Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 10/11

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Kündigungsschutz wegen der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beklagten vom 9. November 2009 sowie Weiterbeschäftigung. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger den ihm überlassenen Dienstschlüssel eigenhändig so bearbeitet hatte, dass er ihm Zugang zu allen Räumen der Betriebsstätte des Beklagten verschafft hatte.

2

Der 1968 geborene verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei dem Beklagten, einem privatrechtlichen Verein, seit 1991 als Rettungssanitäter tätig. Er wird in der Rettungswache D-Stadt beschäftigt. Er ist vollbeschäftigt tätig und hat zuletzt etwas über 2.500,00 Euro brutto monatlich verdient.

3

Der Beklagte betreibt im Auftrag des jetzigen Landkreises Vorpommern-Greifswald den Rettungsdienst auf dem Gebiet des alten Landkreises Uecker-Randow. Der Beklagte unterhält dazu 8 Rettungswachen, wobei die Rettungswachen in D-Stadt, T. und F. genauso wie die übrigen 5 Wachen jeweils gemeinsam geführt werden. Der Beklagte betätigt sich auch noch auf anderen Feldern der Daseinsvorsorge und Wohlfahrtspflege. Er beschäftigt in seinem Kreisverband rund 200 Arbeitnehmer, im Rettungsdienst sind davon etwas über 80 Arbeitnehmer tätig.

4

Die Rettungswache in D-Stadt ist auf einem Gelände des Beklagten untergebracht, auf dem auch noch andere Einrichtungen des Beklagten untergebracht sind. Bei dem Haupthaus handelt es sich um ein größeres wohl ursprünglich zu Wohnzwecken gebautes vielleicht 80 Jahre altes Haus, in dem die Dienstzimmer der Rettungswache und deren Sozialräume untergebracht sind. In diesem Gebäude befinden sich auch die Büros der Schulsozialarbeiter, der Beratungsraum für Schwangere und für Opfer häuslicher Gewalt; außerdem ist hier die Kleiderkammer untergebracht. Schließlich gibt es hier noch eine Geschäftsstelle des Beklagten, die lange Jahre mit Frau W. und zuletzt mit Frau D. besetzt war. Das stark in die Tiefe reichende fast handtuchartig geschnittene Grundstück ist hinter dem Hauptgebäude noch mit einem langgestreckten Garagenkomplex bebaut. Am äußersten hinteren Ende des Garagenkomplexes befinden sich die Garagen, in denen die Fahrzeuge des Rettungsdienstes abgestellt und ausgerüstet werden. In einer der räumlich davor liegenden Garagen ist für den Rettungsdienst eine Art Materiallager eingerichtet, wobei dort hauptsächlich die so genannten Rettungsdecken gelagert sind, die man in großer Anzahl benötigt, da diese aus hygienischer Vorsorge bereits nach einmaliger Verwendung entsorgt werden. Die räumlich noch weiter vorgelagerten Garagen werden vom Beklagten zu unterschiedlichen Zwecken verwendet, unter anderem auch als Abstellmöglichkeit für die Wasserwacht.

5

Der Beklagte hat das Haupt- und die Nebengebäude des Grundstücks in D-Stadt mit einer Generalschließanlage gesichert, die es ermöglicht, jedem dort Beschäftigten einem seiner Aufgabe entsprechend nur eingeschränkt nutzbaren Schlüssel zuzuteilen. Ähnliche Schließanlagen unterhält der Beklagte in seinen anderen Betriebsgebäuden. Mit dem Generalschlüssel lassen sich alle Türen in allen Gebäuden des Beklagten öffnen und schließen. Der Geschäftsführer des Beklagten verfügt über einen solchen Schlüssel. Unterhalb dieser vollständigen Berechtigung gibt es einen Schlüssel, mit dem sich sämtliche Türen auf dem Betriebsgelände in D-Stadt öffnen und schließen lassen. Über einen solchen Schlüssel verfügt beispielsweise der Hausmeister für das Gelände. Nochmals unterhalb dieser Berechtigungsschwelle gibt es einen Schlüssel für den Leiter der Rettungswache in D-Stadt, der Zugang zu allen Räumlichkeiten verschafft, die vom Rettungsdienst genutzt werden. Nochmals darunter gibt es die Schlüssel für die Mitarbeiter des Rettungsdienstes, die – bis auf das Büro des Rettungswachenleiters – die gleiche Reichweite haben, wie der Schlüssel des Rettungswachenleiters.

6

Das System der Schlüsselhierarchie hatte in Bezug auf die Garage, in der die Rettungsdecken gelagert werden, allerdings einen Bruch. Denn an sich müsste zu diesem Lager jeder Mitarbeiter des Rettungsdienstes Zugang haben; schlüsseltechnisch gehörte dieser Raum jedoch zur allgemeinen Verwaltung oder gar zur Wasserwacht, so dass nicht einmal der Leiter der Rettungswache mit seinem Schlüssel Zugang zu dem Raum hat. Dieser Mangel wurde in der Praxis dadurch ausgeglichen, dass – früher – in der Geschäftsstelle bei Frau W. vorne im Haupthaus ein Schlüssel mit Zugang zu allen Türen des Geländes aushing, den man sich abholte, wenn man mal Rettungsdecken für die Bestückung eines Fahrzeuges benötigte. Außerdem war ein kleines Zwischenlager für Rettungsdecken in den Garagen des Rettungsdienstes eingerichtet, so dass nicht ständig die Notwendigkeit bestand, Zugang zu dem eigentlichen Lager für die Rettungsdecken zu haben.

