verzichten, weil sie sonst von der Bundesagentur für Arbeit keine Auszubildenden mehr zugewiesen bekäme, ist schon vom Arbeitsgericht mangels Substantiierung zurückgewiesen worden. Die vom Arbeitsgericht insoweit aufgeworfene Frage, weshalb die Qualifikation des Herrn L. nunmehr zwingend erforderlich gewesen sein sollte, obwohl sie bis zu dessen Einstellung im November 2004 offenbar entbehrlich war, ist von der Beklagten auch im Berufungsrechtszuge nicht befriedigend beantwortet worden.

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Das pauschale Vorbringen, dass sich die Anforderungen der Bundesagentur für Arbeit in den letzten Jahren erhöht hätten, ist unsubstantiiert und in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Der Beklagte hat weder vorgetragen, dass, wann und wie er von der Bundesagentur für Arbeit die Auflage erhalten hat, einen Diplompädagogen beschäftigen zu müssen, noch, woraus sich diese Verpflichtung sonst ergeben sollte. Soweit er sich zum Beweis der Notwendigkeit der Beschäftigung des Diplompädagogen auf das Zeugnis seines Geschäftsführers L. berufen hat, kam eine Beweisaufnahme nicht in Betracht, weil diese entweder nur auf die Äußerung einer für das Gericht unverbindlichen Rechtsmeinung des Zeugen L. hinausgelaufen wäre oder aber auf eine Ausforschung über Tatsachen (etwa konkret erteilte Auflagen der Bundesagentur für Arbeit), die die Beklagte ohne weiteres auch selbst hätte vortragen können.

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Die Tatsachenermittlung ist nicht Zweck einer Beweisaufnahme im Zivilprozess. Da das vom Beklagten benannte Beweismittel nicht in Betracht kam, bedurfte es auch keiner Vernehmung der vom Kläger schon erstinstanzlich im Schriftsatz vom 14.7.2005 gegenbeweislich als Zeugen benannten Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit.

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Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat der Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen.

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Gründe zur Zulassung der Revision bestehen nicht.

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