Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 44/11
Tenor
I. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in einem beendeten Arbeitsverhältnis inzwischen nur noch widerklagend um die Pflicht des Arbeitnehmers, vom Arbeitgeber getragene Kosten der Meisterausbildung des Klägers der Arbeitgeberin zu erstatten.
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Der Kläger war seit August 2006 bei der Beklagten, einem Handwerksbetrieb auf dem Gebiet der Haustechnik, als Installateur beschäftigt. Berufsbegleitend hat der Kläger von März 2007 bis Mai 2010 seinen Meister gemacht.
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Zur (Mit-)Finanzierung der Meisterausbildung und zur Bindung des Klägers an das Unternehmen haben die Parteien im September 2007 einen Vertrag geschlossen, in dem es auszugsweise heißt (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erstinstanzlich eingereichte Anlage B 3, hier Blatt 27 Bezug genommen):
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„... [Der Kläger] nimmt . . . berufsbegleitend an folgender Fortbildungsmaßnahme teil: Meister.
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Die [Beklagte] übernimmt die mit der Fortbildung verbundenen Kosten für Lehr- und Lehrmittel, Prüfungen in anfallender Höhe.
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Sollte [der Kläger] das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 5 Jahren nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung durch eigene Kündigung beenden, verpflichtet er sich, die von der [Beklagten] getragenen Kosten zu erstatten. Die Kosten sind dann sofort ohne Abzüge fällig. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich um je 1/60 pro Monat, den das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung besteht. ...“
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Der Kläger konnte die Meisterausbildung erfolgreich abschließen. Am 7. Mai 2010, dem Tag der mündlichen Prüfung, wurde ihm der Meisterbrief überreicht. Der Kläger hat sodann sein Arbeitsverhältnis noch im Juni 2010 zum 31. Juli 2010 gekündigt. In der Zeit vom 25. Juni 2010 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
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Die Beklagte hat für die Meisterausbildung des Klägers insgesamt 4.815,99 Euro bezahlt. Dabei handelt es sich durchweg um Rechnungen, die von der Handwerkskammer Ostvorpommern für den Meisterkurs ausgestellt wurden (vgl. Anlage B 2, hier Blatt 25). – Der Kläger hat vor und während der Geltung des Kostenübernahmevertrages mit der Beklagten für Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren und Lehrbücher insgesamt selbst auch noch 1.107,56 Euro aufgewendet (Aufstellung aus Schriftsatz vom 8. Juni 2011, hier Blatt 126). Außerdem hat er sich für die Meisterausbildung einen Laptop angeschafft für 699 Euro. Schließlich hat ihm die Beklagte von ihm verbrauchtes Installationsmaterial mit 352,94 Euro am 29. April 2010 in Rechnung gestellt. Auch diese Forderung wurde vom Kläger beglichen.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt wegen seiner Meisterausbildung von der Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung befreit gewesen war. Soweit erforderlich hat der Kläger vielmehr Überstunden oder Urlaub eingesetzt, um die notwendige Freistellung zu bewerkstelligen. Über den Umfang dieser Freistellungen zum Zwecke der Meisterausbildung konnten keine Feststellungen getroffen werden.
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Kurz vor Abschluss der Ausbildung oder kurz danach sind im Arbeitsverhältnis der Parteien Spannungen aufgetreten, deren Ursache im Rechtsstreit von keiner der beiden Seiten offen gelegt wurde. Jedenfalls wurde dem Kläger als dem einzigen Installateur im Unternehmen der Beklagten Mitte Mai 2010 durch schriftliche Weisung (Anlage BB 8, hier Blatt 137) auferlegt, wöchentlich Aufmaße über die von ihm erledigte Arbeit vorzulegen. Auch wurde der Kläger trotz erfolgreichem Abschluss seiner Meisterausbildung von der Beklagten nicht als solcher im Betrieb eingesetzt.