7

Der mehr oder weniger freie Zugang zu dem Hauptschlüssel für das ganze Gelände über die Geschäftsstelle bei Frau W. entsprach wohl nicht der offiziellen Weisungslage des Beklagten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war es zwischen den Parteien aber unstreitig, dass es diese ungeschützte Zugriffsmöglichkeit auf diesen Schlüssel gab. Dieser mehr oder weniger frei zugängliche Schlüssel wurde nicht nur von Mitarbeitern der Rettungswache genutzt, sondern auch von allen anderen Mitarbeitern, etwa von den ehrenamtlichen Mitarbeitern der Wasserwacht, wenn sie mal ihren Schlüssel vergessen hatten. Später hat dann der Beklagte versucht, der Missbrauchsgefahr vorzubeugen, indem der Schlüssel von der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle persönlich verwahrt wurde und nur noch auf Aufforderung herausgegeben wurde. Das führte allerdings wieder zu Problemen an Tagen, an denen weder Frau D. noch der Hausmeister im Haus waren. Hier behalf man sich gelegentlich dadurch, dass man für solche Zeiten diesen Schlüssel zu treuen Händen in der Rettungswache selber lagerte. Auf diese Weise wurden die Mitarbeiter der Rettungswache insbesondere während der Abendstunden und an Wochenenden auch in der Funktion eines Hausmeisters tätig und gewährten ehrenamtlichen Mitarbeitern Zugriff auf die Räume der Wasserwacht, oder sie gewährten Lieferanten Zugang zum Gelände.

8

Die Rettungswache ist an allen Tagen im Jahr rund um die Uhr besetzt. In den Nächten wird hier allerdings nur ein Rettungswagen vorgehalten, der mit 2 Personen besetzt ist, einem Rettungsassistenten und dem hierarchisch ihm nachgeordneten Rettungssanitäter. Nach den Anweisungen des Beklagten muss in den Nächten nur einer der beiden Mitarbeiter das Eingehen von Anforderungsmeldungen überwachen, der andere ist zwar auf dem Gelände anwesend, kann sich aber dort frei bewegen und Tätigkeiten seiner Wahl nachgehen.

9

Der Kläger hat – ausgewiesen durch einen von ihm abgezeichneten Eintrag im Schlüsselbuch – vom Beklagten einen Schlüssel für Mitarbeiter der Rettungswache ausgehändigt bekommen (Schlüssel-Code 2100117-34). Diesen Schlüssel hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben so etwa zu Beginn des Jahres 2009, als der Beklagte die freie Verwendung des Schlüssels in der Geschäftsstelle einmal mehr weiter eingeschränkt hatte, mit Hilfe von Metallbearbeitungswerkzeugen so umgearbeitet, dass er dem in der Geschäftsstelle gelagerten Schlüssel gleich stand (Schlüssel-Code des Originals 2100117-33). Damit hatte der Kläger freien Zugang zu allen Räumlichkeiten auf dem gesamten Gelände in D-Stadt. Zwischen den Parteien ist allerdings streitig, ob dem Kläger das gesamte Ausmaß seines durch die Manipulation entstandenen Handlungsspielraums bewusst war.

10

Die Manipulation des klägerischen Schlüssels wurde im Herbst 2009 entdeckt. Am 29. September 2009 (Dienstag) wurde durch Mitarbeiter des Beklagten festgestellt, dass mehrere der von der Wasserwacht genutzten Garagen, die normalerweise stets verschlossen sind, geöffnet waren. Nach weiterer Recherche wurde festgestellt, dass aus den Garagen unter anderem eine Motorrasensense und zwei Sätze dort gelagerter Winterreifen entwendet worden waren; der Beklagte hat Strafanzeige gegen unbekannt erstattet. In Zusammenhang mit den dadurch ausgelösten Diskussionen innerhalb der Belegschaft ist dem Beklagten zu Ohren gekommen, dass der Kläger über einen Schlüssel verfügen soll, der ihm erweiterten Zugang verschafft. Der Beklagte hat im Rechtsstreit allerdings mehrfach betont, dass man gegen den Kläger nicht den Vorwurf erhebe, er sei an den Diebstählen beteiligt gewesen.

11

Am 13. Oktober 2009 hat dann der seinerzeitige Rettungswachenleiter den Kläger gebeten, ihm seinen Schlüssel auszuleihen, da er an das Lager mit den Rettungsdecken gelangen müsste. Als er festgestellt hatte, dass der klägerische Schlüssel ihm tatsächlich diese Möglichkeit geboten hat, hat er ihn eingezogen und hat dem Kläger einen neuen einfachen Schlüssel für Mitarbeiter der Rettungswache ausgehändigt. Am 21. Oktober 2009 wurde der manipulierte Schlüssel dann an den über dem Rettungswachenleiter stehenden Herrn N. weitergeleitet, der den fraglichen Schlüssel zur Untersuchung an den Schlüsseldienst weitergeleitet hat. Der dort tätige Herr S. hat Herrn N. mit Mail vom 3. November 2009 davon unterrichtet, dass der fragliche Schlüssel durch Metallbearbeitungswerkzeuge manipuliert wurde und nunmehr dem Berechtigungsniveau 2100117-33 entspreche, also Zugang zu allen Räumlichkeiten des Geländes in D-Stadt gewähre.

12

Auf Aufforderung des Beklagten hat der Kläger den Sachverhalt mit Schreiben vom 4. November 2009 eingeräumt. Zu seiner Rechtfertigung führt er dort aus (Kopie Blatt 25, es wird Bezug genommen):

13

„... Um ständig an die gelagerten Verbrauchsmaterialien zu gelangen, auch an Wochenenden, Feiertagen u.s.w. und die Geschäftsstelle nicht besetzt ist, habe ich den Schlüssel modifiziert.

14

Ich versichere, … den Schlüssel ausschließlich für diesen Zweck, auch im Beisein von Kollegen benutzt zu haben.“

15

Mit Schreiben vom 6. November 2009 hörte der Beklagte den bei ihm bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigen außerordentlichen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung des Klägers an (Kopie Anlage B5, hier Blatt 27 f). Der Betriebsrat hat noch am gleichen Tage schriftlich sowohl der außerordentlichen als auch der hilfsweise ordentlichen Kündigung zugestimmt.

16

Der Beklagte hat dann mit Schreiben vom 9. November 2009, dem Kläger auch an diesem Tage zugegangen, das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise ordentlich fristgerecht zum nächst zulässigen Termin gekündigt.

17

Hiergegen hat der Kläger mit Eingang beim Arbeitsgericht am 13. November 2009 Kündigungsschutzklage erhoben und Weiterbeschäftigung verlangt.

