Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 72/18

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom18.05.2018, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018, Az. 4 Ca 873/17 einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Die Parteien streiten über Vergütung weiterer Arbeitsstunden aus den Monaten August 2016 bis einschließlich Februar 2017 im Gesamtumfang von rund 4000 € brutto.

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Die Beklagte betreibt im Einzugsgebiet der Bundesautobahn A 14 und A 24 einen Betrieb, in dem u.a. Leistungen des Speditions- und Fuhrgewerbes angeboten werden. Der Kläger war bei der Beklagten von Mitte Juli 2016 bis Ende Februar 2017 als Berufskraftfahrer angestellt.

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Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018, verkündet am 23.04.2018, der Beklagten zugestellt am 04.05.2018, hat das Arbeitsgericht Schwerin der Klage weitestgehend stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat dabei eine 40-Stunden-Woche als regelmäßig geschuldete und vereinbarte Arbeitszeit zugrunde gelegt und Tag genau die geleisteten Stunden festgestellt und hiervon die bereits vergüteten Stunden abgezogen.

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Mit der am 18.05.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Berufung beantragt die Beklagte zugleich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

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Die Beklagte meint, sie würde durch eine Vollstreckung des Urteils zum jetzigen Zeitpunkt einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden, da im Falle der Abänderung des Urteils eine Rückzahlung des ausgeurteilten Betrages i.H.v. 3877,97 € brutto aufgrund der Vermögenslosigkeit des Klägers nicht erfolgen werde. Zur Glaubhaftmachung reicht die Beklagte die Mitteilung des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.10.2017 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Akte und nimmt Bezug auf die Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Auch würde das bisherige Verhalten des Klägers im Prozess nahelegen, dass er nicht freiwillig den umstrittenen Betrag zurückzahlen würde. Auch würde der Kläger regelmäßig gesehen werden, wie er Lebensmittel bei der Tafel e.V. abhole.

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Des Weiteren meint die Beklagte, die Berufung sei nicht ohne Erfolgsaussicht. Sie trägt hierzu im Wesentlichen wie folgt vor: Der Kläger hätte vortragen müssen, dass die behaupteten Überstunden angeordnet worden seien. Auch hätte das Gericht aufgrund des Bestreitens der Beklagten Sachverhaltsaufklärung betreiben müssen und zudem den Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Abrechnung aufgrund der Daten des Globo-Fleet-Systems berücksichtigen müssen. Auf eine Schätzung von Arbeitszeiten vor Beginn der Lenkzeit seitens des Gerichts sei nicht hingewiesen worden.

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Der Kläger tritt dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entgegen. Er meint, ein nicht zu ersetzender Nachteil iSd § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG sei nicht glaubhaft gemacht worden. Allein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde nicht genügen. Ohne gesonderte Glaubhaftmachung der Vermögenslosigkeit des Klägers lasse sich diese dem Akteninhalt nicht entnehmen. Auch verfüge der Kläger über ein regelmäßiges Einkommen. Es werde bestritten, dass der Kläger gesehen werde, wie er Lebensmittel von der Tafel e.V.. hole. Darüber hinaus habe die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Der Anordnung der Überstunden habe es aufgrund der Duldung nicht bedurft.

II.

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Der zulässige Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.

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Ein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO ist mangels nicht zu ersetzendem Nachteil nicht gegeben. Ein nicht zu ersetzender Nachteil liegt vor, wenn die Zwangsvollstreckung zu nicht wiedergutzumachenden Schäden führen würde. Unersetzbar ist nur, was nicht mehr rückgängig gemacht werden oder ausgeglichen werden kann (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 19 Sa 63/15 –, Rn. 11, juris) Dies kann der Fall sein, wenn der Schadenersatz- bzw. der Rückgewähranspruch nicht realisierbar ist, z.B. bei Vermögenlosigkeit des Schuldners (Schleuser, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 62 Rn.23.) Bei der Vollstreckung von Geldforderungen genügen bloße Arbeitslosigkeit, ausländische Staatsangehörigkeit, Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ebenso wenig wie eine bevorstehende Wohnsitzverlagerung ins EU-Ausland (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. August 2008 – 5 Sa 52/08 –, Rn. 27, juris). Demnach hat die Beklagte die Vermögenslosigkeit des Klägers nicht glaubhaft gemacht. Sie hat die Annahme der Vermögenslosigkeit des Klägers lediglich auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Kläger in der 1. Instanz gestützt und sich auf dessen Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen. Lediglich der Umstand der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht mit Vermögenslosigkeit gleich zu setzen. Weitere Umstände hat die Beklagtenseite nicht glaubhaft gemacht. Hierfür gilt § 294 ZPO. Eine Glaubhaftmachung von Tatsachen ist dann notwendig, wenn diese umstritten sind (Schleuser, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 62 Rn. 30.) Sofern in der Behauptung der Beklagten, der Kläger würde gesehen, wie er Lebensmittel bei dem Tafel e.V. abhole, ein Hinweis auf eine mögliche Vermögenslosigkeit des Klägers gesehen werden würde, so hat die Beklagte diese Tatsache jedenfalls nicht glaubhaft gemacht trotz Bestreitens des Klägers.

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Ein nicht zu ersetzender Nachteil lässt sich auch nicht ohne Weiteres mit den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels begründen. Der Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils ist nämlich grundsätzlich unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels. Er bezieht sich allein auf die wirtschaftlichen, persönlichen oder sozialen Belange des Schuldners. Die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels sind vielmehr erst im Rahmen des Ermessens zu prüfen, welches dem Gericht über § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. § 719 ZPO iVm. § 707 Abs. 1 ZPO durch das Wort "kann" eingeräumt ist. Dies ist aber erst dann zu prüfen, wenn ein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht ist. Die Prüfung des nicht zu ersetzenden Nachteils ist also vorrangig. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ganz offenkundig sind, das erstinstanzliche Urteil also offenkundig falsch ist. (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. August 2015 – 4 Sa 19/15 –, Rn. 25, juris; a.A. LAG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. 18 Sa 1827/10). Diese Auffassung entspricht sowohl dem Wortlaut des § 62 ArbGG als auch der Gesetzessystematik. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, gegen die Einspruch und Berufung zulässig sind, der Regelfall, § 62 Abs.1 S. 1 ArbGG. Sodann muss, um eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen, ein nicht zu ersetzender Nachteil dargelegt werden. § 62 ArbGG knüpft gerade nicht an die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels an. Insoweit ergibt sich die Prüfungsreihenfolge der Darlegung eines nicht zu ersetzenden Nachteils im ersten Schritt und ggf. die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, es sei denn das Rechtsmittel hat offenkundig Aussicht auf Erfolg. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist ausführlich begründet. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen beziehen sich ausschließlich auf eine möglicherweise verkannte Darlegungs- und Beweislast sowie unter Zugrundelegung falscher Annahmen hieraus gezogener falscher rechtlicher Schlussfolgerungen. Eine Offenkundigkeit der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann hier jedoch gerade nicht angenommen werden. Vielmehr stellt das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der Rechtsfehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils das für das arbeitsgerichtliche Verfahren typische Vorbringen im Berufungsverfahren dar. Ein Verstoß gegen Grundsätze des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere evidente Verstöße gegen die ZPO oder das ArbGG, lassen sich dem Vorbringen nicht entnehmen.

11

Die Entscheidung erfolgt nach Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 64 Abs. 7, § 55 Abs. 1 Nr. 6, § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch die Vorsitzende der Kammer allein. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 62 Abs. 1 S. 5 ArbGG).

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