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Die Beklagte hält sich für berechtigt, wegen der klägerischen Kündigung aus dem Vertrag aus September 2007 die Rückzahlung der Ausbildungskosten zu verlangen. Sie hat deshalb bereits vom Entgelt für Juni 2010 unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen 164,40 Euro einbehalten. Wegen dieses Einbehalts, wegen der gänzlich nicht gezahlten Vergütung für Juli 2010 und wegen einer Überstundenforderung in Höhe von rund 960 Euro brutto sah sich der Kläger veranlasst, im September 2010 Klage zu erheben. Gegen die Zahlung hat sich die Beklagte allein mit dem Argument gewandt, sie sei zur Verrechnung mit ihrer Gegenforderung berechtigt.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Versäumnisurteil vom 7. Oktober 2010 in vollem Umfang entsprochen. Nach rechtzeitig eingelegtem Einspruch ist der Rechtsstreit fortgesetzt worden. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte wegen des überschießenden Teils der von ihr reklamierten Forderung auf Rückzahlung der Ausbildungskosten Widerklage in Höhe von 4.487,19 EUR erhoben. Mit dem hier angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts vom 30. November 2010 hat das Gericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
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Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt die Beklagte nur noch ihren Widerklageantrag nunmehr allerdings in voller Höhe der behaupteten Gegenforderung (4.815,99 EUR) wegen der Kosten der Meisterausbildung.
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Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Fortbildungsvertrag sei der Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet, die Kosten der Fortbildung zu erstatten. Die Vereinbarung sei auch wirksam, sie benachteilige den Kläger nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB. Denn die Ausbildung habe insgesamt drei Jahre gedauert und der Meisterabschluss eröffne dem Kläger stark verbesserte Einkommenschancen. Somit sei die Bindungsdauer von fünf Jahren auch nach den Kriterien des Bundesarbeitsgerichts nach als angemessen anzusehen.
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Aber selbst dann, wenn man die Bindungsdauer als unangemessen lang ansehen müsste, müsste man hier – was das Arbeitsgericht gänzlich übersehen habe – im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die angemessene Bindungsdauer als vereinbart ansehen. Würde man das machen, wäre immer noch der größte Teil der Widerklage begründet.
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Die Beklagte beantragt sinngemäß, unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts vom 7. Oktober 2010 und unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtliche Urteils vom 30. November 2010 – beide zum Aktenzeichen 3 Ca 1388/10 – den Kläger im Rahmen der Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 4.815,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2010 zu zahlen.
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Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger hält die zwischen den Parteien geschlossene Fortbildungsvereinbarung wegen der zu langen Bindungsdauer insgesamt für unwirksam. Eine Reduzierung der Bindungsdauer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung komme nicht in Betracht, da die gewählte 5jährige Bindungsfrist unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen sei; die falsch gewählte Dauer könne man daher nicht mehr als im Rahmen des Prognoserisikos liegend ansehen.
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Außerdem behauptet der Kläger, es habe bei Beginn der Meisterausbildung eine mündliche Absprache der Parteien gegeben, nach der die Beklagte versprochen habe, ihn nach Erwerb des Meisterbriefes auch als Meister einzusetzen. Der Ausspruch der Kündigung beruhe auch darauf, dass die Beklagte dieses Versprechen nicht eingehalten habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich das Berufungsgericht zu eigen macht, das Bestehen der Gegenforderung der Beklagten auf Rückzahlung des von ihr finanzierten Anteils der Kosten der Meisterausbildung des Klägers verneint.
I.
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Das Berufungsgericht geht nicht davon aus, dass der erstinstanzlich zur Aufrechnung gestellte Teil der Gegenforderung wegen der nur teilweise eingelegten Berufung inzwischen rechtskräftig abgewiesen ist.
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Die gesamte Gegenforderung der Beklagten beläuft sich auf 4.815,99 Euro. Die Höhe der Gegenforderung hat sich zwischen den Instanzen nicht geändert. Die Höhe dieses Betrages entspricht auch der Höhe der Widerklageforderung, wie sie im Berufungsrechtszug geltend gemacht wird. Erstinstanzlich war die Widerklage nur in Höhe von 4.487,19 Euro zur Entscheidung gestellt worden. In Höhe der Differenz zwischen beiden Beträgen (328,80 Euro) meinte die Beklagte, durch die erklärte Aufrechnung befriedigt zu werden.