18

Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat der Klage mit Urteil vom 2. Dezember 2010 in vollem Umfang entsprochen (3 Ca 1234/09). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

19

Der Kläger hat in der Folgezeit versucht, die ausgeurteilte Weiterbeschäftigung mit gerichtlicher Hilfe zu erzwingen. Antragsgemäß hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg daher mit Beschluss vom 21. März 2011 ein Zwangsgeld gegen den Beklagten verhängt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist durch das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 12. August 2011 zurückgewiesen worden (Blatt 287 ff). Die hiergegen gerichtete Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht (10 AZB 45/11) ist später zurückgenommen worden. – Trotz des Erfolges mit dem Zwangsvollstreckungsantrag hat der Kläger mit Rücksicht auf das angespannte Verhältnis der Parteien seine tatsächliche Weiterbeschäftigung nicht erzwungen. Das haben beide Parteien übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung geschildert.

20

Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Beklagte das Ziel der Klagabweisung weiter. Außerdem hat er hilfsweise einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG gestellt.

21

Der Beklagte kritisiert, das Arbeitsgericht habe „die vorgeworfene Arbeitspflichtverletzung bagatellisiert, die anwaltlich geprägten Motivationsvorschläge des Klägers im Verfahren äußerst großzügig übernommen und den Beklagten nunmehr (im Urteil) über die Darlegungs- und Beweislast in Beweisnot gebracht.“

22

In den weiteren Ausführungen rückt der Beklagte die Gefahren, die durch den Missbrauch des manipulierten Schlüssel entstanden sind (Zugriffsmöglichkeit auf sensible Verwaltungsdaten des Beklagten und auf private Daten der Klienten der Sozialarbeiter), in den Vordergrund und behauptet insoweit, dem Kläger sei bewusst gewesen, dass ihm der manipulierte Schlüssel Zugang zu allen Räumlichkeiten auf dem Gelände gewähre. Er müsse auch mit Nichtwissen bestreiten, dass der Kläger den Schlüssel tatsächlich auch nur für die Garage mit den Rettungsdecken verwendet habe. Jedenfalls in den Nachtstunden könne sich der Kläger nahezu unbeobachtet auf dem gesamten Gelände und in den Gebäuden bewegen.

23

Der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden. Auch diesem gegenüber sei die beabsichtigte Kündigung des Klägers nicht mit dem Verdacht eines Diebstahls begründet worden. Dem Betriebsrat sei zur Begründung der Kündigung allein die Tatsache und die Art und Weise der Beschaffung eines Gruppenschlüssels und die daraus erwachsene Möglichkeit ohne Einfluss des Arbeitgebers und Hausherrn Räumlichkeiten im Objekt des Beklagten in D-Stadt betreten zu können und der daraus resultierende Verlust des Vertrauens in die Redlichkeit des Klägers als Kündigungsgrund benannt worden.

24

Wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes sei eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht denkbar, weshalb jedenfalls der Auflösungsantrag begründet sei. Dabei müsse auch bedacht werden, dass er – der Beklagte – im Rettungsdienst nur geeignete Personen einsetzen dürfe und der Landkreis bereits Bedenken gegen die weitere Beschäftigung des Klägers angemeldet habe. Insoweit bezieht sich der Beklagte auf ein Schreiben des Landkreises Vorpommern-Greifswald vom 24. Oktober 2011, das der Beklagte als Anlage BK 4 in Kopie zur Akte gereicht hat (hier Blatt 319, es wird Bezug genommen).

25

Der Beklagte beantragt,

26

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 2. Dezember 2010 die Klage abzuweisen;

27

2. hilfsweise das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Mai 2010 gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

28

Der Kläger beantragt

29

1. die Berufung zurückzuweisen;

30

2. den Auflösungsantrag abzuweisen.

31

Der Kläger räumt ein, sich pflichtwidrig verhalten zu haben. Er meint jedoch, die Kündigung sei dafür eine unverhältnismäßig harte Reaktion, eine Abmahnung hätte ausgereicht.

32

Bei der Bewertung seines Verhaltens sei zu berücksichtigen, dass er seinen Dienstschlüssel nur bearbeitet habe, um ungestört in das in den Garagen der Rettungswache befindliche Materiallager des Rettungsdienstes zu gelangen. Mit seiner Handlungsweise habe sich der Kläger also lediglich die Arbeit erleichtern wollen.

33

Der Kläger behauptet dazu, ihm sei nicht bekannt gewesen, welche weiteren Räume mit dem fraglichen Gruppenschlüssel zugänglich gewesen seien. Außerdem behauptet er, er habe den manipulierten Schlüssel ausschließlich zum Betreten der Garage mit den Rettungsdecken benutzt; andere ihm nach seiner Arbeitsaufgabe nicht zugänglichen Räume habe er damit nie betreten.

34

Der Kläger rügt darüber hinaus die nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates. Diese ergäbe sich unter anderem daraus, dass dem Betriebsrat gegenüber der Eindruck erweckt worden sei, gegen den Kläger bestehe der kündigungsrelevante Verdacht eines Diebstahls, während dem Kläger weder mit der Kündigung noch im Kündigungsschutzverfahren derartige Vorwürfe gemacht worden seien.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung und der Auflösungsantrag sind nicht begründet.

I.

37

Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 9. November 2009 aufgelöst wurde. Das Berufungsgericht schließt sich den Erwägungen des Arbeitsgerichts an. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

1.

38

Die Voraussetzungen für eine wirksame außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB, die das Arbeitsgericht in seinem Urteil zutreffend zusammengefasst hat, liegen nicht vor.

a)

39

Die Schlüsselmanipulation selbst ist zwar als schwerer Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu bewerten, sie allein könnte aber die außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen.

aa)

40

Allerdings muss mit der gebotenen Deutlichkeit hervorgehoben werden, dass der Kläger mit der Manipulation des ihm anvertrauten Schlüssels seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwer verletzt hat.

