Beschluss vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Beschwerdekammer) - 5 Sa 209/18

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch die beiderseitige Rücknahme der Berufungen beendet ist.

2. Die Klägerin hat die durch diesen Beschluss entstehenden Kosten zu tragen.

3. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

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Beide Parteien haben in der Kammerverhandlung am 09.10.2018 ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 17.10.2017 – 1 Ca 75/17 – zurückgenommen. Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin gemäß § 516 Zivilprozessordnung (ZPO) beide Parteien des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Mit dem Schreiben vom 09.10.2018, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 22.10.2018, hat die Klägerin persönlich sodann die Berufungsrücknahme widerrufen.

2

Nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das gilt entsprechend für einen Widerruf der Berufungsrücknahme, der darauf gerichtet ist, das Berufungsverfahren fortzusetzen.

3

Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG).

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Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen sind die folgenden:

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- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorstehend bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

7

Eine Partei kann eine Berufung weder selbst einlegen noch zurücknehmen noch eine Berufungsrücknahme des Prozessvertreters ihrerseits wiederum rückgängig machen. Derartige Erklärungen kann ausschließlich ein Rechtsanwalt oder eine sonst vertretungsberechtigte Person (siehe oben) abgeben. Darüber hat das Gericht die Klägerin unterrichtet. Da der Widerruf nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt wurde, ist er bereits unzulässig mit der Folge, dass die Rücknahme der Berufung Bestand hat und das Verfahren durch die beiderseitige Rücknahme der Berufungen abgeschlossen ist.

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Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob evtl. ein Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO vorlag, der einen Widerruf der Berufungsrücknahme hätte rechtfertigen können (vgl. dazu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2014 - X ZR 25/13 - Rn. 12, juris = GRUR 2014, 911; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.08.2011 - 19 U 146/09 - Rn. 12, juris).

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revisionsbeschwerde nach § 77 Satz 1 ArbGG bestehen nicht, da der Beschluss weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtfrage mit grundsätzlicher Bedeutung beruht noch von anderen obergerichtlichen Entscheidungen abweicht.

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