- 24
Obwohl das Arbeitsgericht dazu keine ausdrücklichen Ausführungen macht, muss man davon ausgehen, dass es der ursprünglichen Klage in vollem Umfang stattgegeben hat, weil es im Rahmen der zur Aufrechnung gestellten Forderung deren Bestehen verneint hat. Also hätte es eigentlich zur Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit der vollen Gegenforderung auch des (wenigstens teilweisen) Angriffs auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung im Rahmen der Klage bedurft.
- 25
Das Gericht versteht die Beklagte allerdings dahin, dass sie durch die nunmehr ausschließliche Geltendmachung der Gegenforderung im Rahmen der Widerklage indirekt auf die Aufrechnung eines Teils dieser Forderung mit den klägerischen Forderungen verzichtet hat; sie betont daher auch, dass die Forderung inzwischen vollständig erfüllt wurde. Da der Kläger dem nicht widersprochen hat, ist von seinem Einverständnis auszugehen. Der Kammervorsitzende hatte in der mündlichen Verhandlung auf die veränderte Antragstellung im Rahmen der Widerklage hingewiesen und mitgeteilt, dass er keine Probleme sehe, die Gegenforderung nunmehr ausschließlich im Rahmen der Widerklage zur Entscheidung zu stellen. Dem hat auch der Kläger nicht widersprochen.
II.
- 26
Die nunmehr ausschließlich im Wege der Widerklage geltend gemachte Gegenforderung der Beklagten besteht nicht. Anspruchsgrundlage könnte insoweit allein die vertragliche Abrede der Parteien aus September 2007 zur (Mit-)Finanzierung der Kosten der Meisterausbildung des Klägers durch die Beklagte sein. Die dort vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung hat allerdings vor dem Gesetz keinen Bestand. Aus ihr kann keine Forderung abgeleitet werden.
- 27
Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden. Die streitbefangene Vereinbarung aus September 2007 unterliegt dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff BGB). Die streitige Rückzahlungsvereinbarung benachteiligt den Kläger auch unangemessen im Sinne von § 307 Absatz 1 BGB und ist deshalb unwirksam.
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Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Jedoch können derartige Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, gegen Treu und Glauben verstoßen. Das ist anhand einer Güterabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen, einerseits, mit dem Interesse des Arbeitnehmers, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfange zu binden, wie das im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist, andererseits ins Verhältnis zu setzen (BAG 14. Januar 2009 – 3 AZR 900/07 – BAGE 129, 121 = AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe = DB 2009, 1129 = NZA 2009, 666).
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Eine Rückzahlungsklausel ist danach nur möglich, wenn die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Vertragsbindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen. Grundsätzlich gilt dabei Folgendes: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Abweichungen davon sind jedoch möglich. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt. Es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (BAG aaO).
- 30
Die von der Beklagten verwendete fünfjährige Bindungsklausel ist danach unwirksam.
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Der Kläger hat durch den von ihm absolvierten Meisterlehrgang zwar erhebliche zusätzliche Kenntnisse erworben und durch den Meisterabschluss seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöht. Deshalb bestehen keine Bedenken, dass die Beklagte berechtigt war, den Kläger an den Kosten der Ausbildung zu beteiligen, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die von der Beklagten angenommene Bindungsdauer von fünf Jahren ist jedoch unangemessen lang. Die vom Kläger durchlaufene Ausbildung wurde ausschließlich außerhalb der Arbeitszeit des Klägers absolviert, so dass die Beklagte keine Lohnfortzahlungskosten zu tragen hatte. Insofern ist der vorliegende Fall untypisch für die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle. Fairer Weise hätte die Beklagte daher hier in erster Linie auf den Umfang ihrer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Ausbildung abstellen müssen und nicht auf die Dauer der gesamten Ausbildung. Die Kosten belaufen sich in etwa auf drei Bruttomonatsentgelte. Nach den oben aufgezeigten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wäre demnach hier allenfalls eine Bindung von bis zu zwei Jahren zulässig gewesen.