41

Der Arbeitgeber organisiert den Betrieb nach seinen Vorstellungen und der Arbeitnehmer muss sich dem beugen. Er hat seine Arbeitsleistung im Rahmen des vom Arbeitgeber organisierten Betriebes zu erbringen. Zu der Organisation des Betriebes zählen auch die dort eingebauten Sicherheitsmechanismen. Sicherheitsmechanismen sind aus den verschiedensten Gründen notwendig. Sie können insbesondere dazu dienen, gesetzliche Schutzvorgaben einzuhalten, Interessen der Kunden zu schützen oder das eigene Vermögen des Arbeitgebers zu schützen. Die an die Arbeitnehmer gerichtete Pflicht, die vom Arbeitgeber vorgesehenen Sicherheitsmechanismen zu beachten, berührt damit zum einen die fehlerfreie Erbringung der Arbeitsleistung selbst. Zum anderen speist sich diese Pflicht aus dem an den Arbeitnehmer gerichteten Gebot, Rücksicht auf die Arbeitgeberinteressen oder die Interessen Dritter, mit denen der Arbeitgeber Geschäftskontakte pflegt, zu nehmen.

42

Eine Schließanlage gehört zu diesen Sicherheitsmechanismen, die von Arbeitgebern üblicherweise eingesetzt werden, um ihre eigenen Interessen und die Interessen Dritter, mit denen sie in Kontakt stehen, abzusichern. Sie dient auch dazu, die Verantwortlichkeiten innerhalb der betrieblichen Organisation gegeneinander abgrenzen zu können. Denn erst eine funktionierende Schließanlage ermöglicht es dem Arbeitgeber, die Schlüsselinhaber für Unregelmäßigkeiten, die in ihrem Schließbereich auftreten, haftbar zu machen. Daher ist der Arbeitgeber darauf angewiesen, dass seine Arbeitnehmer die Einschränkungen, die sich aus einer Schließanlage mit differenzierten Schließbereichen ergeben, auch akzeptieren und sich ihr unterwerfen. Er kann und darf eine Umgehung der Schließanlage durch Schlüsselmanipulation nicht dulden, da er ansonsten nicht mehr in der Lage wäre, seine Verantwortung für die Wahrung der schutzbedürftigen Interessen Dritter auf sein Führungspersonal zu delegieren. Ebenso wäre er anders nicht in der Lage, sein Führungspersonal für den Fall der Beeinträchtigung seiner eigenen Vermögens- und Geheimhaltungsinteressen verantwortlich zu machen.

43

Die Schlüsselmanipulation ist also für den Arbeitgeber und seine Betriebsorganisation nicht nur deshalb gefährlich, weil der Besitzer des manipulierten Schlüssels, ohne dass er in Verdacht gerät, Zugriff auf Räume bekommt, die ihm eigentlich verschlossen bleiben sollen, sondern auch deshalb, weil die Existenz und der Gebrauch des manipulierten Schlüssels es dem Arbeitgeber unmöglich macht, die anderen Beschäftigten für Probleme, die in ihrem Verantwortungsbereich auftreten, haftbar zu machen.

44

Daher ist eine Schlüsselmanipulation, wie die hier festgestellte, an sich geeignet, die Kündigung des Arbeitnehmers, der den Schlüssel manipuliert hat oder der den manipulierten Schlüssel einsetzt, zu rechtfertigen. Je nach Art und Ausmaß des Fehlverhaltens, kann in dem Verhalten sogar ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB liegen, der den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen kann.

bb)

45

Objektiv betrachtet ist das Verhalten des Klägers auch durch Merkmale gekennzeichnet, die darauf hindeuten, dass ein schwerer Fall der Schlüsselmanipulation vorliegt.

46

Dabei ist in erster Linie hervorzuheben, dass der Kläger planvoll und unter Einsatz erheblicher persönlicher Energie vorgegangen ist. Denn für die Verwirklichung der Manipulation musste er sich einerseits für einen längeren Zeitraum in den Besitz des Schlüssels aus der Geschäftsstelle bringen; dann musste er sich die notwendigen Werkzeuge für die Schlüsselmanipulation besorgen, und letztlich musste er mit beiden Gegenständen und seinem eigenen Schlüssel noch einen ruhigen Ort finden, an dem er seinen Schlüssel mit Hilfe der Werkzeuge an den Schlüssel aus der Geschäftsstelle anpassen konnte.

47

In zweiter Linie gilt es hervorzuheben, dass der Kläger den Schlüssel über einen außergewöhnlich langen Zeitraum von immerhin 10 Monaten verwendet hat, ohne durch eigene Gewissensbisse von dem weiteren Gebrauch abgehalten worden zu sein. Nach seinen eigenen Angaben hat er ihn in dieser Zeit etwa 2 bis 3 Mal monatlich regelwidrig verwendet.

48

Es muss allerdings hervorgehoben werden, dass man dem Kläger im Rahmen der Kündigung nur die Schlüsselmanipulation vorwirft und nicht die Verletzung weiterer Pflichten mit Hilfe des manipulierten Schlüssels. Der Kläger hat also vorsätzlich Sicherungsmechanismen umgangen und außer Kraft gesetzt, er hat aber nicht den Beklagten in seinem Vermögen oder seinen Geheimhaltungsinteressen geschädigt. – In der Veränderung des Schlüssels mag man zwar eine strafbare Sachbeschädigung sehen, die kann hier aber bei der Bewertung außer Ansatz bleiben, schon weil der Beklagte selbst nicht geltend gemacht hat, sich insoweit geschädigt zu fühlen; zu einem Wertverlust dürfte es ohnehin nicht gekommen sein, weil der manipulierte Schlüssel nunmehr als Schlüssel der Berechtigungsstufe 2100117-33 eingesetzt werden kann.

49

In der Einlassung des Beklagten schwingt zwar immer wieder der Vorwurf mit, der Kläger hätte den Beklagten durch den manipulierten Schlüssel auch schädigen können, bzw. man könne gar nicht wissen, ob der Kläger den Beklagten nicht doch geschädigt habe. Da es keinen Nachweis gibt, dass es zu solchen Schädigungen gekommen ist, sind diese Einlassungen für die gerichtliche Entscheidung ohne Bedeutung. – Gegebenenfalls hätte der Beklagte zum Mittel der Verdachtskündigung greifen müssen, was er aber nicht getan hat. Im Übrigen würde aber auch die bloß allgemeine abstrakte Gefahr, dass der Kläger den Beklagten mit Hilfe des Schlüssels auch geschädigt haben könnte, selbst im Rahmen einer Verdachtskündigung nicht ausreichen, da sich daraus nicht die erforderlichen erhöhten Verdachtsmomente ableiten lassen.

cc)

50

Dem Kläger ist das Ausmaß seines Fehlverhaltens in weiten Teilen auch bewusst gewesen.

51

Gerade weil der Zugang zu dem Deckenlager in der an den Abstellplatz der Fahrzeuge angrenzenden Garage so ein Dauerreizthema in der Rettungswache war, muss man davon ausgehen, dass es dem Kläger bewusst war, dass der Arbeitgeber der Beschränkung der Zugangsmöglichkeiten durch die Schließanlage einen so hohen Stellenwert einräumt. Auch war er durch die allgemeine Einweisung in die Schließanlage darüber informiert, dass es im Hause Schlüssel mit unterschiedlicher Reichweite gibt, und dass der Arbeitgeber nicht will, dass er in den Besitz eines so weitreichend berechtigten Schlüssels kommt, wie der, der über die Geschäftsstelle verfügbar war.

52

Für einzelne Aspekte des objektiven Unrechtsgehalts seines Verhaltens kann allerdings nicht positiv festgestellt werden, dass sie dem Kläger bewusst waren.

53

Zum einen lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass der Kläger wusste, dass ihm der von ihm manipulierte Schlüssel tatsächlich Zugang zu allen Räumlichkeiten auf dem Gelände verschafft. Insoweit ist es im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen, dass der Kläger bei Einweisung in die Schließanlage und bei Aushändigung des Schlüssels nicht umfassend in die Reichweite der verschiedenen Hierarchiestufen der Schlüsseltypen eingewiesen wurde. Nach Überzeugung des Gerichts wäre ein so umfassende Einweisung in die Reichweite der verschiedenen Schlüsselebenen auch eher unwahrscheinlich, denn zum Funktionieren der Schließanlage gehört es auch dazu, nicht jedem Mitarbeiter umfassend zu erläutern, welche Schlüsseltypen Zugang zu welchen Räumlichkeiten ermöglichen. – Allerdings wusste der Kläger durch den vielfachen Gebrauch des Schlüssels aus der Geschäftsstelle und durch die Funktion der Mitarbeiter der Rettungswache als Ersatzhausmeister bei Abwesenheit des Hausmeisters zu mindestens, dass dieser nicht nur das streitige Garagentor öffnet, sondern auch die Garagen der Wasserwacht und andere Räume. Allerdings hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Vorfall geschildert, aus dem man den Schluss ziehen könnte, der Kläger habe auch gewusst, dass der Schlüssel der Geschäftsstelle (oder sein eigener manipulierter Schlüssel) auch Zugang zu den Räumen der Schulsozialarbeiter, zu den Räumen mit der Beratungsstelle wegen häusliche Gewalt oder gar zu den Räumen der Schwangerschaftsberatungsstelle ermöglicht.

54

Zum anderen kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass dem Kläger klar war, dass sein eigenen Fehlverhalten den Arbeitgeber auch in Beweisschwierigkeiten bringen würde, wenn er anderen Mitarbeitern wegen Unregelmäßigkeiten in deren Bereich zur Verantwortung ziehen wollte.

dd)

55

Nach § 626 Absatz 1 BGB liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung allerdings nur vor, wenn dem Arbeitgeber die weitere Zusammenarbeit trotz des festgestellten Fehlverhaltens nicht mehr zumutbar ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend bei isolierter Betrachtung der Schlüsselmanipulation nicht erfüllt.

56

Für die Frage, ob ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten die weitere Zusammenarbeit in der Zukunft unzumutbar macht, muss ermittelt werden, welche verallgemeinerungsfähigen Schlüsse sich aus dem Fehlverhalten ziehen lassen und ob diese Schlüsse mit der genügenden Sicherheit die Prognose zulassen, dass eine weitere den Vertragszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Es geht also um die Ermittlung der konkreten Wiederholungsgefahr.

57

Eine kündigungsrelevante Wiederholungsgefahr lässt sich vorliegend nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Denn einmalige Vorfälle sind im Regelfall nicht geeignet, mit der notwendigen Sicherheit Schlüsse auf das zukünftige Verhalten des Arbeitnehmers ziehen zu können. Dies ist auch der Standpunkt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, was in der immer wiederholten Wendung zum Ausdruck kommt, im Regelfall bedürfe es vor Ausspruch einer Kündigung einer Abmahnung des beanstandeten Verhaltens. In diesem Sinne dient dann die Abmahnung in der Tat der Behebung der Prognoseunsicherheit, wie es immer wieder in den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts heißt. Entscheidend ist allerdings nicht die Abmahnung selbst, sondern der Umstand, dass man dann bereits zwei ähnliche Fehlverhalten hat, das eine abgemahnte und das andere, das dann zur Kündigung führt. Und auf zwei ähnlichen Ereignissen lässt sich selbstverständlich eine viel bessere Prognose für das zukünftige Verhalten aufbauen als auf nur einem Vorfall.

58

Da der Kläger nicht bereits einschlägig abgemahnt ist, könnte man nur versuchen, aus den besonderen Umständen seines einzigen Fehlverhaltens darauf zu schließen, dass eine gedeihliche zukünftige Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Besondere Umstände des Fehlverhaltens des Klägers, die diesen Schluss rechtfertigen könnten, vermag das Gericht allerdings nicht zu erkennen.