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Die vereinbarte Dauer der Bindung des Klägers an die Beklagte ist danach unwirksam. Ein Rückzahlungsanspruch der für den Meisterlehrgang durch die Beklagte getätigten finanziellen Aufwendungen besteht daher vorliegend nicht.
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Eine die vertragliche Regelung im Kern erhaltende Reduktion der Bindungsdauer („geltungserhaltende Reduktion“) auf zwei Jahren kann das Gericht nicht vornehmen.
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Nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unwirksame Klauseln grundsätzlich nicht durch eine geltungserhaltende Reduktion auf ihren zulässigen Kern zurückgeführt werden. Die dahingehende ältere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann seit der Reform des BGB zum Jahre 2002 nicht mehr aufrecht erhalten werden, denn der heute maßgebliche § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Die Anerkennung einer geltungserhaltenden Reduktion der Vertragsabrede wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff BGB vereinbar. Es ist ein Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dieses Ziel ist jedoch nicht zu erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst einseitig seine Interessen durchzusetzen versuchen könnte und er vor Gericht im schlimmsten Falle nur damit zu rechnen braucht, an eine Regelung gebunden zu werden, die dem Recht entspricht.
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Die von der Beklagten gewünschte Ersetzung der unwirksamen Bindungsdauer durch eine angemessene Bindungsdauer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kommt ebenfalls nicht in Betracht.
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Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in der Tat entschieden, dass eine ergänzende Vertragsauslegung unter besonderen Umständen in Betracht kommt (BAG 14. Januar 2009 aaO Rz. 25 ff). Es hat dies aber davon abhängig gemacht, dass der Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausnahmsweise Auswirkungen auf den Bestand des Vertrages hat, was nur dann der Fall sein kann, wenn das Festhalten an ihm für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Entscheidend sei, ob die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel eine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet. In diesem Sinne könne eine falsche Wahl der Dauer der Betriebsbindung dann zu einer unzumutbaren Belastung des Arbeitgebers führen, wenn sich in der nachträglichen Verwerfung der vereinbarten Bindungsdauer durch die Gerichte lediglich das Prognoserisiko verwirkliche. Das Prognoserisiko sieht das Gericht darin begründet, dass der Arbeitgeber, der als Verwender für eine Rückzahlungsvereinbarung die Vorgaben macht, nicht in jeder Einzelheit vorhersehen könne, ob die gewählte Bindungsdauer noch dem Recht entsprechen wird. Das kann ein tatsächliches Risiko sein, weil er nicht in jeder Einzelheit ermessen kann, in welchem Umfang Kosten entstehen werden, dass kann aber auch ein rechtliches Risiko sein, weil er nicht genau ermessen kann, wie die Gerichte später die von ihm aufgestellte Vertragsklausel bewerten werden. In diesem Sinne könnte man sagen, durch diese Rechtsprechung solle der Arbeitgeber geschützt werden, der sich bei der Formulierung der Betriebsbindungsdauer redlich bemüht hat, unter Verwertung der ihm bekannten tatsächlichen Umstände und unter Anwendung des Abwägungsgebots aus § 307 Absatz 1 BGB eine angemessene und gerechte Lösung zu finden, die sich jedoch hinterher vor dem Gesetz als nicht tragfähig herausstellt.
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Legt man diesen Maßstab an, kommt vorliegend eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte sich redlich bemüht hat unter Verwertung der bei Vertragsabschluss bekannten Umstände und unter Abwägung der eigenen Interessen und der des Klägers eine gerechte Lösung zu finden.