59

In dem Fehlverhalten des Klägers drückt sich in erster Linie eine Ignoranz gegenüber den Organisationsinteressen seines Arbeitgebers aus. Diese Ignoranz ist auch durchaus sehr beunruhigend, denn das Gericht hat den Kläger als wachen, intelligenten Menschen erlebt, dem es eigentlich klar sein müsste, aus welchen Gründen der Arbeitgeber eine Schließanlage mit unterschiedlichen Schließberechtigungen in seinem Betrieb zum Einsatz bringt. Das Gericht hat den Kläger auch als eine Person erlebt, die sich auf dem derzeitigen Dienstposten unterfordert und nicht ausreichend gewürdigt fühlt. Insoweit meint das Gericht sogar, der Kläger habe sich zu dem Schritt der Schlüsselmanipulation auch deshalb entschlossen, weil sein neuer Schlüssel auch Ausdruck einer Machtstellung ist; es ist daher auch logisch, dass er unter Kollegen kein Geheimnis aus seinem Schlüsselbesitz gemacht hat. Beides, sowohl die Ignoranz gegenüber den Organisationsinteressen des Arbeitgebers, als auch das klägerische Bedürfnis, wichtig und bedeutend zu sein, sind für den Beklagten gefährlich und bergen die Gefahr in sich, dass der Kläger auch bei anderen Gelegenheiten durch eine durchschnittliche Aufsicht und Kontrolle nicht zu steuern sein wird.

60

Allerdings gibt es im Rahmen der Regeln zur guten Führung des Personals jede Menge Maßnahmen, mit denen man Menschen mit einer solchen persönlichen Schwäche, wie sie das Gericht beim Kläger sieht, so steuern kann, dass die damit verbundenen Gefahren beherrscht werden können. Das fängt bei der Klarheit und Widerspruchsfreiheit der eigenen Betriebsorganisation an, geht über die persönliche Wertschätzung gegenüber den Mitarbeitern bis hin zu klaren Ansagen über die Grenzen des hinnehmbaren Verhaltens. Da sich die vom Gericht gesehene Persönlichkeitsschwäche des Klägers noch im Rahmen dessen hält, was man immer wieder im Arbeitsleben antrifft, ist es dem Beklagten auch zumutbar, trotz der aufgezeigten Schwächen weiter mit dem Kläger zusammen zu arbeiten. Das Arsenal der fordernden und fördernden Maßnahmen zur Steuerung des Klägers ist bei weitem noch nicht ausgeschöpft.

b)

61

Nach dem Gesetz erfolgt allerdings die Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien. Aus dieser zusätzlichen Betrachtungsebene ergeben sich jedoch keine für den Beklagten positiven Folgerungen.

62

Soweit es die Arbeitgeberinteressen betrifft, ist darauf abzustellen, welches Gewicht diese Interessen haben. Je gewichtiger die betroffenen Interessen sind, desto großzügiger müssen zu Gunsten des Arbeitgebers die Anforderungen an die Prognosesicherheit gewählt werden. Gehen vom Arbeitnehmer Gefahren für Leib und Leben des Arbeitgebers aus, wird man schon die fern liegende Möglichkeit der Wiederholungsgefahr ernsthaft in Erwägung ziehen müssen, geht es „nur“ um beeinträchtigte geschäftliche Interessen, wird man im Regelfall konkrete Umstände, die eine Wiederholung des Fehlverhaltens erwarten lassen, verlangen müssen.

aa)

63

Bei allem Respekt vor der Empörung des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten angesichts des Verhaltens des Klägers muss festgestellt werden, dass durch das nachweisbare Fehlverhalten des Klägers keine besonders hochrangigen Interessen des Beklagten berührt sind. Die Bewertung des Gewichts der betroffenen Interessen orientiert sich im Kern an der Werteordnung des Grundgesetzes. An erster Stelle steht der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, es folgen der Schutz der Ehre und der Persönlichkeit, sowie der Schutz des Eigentums und des Vermögens, soweit dies zur Ausgestaltung der persönlichen Lebenswelt verwendet wird. Darauf folgt der Schutz der Dinge, die man zur Erzielung von Einkommen einsetzt und benötigt. Auf dieser Ebene sind die Interessen des Beklagten an einem reibungslosen Betriebsablauf mit klaren Verantwortlichkeiten angesiedelt. Es sind also vitale Geschäftsinteressen des Beklagten berührt, jedoch keine Interessen, die den Mensch und seine Persönlichkeit betreffen.

bb)

64

Der Nachweis, dass das klägerische Verhalten der Schlüsselmanipulation auch auf weitergehende höherrangige Interessen des Beklagten ausstrahlt, ist dem Beklagten nicht gelungen.

65

Es liegt auf der Hand, dass insbesondere das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der persönlichen Daten der Klienten der Schulsozialarbeiter und der Klienten aus der Beratungsstelle für Schwangere oder der Beratungsstelle wegen häuslicher Gewalt von allerhöchstem Gewicht ist, da es sich um privateste Daten von Menschen handelt, die sich den Mitarbeitern des Beklagten unter der Bedingung der Geheimhaltung anvertraut haben. Aber weder die objektiven Fakten noch die erkennbaren Interessen und Motive des Klägers lassen den Schluss zu, dass diese vom Beklagten gehüteten Geheimnisse durch den Kläger gefährdet wurden oder zukünftig gefährdet sein könnten.

66

Der Beklagte beschränkt sich bei der Motivforschung auf die Vermutung, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe diesem eingeflüstert, wie er sich in der Sache einlassen soll. Dieser Vorwurf ist nicht nachvollziehbar, denn bereits die erste klägerische Einlassung vom 4. November 2009 enthält die Aussage, der Kläger habe den Schlüssel nachgemacht, damit er an die Verbrauchsmaterialien gelangt, wenn Frau D. mal nicht da ist. Die Prozessvollmacht hat der Kläger dagegen erst am 10. November 2009 unterzeichnet (Blatt 4 der Akte); es gibt also keinen Anlass daran zu zweifeln, dass es sich um eine eigene Erklärung des Klägers handelt.

67

Das Gericht kann das vorgetragene Motiv für das Handeln des Klägers auch gut nachvollziehen. Denn es ist natürlich wahnsinnig unpraktisch, wenn man zum Öffnen eines Garagentores, das sich ganz in der Nähe der Garagen der Rettungsfahrzeuge befindet, erst mal nach vorn in das Haupthaus laufen muss und dann noch darauf hoffen muss, dass man dort auch die zuständige Frau D. antrifft, die einem den Schlüssel rausgeben muss. Und nach Erledigung der Arbeit ist der Schlüssel dann dort wieder abzugeben. Der Beklagte hat auch kein eigenes Interesse an dieser Segmentierung der Zugangsberechtigung zum Deckenlager geltend gemacht, es handelt sich wohl eher um eine Anomalie, die den gegebenen baulichen Zuständen zuzuschreiben ist. Das wird auch daraus ersichtlich, dass nicht einmal der Schlüssel des Leiters der Rettungswache Zugang zu diesem Raum vermittelt.