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Unschlüssig ist insoweit der Vortrag der Beklagten, sie habe bei Abschluss des Weiterbildungs- und Betriebsbindungsvertrages im September 2007 nicht erkennen können, dass ihr während der Meisterausbildung des Klägers keine Entgeltfortzahlungskosten erwachsen werden, sie habe also redlicherweise mit wesentlich höheren Eigenkosten rechnen dürfen. Denn nach dem Vertrag vom 1. September 2007 hat sich die Beklagte von vornherein nur verpflichtet, die Kosten für Lehrmittel und Prüfungen in anfallender Höhe zu übernehmen. Es stand also schon von vornherein fest, dass der Kläger auf Basis dieses Vertrages gar nicht berechtigt war, auf Kosten der Beklagten und zum Nutzen des Meisterkurses der Arbeit fern zu bleiben.
- 39
Vor diesem Hintergrund waren die Kosten der Meisterausbildung, die die Beklagte zu tragen bereit war, von Anfang an übersichtlich und eher begrenzt. Es ist nicht ersichtlich, mit welchen weitergehenden Kosten, die neben den tatsächlich übernommenen knapp 5.000 Euro noch entstehen konnten, die Beklagte überhaupt noch rechnen musste.
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Für die Bezuschussung der Meisterausbildung im Umfang von rund 5.000 Euro eine 5jährige Betriebsbindung vereinbaren zu wollen, kann aber auch unter Zugrundelegung eines großzügig arbeitgeberfreundlichen Auslegungsmaßstabes unter keinen Umständen mehr als noch angemessen erachtet werden. Die gewählte Betriebsbindungsdauer war also nicht nur fehlerhaft lang, sondern sie war krass fehlerhaft lang. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des zusätzlichen Umstandes, dass mit den 5.000,00 Euro noch nicht einmal sämtliche direkten Kosten der Meisterausbildung erfasst sind, denn der Kläger hat sich zumindest mit 1.107,56 Euro selbst an den Kursgebühren und ähnlichen Kosten beteiligt. Außerdem hat der Kläger die ihm von der Beklagten gestellte Rechnung über verbrauchtes Material beglichen und sich damit mit weiteren rund 350,00 Euro an den Ausbildungskosten beteiligt. Rechnet man noch hinzu, dass die Lasten des Arbeitsausfalls durch die Kurse allein vom Kläger durch Urlaub und Nutzung des Stundenkontos getragen wurden, kommt man nicht um die Feststellung herum, dass die Beklagte von den direkten und indirekten Kosten der Meisterausbildung lediglich einen Anteil von etwa 50 bis 70 Prozent getragen hat. Mit dieser Feststellung soll nicht der von der Beklagten beigetragene Zahlbetrag klein geredet werden, die erhebliche Eigenbeteiligung des Klägers verbietet es jedoch, die enormen wirtschaftlichen Chancen, die er mit dem Meisterbrief erworben hat, mit ihrem ganzen Gewicht zu Gunsten der Beklagten in die Abwägung einzustellen. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass das Arbeitsgericht, das eine Betriebsbindungsdauer von zwei Jahren als angemessen erachtet hat, schon zu Gunsten der Beklagten zumindest an die Grenze dessen gegangen, was man noch als einen gerechten Ausgleich der Interessen der beiden Parteien im vorliegenden Einzelfall betrachten kann.
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Im Übrigen übersieht die Beklagte, dass man im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung auch berücksichtigen müsste, dass für den Kläger bei der Beklagten nach dem Abschluss der Meisterausbildung gar kein Meisterarbeitsplatz vorhanden war oder jedenfalls die Beklagte ihn nicht als Meister einsetzen wollte. Wenn man also schon unter Rückgriff auf § 242 BGB den Vertrag aus September 2007 nochmals aufgeschnürt hätte, um zu ermitteln, wie sich redliche Vertragspartner in der Situation der Parteien mutmaßlich geeinigt hätten, hätte man auch eine Verkürzung oder gar den Wegfall der Bindung für den Fall vorsehen müssen, dass der Arbeitnehmer nach erfolgter Meisterausbildung gar nicht entsprechend seiner Qualifikation und seiner Einkommenschancen auf dem Arbeitsmarkt beim Arbeitgeber eingesetzt und vergütet werden kann.
III.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.
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