68

Daher geht das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass die vom Kläger gegebene Erklärung für sein Handeln durchaus ernsthaft in Betracht kommt. Wenn man aber diese Erklärung als eine glaubhafte Einlassung ansieht, fehlt es an Vortrag des Beklagten, mit dem er diese Einlassung widerlegt oder auch nur in ihrer Glaubhaftigkeit erschüttert.

69

Der Hinweis auf das kleine Zwischenlager für Rettungsdecken im Zugriffsbereich der Mitarbeiter ist nicht geeignet, die klägerische Einlassung zu den Motiven seines Handelns als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Das Zwischenlager war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, und der Kläger hat dazu mehrfach ohne Widerspruch durch den Beklagten betont, es habe nicht immer funktioniert, weil es entweder nicht rechtzeitig nachgefüllt worden sei oder wegen Nachfrage nach den Decken von Fahrzeugen aus anderen Wachen vorschnell verbraucht gewesen sei.

70

Wenn sich aber das Handlungsmotiv des Klägers nur auf die Umgehung des umständlichen Schlüsselregimes bezieht, kann bei der Bewertung der Pflichtwidrigkeit nicht darauf abgestellt werden, dass der Kläger ja theoretisch auch in die Räume der Beratungsstellen hätte eindringen können, um die dort gehüteten Geheimnisse zu lüften. Dafür reicht auch der Hinweis nicht aus, dass der Kläger sich an Wochenenden und in den Nachtstunden nahezu unbeobachtet im Hause hätte umsehen können. – Es kann daher dahinstehen, ob die Einlassung des Klägers, er habe nicht gewusst, dass sein manipulierter Schlüssel ihm Zugang zu allen Räumlichkeiten vermittle, glaubwürdig ist.

71

Ähnliches gilt für die eigenen Vermögensinteressen des Beklagten. Insoweit kann allenfalls auf die abstrakte Gefahr abgestellt werden, dass jemand, der sich rechtswidrig einen Schlüssel herstellt, der ihm Zugang zu Räumen verschafft, die ihm an sich nicht offen stehen, auch irgendwann der Versuchung unterliegen wird, davon Gebrauch zu machen.

72

Selbst wenn man diese Gefahr trotz Fehlens jeglichen konkreten Hinweises auf entsprechende Handlungen des Klägers in die Abwägung mit einbeziehen wollte, müsste man aber zu Gunsten des Klägers berücksichtigen, dass er den manipulierten Schlüssel 10 Monate in Besitz hatte, ohne dass es zu Vermögensschädigungen des Beklagten gekommen ist, die man in Verbindung mit dem Missbrauch des Schlüssels stellen könnte.

cc)

73

Aber selbst dann, wenn man entgegen der Hauptbegründung des Gerichts im vorliegenden Falle wegen der am Rande berührten Schutzinteressen der wehrlosen Opfer oder wegen der am Rande berührten Geheimhaltungsinteressen der Klienten der Beratungsstellen des Beklagten zu Lasten des Klägers einen besonders strengen Maßstab anlegen würde, und positive Perspektiven der weiteren Zusammenarbeit damit verneinen würde, könnte vorliegend dennoch kein wichtiger Grund zur Kündigung festgestellt werden.

74

Denn § 626 Absatz 1 BGB verlangt für die Feststellung der Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit nicht nur die konkrete Bewertung des Vorfalls und die sich daraus ergebenden Perspektiven für die weitere Zusammenarbeit, sondern das Gesetz verlangt zusätzlich, dass bei der Zumutbarkeitsprüfung auch die Interessen beider Seiten also auch die Interessen des Arbeitnehmers mit berücksichtigt werden müssen. Dies hätte zur Folge, dass angesichts der zum Zeitpunkt der Kündigung etwa 18jährigen Zusammenarbeit der Parteien, auch das Interesse des Klägers seinen angestammten Arbeitsplatz weiter ausüben zu können, bei der Wahl des für die Prognose der Perspektiven der weiteren Zusammenarbeit maßgeblichen Maßstabes mit berücksichtigt wird. In diesem Sinne wäre es nicht vertretbar, wegen der bloß ganz abstrakten und keineswegs naheliegenden Gefahr, dass der Kläger die Geheimhaltungsinteressen der Klienten der Beratungsstellen nicht achten könnte oder er angesichts wehrloser Verletzter diese schädigen könnte, positive Perspektiven der weiteren Zusammenarbeit zu verneinen.

dd)

75

Daher kann die Unzumutbarkeit der weiteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst unter Einbeziehung denkbarer Fernwirkungen des klägerischen Verhaltens vorliegend nicht festgestellt werden.

76

Der Kläger sollte sich aber im Klaren darüber sein, dass mit dieser Feststellung sein Handeln nicht als nur geringfügiger Pflichtverstoß gewertet werden kann. Was den Kläger vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes rettet, ist allein der Umstand, dass er in Zusammenhang mit der Schlüsselmanipulation erstmals auffällig geworden ist. Das sollte sich der Kläger zu Herzen nehmen und gegebenenfalls auch seine Einstellung gegenüber dem Beklagten im Allgemeinen und seinen Vorgesetzten im Besonderen überprüfen. Insbesondere der Ton seines außergerichtlichen Anschreibens vom 25. Januar 2010, das als Anlage B4 zur Akte gereicht wurde (hier Blatt 26), erweckt allerdings die Befürchtung, dass der Kläger die notwendigen Lehren aus seinem Fehlverhalten noch nicht gezogen hat.

77

Da das Gericht den Kern des klägerischen Fehlverhaltens in der fehlenden Anerkennung der Autorität des Beklagten oder seiner Vorgesetzten sieht, kann jedes weitere Fehlverhalten, das ähnliche Rückschlüsse erlaubt, das Arbeitsverhältnis erneut ernsthaft gefährden. Dazu würde beispielsweise schon ein informell ohne Einschaltung von Vorgesetzten vorgenommener Schichttausch ausreichen, oder das verspätete Freimelden nach dem Einsatz, um noch ungestört eine Imbissbude ansteuern zu können.

2.

78

Dem vom Beklagten reklamierten Vertrauensverlust kommt im Rahmen von § 626 Absatz 1 BGB daneben keine eigenständige Bedeutung zu.

79

Es ist allerdings richtig, dass die Rechtsprechung schon immer bei der Frage der Perspektiven der Zusammenarbeit in der Zukunft (auch) darauf abgestellt hat, ob man von einem fiktiven Arbeitgeber in der Situation des Beklagten erwarten kann und darf, sich auf eine weitere Zusammenarbeit mit dem gekündigten Arbeitnehmer trotz des Fehlverhaltens einzulassen, oder ob der Kündigungsanlass zu einem solch tiefgreifenden Verlust des Vertrauens geführt hat, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit von vornherein nicht denkbar ist. Vertrauen in diesem Sinne beschreibt aber keine feststellbare innere Tatsache im Kopf oder Bauch des Arbeitgebers, sondern Vertrauen ist in diesem Zusammenhang ein normativer Begriff, der synonym für die im Kern notwendige Feststellung der noch vorhandenen positiven Perspektiven zukünftiger Zusammenarbeit verwendet wird. Soweit man wie das Gericht hier zu dem Ergebnis kommt, dass es noch Perspektiven für eine weitere Zusammenarbeit gibt, da die gewahr gewordenen Probleme beherrschbar wenn nicht gar überwindbar sind, muss man daher auch notwendig davon ausgehen, dass das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität seines Arbeitnehmers trotz der gegebenen Störung noch wiederherstellbar ist.

80

Das zeigt sich insbesondere anhand der vom Beklagten vorgetragenen weiteren Sorgen. Der Beklagte meint, dem Kläger fehle angesichts seines Fehlverhaltens die persönliche Eignung als Rettungssanitäter eingesetzt zu werden. Dabei schwingt die Sorge mit, der Kläger könnte die Wehrlosigkeit der von ihm zu rettenden oder zu bergenden Personen ausnutzen, um sie zu bestehlen oder ihnen sonstige Nachteile zuzufügen. Diese Sorge ist hier unbeachtlich, da sie nicht berechtigt ist. Es gibt keinen Erfahrungssatz der Art, dass der, der Sicherheitsmechanismen seines Arbeitgebers umgeht, auch dazu neigt, verletzte und wehrlose Menschen zu bestehlen. Und wenn man wie oben bei der Ermittlung der weiteren Perspektiven der Zusammenarbeit auch noch ergänzend auf die Motive des Klägers abstellt, fällt diese Gleichung vollends in sich zusammen. Der Kläger hat ein Problem mit der Anerkennung von Autoritäten, weil er sich mindestens für ebenso bedeutend und befähigt hält, wie die meisten seiner Vorgesetzten. Dadurch mag er zwar seinen Vorgesetzten viele Probleme bereiten, es kann aber ausgeschlossen werden, dass dadurch die Gefahr erhöht wird, dass der Kläger sich unkorrekt gegenüber den Verletzen, die er zu retten hat, verhalten wird.

II.

81

Wegen der aufgezeigten positiven Perspektiven der weiteren Zusammenarbeit kann auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht wirksam sein. Ihr fehlt die soziale Rechtfertigung im Sinne von § 1 KSchG, denn angesichts der nur sehr fern liegenden Gefahren, die vom Kläger für die Interessen der Verletzten oder der Personen, die sich den Beratungsstellen des Beklagten anvertraut haben, ausgehen, ist es dem Beklagten zumutbar, auf die vorliegende Störung des Arbeitsverhältnisses lediglich mit einer Abmahnung zu reagieren.

III.

82

Der im Berufungsrechtszug erstmals gestellte Auflösungsantrag des Beklagten ist ebenfalls nicht begründet.

83

Nach § 9 KSchG kann der Arbeitgeber die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn die streitige Kündigung – wie hier gegeben – das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat und wenn im Weiteren festgestellt werden kann, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

84

Diese Feststellung kann im vorliegenden Falle nicht getroffen werden. Die obigen Erwägungen zur Zumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit im Rahmen von § 626 BGB gelten auch hier. Dem Beklagten ist die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger noch zuzumuten, da es noch positive Perspektiven für die weitere Zusammenarbeit gibt.

85

Da es insbesondere keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger wegen seines Fehlverhaltens gegenüber dem Beklagten auch dazu neigt, sich gegenüber den verletzten Personen, die er zu retten hat, unkorrekt zu verhalten, kommt den vage angedeuteten Sorgen des Landkreises im Schreiben vom 24. Oktober 2011 (Kopie hier Blatt 319) ebenfalls keine fallentscheidende Bedeutung zu. Mag der Landkreis entscheiden, ob er angesichts des Ausgangs des Rechtsstreits, möglicherweise sogar anhand der Begründung der gerichtlichen Entscheidung an seinen Vorbehalten gegenüber dem Kläger festhalten will. Wenn er das will, muss er in einem eigenen Verwaltungsverfahren den Vorgang weiter aufklären. Wenn sich daraus tatsächlich ein bindendes Verbot, den Kläger weiter einzusetzen, ergeben sollte, würde dadurch eine andere Sachlage entstehen, die den Arbeitgeber gegebenenfalls berechtigt, über die Lösung des Arbeitsverhältnisses nachzudenken. Die lediglich auf Zuruf geäußerten vagen Vorbehalte reichen jedenfalls für die gerichtliche Auflösung des seit 18 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht aus.

IV.

86

Wegen der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen ist der Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens vertragsgemäß als Rettungssanitäter weiter zu beschäftigen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch ergibt sich aus der Treuepflicht des Arbeitgebers im bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 242 BGB i. V. mit Artikel 1 und 2 Grundgesetz). Dieser Anspruch ist in der Rechtsprechung seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (AP Nr.14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) allgemein anerkannt.

V.

87

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Beklagte zu tragen (§ 97 ZPO). Davon sind auch die Kosten des erfolglosen Auflösungsantrages umfasst.

88

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen