Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (7. Kammer) - 7 Sa 1042/17 E
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 6. September 2017 – 11 Ca 130/17 E – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Vergütung des Klägers im Zeitraum vom 4. April 2016 bis einschließlich 15. März 2017 und in diesem Zusammenhang über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
- 2
Der Kläger schloss im Juli 2000 eine fünfjährige kombinierte Ausbildung zum Erzieher und Grundschullehrer in Rumänien mit dem „Diploma de Bacalaureat“ ab. Anschließend beendete er im Jahr 2005 ein in der Regel vierjähriges Studium der Fachrichtung Geschichte – Deutsche Sprache und Literatur an der Universität „L. B.“ erfolgreich mit dem „Diploma de Licenta“. Mit diesem Abschluss war der Kläger berechtigt, in Rumänien Fachunterricht in Deutsch und Geschichte an deutschsprachigen Gymnasien bis einschließlich Klasse 12 zu erteilen.
- 3
Ab dem 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 war der Kläger als Ortslehrkraft an der Kooperativen Gesamtschule H. beschäftigt. Beginnend mit dem 4. April 2016 war der Kläger als vollbeschäftigte Lehrkraft zunächst an der Hauptschule und später an der Oberschule P.-U.-Schule eingesetzt.
- 4
Der Kläger beantragte beim Niedersächsischen Kultusministerium die Anerkennung seiner in Rumänien absolvierten Lehrerausbildung als beamtenrechtliche Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung).
- 5
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 teilte das Niedersächsische Kultusministerium dem Kläger mit, dass die Anerkennung zurzeit noch nicht erfolgen könne. In dem Schreiben verwies das Niedersächsische Kultusministerium unter anderem darauf, dass die Lehrerausbildung in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und damit auch in Niedersachsen dahin reglementiert sei, dass ein abgeschlossenes sechssemestriges Bachelor- und ein viersemestriges Masterstudium mit dem Abschluss „Master of Education“ in den Basisqualifikationen und mindestens zwei Unterrichtsfächern, die auch Unterrichtsfächer der Lehramtsausbildung sind, erforderlich sei. In dem Schreiben heißt es außerdem:
- 6
„Das von Ihnen nachgewiesene Lizenziatendiplom bezieht sich auf die Fächer Deutsch und Geschichte, wobei das Fach Deutsch an der rumänischen Universität zur Vermittlung als muttersprachliches Unterrichtsfach studiert wurde.
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Die für das Fach Deutsch nachgewiesenen Inhalte reichen aus.
- 8
Für das Unterrichtsfach Geschichte fehlen noch Nachweise im Bereich der Deutschen Geschichte vor und nach 1945.
- 9
…
- 10
Ihre in Rumänien absolvierte Lehrerausbildung wird somit dahingehend anerkannt, dass Sie die Berechtigung erworben haben, auch in Niedersachsen Unterricht im Fach Deutsch an Haupt- und Realschulen oder Oberschulen bzw. der entsprechenden Zweige der Gesamtschulen zu erteilen.
- 11
Eine Anerkennung Ihrer in Rumänien absolvierten Lehrerausbildung als Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, die einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen – Schwerpunkt Realschule – in Niedersachsen in den Unterrichtsfächern Deutsch und Geschichte entsprechen würde, ist erst nach einer Ausgleichsmaßnahme möglich.
- 12
…“
- 13
Der zwischen den Parteien unter dem 4. April 2016 geschlossene Arbeitsvertrag enthält unter § 2 unter anderem eine Bezugnahme auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie auf den Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das C. jeweils gilt. § 3 des Arbeitsvertrags bestimmt:
- 14
„Für die Eingruppierung gilt der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).
- 15
Die/Der Beschäftigte ist danach in Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert (§ 12 Abs. 2 TV-L i. d. F. des § 3 TV EntgO-L).“
- 16
Nr. 2 und Nr. 3 des zweiten Abschnitts der Anlage zum TV EntgO-L vom 28. März 2015 in der Fassung vom 2. Februar 2016 und 17. Februar 2017 (künftig: TV EntgO-L) bestimmen unter anderem:
- 17
„2. Die Lehrkraft, die
- 18
a) eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder
- 19
b) …
- 20
abgeschlossen hat, und
- 21
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,
- 22
ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. …
- 23
Es entspricht
- 24
der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe
A 12, 12a
10**)
A 13
12.
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1
- 25
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. … 10…)
- 26
3. Die Lehrkraft, die
- 27
a) eine Hochschulbildung oder
- 28
b) …
- 29
abgeschlossen hat, und
- 30
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat,
- 31
ist in die Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. Es entspricht
- 32
der Besoldungsgruppe
die Entgeltgruppe
A 12, 12a
10
A 13
11.
- 33
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. … 10…)“
- 34
In der genannten Protokollerklärung Nr. 10 heißt es:
- 35
„Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als
- 36
a) abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung
- 37
…
- 38
c) abgeschlossene Hochschulbildung,
- 39
…
- 40
wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.“
- 41
Mit Schreiben vom 4. und 11. August 2016 beantragte der Kläger für die Zeit ab dem 4. April 2016 die rückwirkende Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 TV-L. Er berief sich darauf, dass sein Universitätsabschluss und die Lehrbefähigung für das Fach Deutsch vom Niedersächsischen Kultusministerium anerkannt worden seien. Mit Schreiben vom 29. September 2016 lehnte das beklagte Land eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 10 TV-L ab. Es fehle an der erforderlichen Gleichstellung des rumänischen Hochschulabschlusses des Klägers mit einem deutschen Hochschulabschluss.
- 42
Nachdem der Kläger an der Leibniz Universität H. Lehreinheiten für das Fach Geschichte absolviert hatte, erkannte das Niedersächsische Kultusministerium mit Schreiben vom 16. März 2017 die in Rumänien abgeschlossene Lehrerausbildung des Klägers in Verbindung mit den an der Leibniz Universität H. erbrachten Studienleistungen und der Berufserfahrung des Klägers als Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung an. In dem Schreiben heißt es: „Die Anerkennung entspricht einer Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen – Schwerpunkt Realschule – in Niedersachsen in den Unterrichtsfächern Deutsch und Geschichte.“
- 43
Mit Änderungsvertrag vom 8. Mai 2017 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger ab dem 16. März 2017 in Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert ist.
- 44
Mit seiner am 20. März 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die dem beklagten Land am 29. März 2017 zugestellt wurde, hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 4. April 2016 Entgelt nach Entgeltgruppe 10 TV-L nebst Zinsen zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat der Kläger seine Klage auf einen Zahlungsantrag umgestellt und begehrt nun für die Zeit vom 4. April 2016 bis einschließlich 15. März 2017 die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 9 Stufe 1 TV-L und der Entgeltgruppe 10 Stufe 1 TV-L in Höhe von insgesamt 3.774,21 Euro brutto nebst Zinsen ab dem 1. April 2017. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
- 45
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum nach Abschnitt 2 Nr. 3 der Anlage zum TV EntgO-L in Entgeltgruppe 10 TV-L eingruppiert sei. Er verfüge über eine abgeschlossene Hochschulbildung für das Unterrichtsfach Deutsch und habe aufgrund dieses Studiums die fachlichen Voraussetzungen, um in diesem Fach zu unterrichten.
- 46
Der Kläger hat beantragt,
- 47
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 3.774,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. April 2017 zu zahlen.
- 48
Das beklagte Land hat beantragt,
- 49
die Klage abzuweisen.
- 50
Das beklagte Land hat ausgeführt, bis zum 15. März 2017 sei der Kläger gemäß Abschnitt 2 Nr. 4 der Anlage zum TV EntgO-L zutreffend in Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L fehle es an der Gleichstellung des rumänischen Hochschulabschlusses des Klägers mit einem deutschen Hochschulabschluss für Lehrämter.
- 51
Mit Urteil vom 6. September 2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat insbesondere ausgeführt, dass es dem Kläger an einer Hochschulbildung im Sinne der Nr. 3 des zweiten Abschnitts der Anlage zum TV EntgO-L in Verbindung mit der anzuwenden Protokollnotiz Nr. 10 fehle. Eine Gleichstellung des rumänischen Hochschulabschlusses des Klägers mit einem deutschen Hochschulabschluss für das Lehramt sei nicht erfolgt. Eine auf die Lehramtstätigkeit ausgerichtete Hochschulbildung, die der Kläger mit seiner Ausbildung in Rumänien absolviert habe, setze in Niedersachsen die Befähigung zum Unterricht in mindestens zwei Unterrichtsfächern voraus. Erst dann sei die ausländische Lehrerausbildung der deutschen gleichzustellen, erst dann könne sie als solche anerkannt werden.
- 52
Gegen das dem Kläger am 14. September 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Oktober 2017 Berufung eingelegt und diese am 9. November 2017 begründet.
- 53
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass er für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Stufe 1 TV-L habe. Nr. 2 und Nr. 3 des zweiten Abschnitts der Anlage zum TV EntgO-L seien auch auf Personen mit Lehramtsausbildung anzuwenden. Das Verständnis des beklagten Landes führe zu einem Wertungswiderspruch. Ein Arbeitnehmer, der an einer wissenschaftlichen Hochschule ein Lehramtsstudium im Fach Deutsch absolviert habe, stehe nach dem Verständnis des beklagten Landes eingruppierungsrechtlich schlechter, als ein solcher, der lediglich ohne Bezug zum Lehrerberuf Germanistik studiert habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich das Schreiben des beklagten Landes vom 2. Dezember 2015 auf einen Antrag des Klägers zur Anerkennung der beamtenrechtlichen Lehrbefähigung bezogen habe. Darin liege nicht zugleich die Entscheidung, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen einer Hochschulbildung im Sinne der Nr. 2 und Nr. 3 des zweiten Abschnitts der Anlage zum TV EntgO-L erfülle. Im Gegenteil: Für das Fach Deutsch habe das Niedersächsische Kultusministerium mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 seine Hochschulbildung anerkannt, weshalb er die Voraussetzungen der genannten Ziffern erfülle. Im Übrigen bedürfe ein ausländischer Hochschulabschluss auch nicht der ausdrücklichen Gleichstellung durch das Niedersächsische Kultusministerium. Der Tarifvertrag arbeite in der Protokollerklärung Nr. 10 mit dem Mittel der Fiktion, indem das Wort „gilt“ verwendet werde. Wenn die zuständige Landesbehörde eine Gleichstellung anerkannt habe, sei von einer abgeschossenen Hochschulbildung auszugehen. Eine weitergehende Prüfung, etwa durch ein Arbeitsgericht, dürfe dann nicht mehr stattfinden. Umgekehrt bedeute dies jedoch nicht, dass der Abschluss einer abgeschlossenen Hochschulbildung nicht auf andere Weise nachgewiesen werden könne. Eine Anerkennung durch eine Landesbehörde sei nicht zwingende Voraussetzung.
- 54
Der Kläger beantragt,
- 55
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 6. September 2017 – 11 Ca 130/17 E – das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 3.774,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. April 2017 zu zahlen.
- 56
Das beklagte Land beantragt,
- 57
die Berufung zurückzuweisen.
- 58
Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Für die vom Kläger gewünschte Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 TV-L müsse der Kläger nicht nur über die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in einem Schulfach verfügen, sondern auch über eine ausdrückliche Gleichstellung seiner Hochschulbildung mit einem deutschen Hochschulabschluss seitens des Niedersächsischen Kultusministeriums. An der letztgenannten Voraussetzung fehle es für den streitgegenständlichen Zeitraum.
- 59
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die auf die in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2018 abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 60
Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
1.
- 61
Ein Anspruch des Klägers auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe 10 TV-L besteht nicht. Es fehlt für den streitgegenständlichen Zeitraum an einer abgeschlossenen (wissenschaftlichen) Hochschulbildung des Klägers im Sinne der Eingruppierungsvorschriften.
a)
- 62
Die Eingruppierung bestimmt sich für den hier streitgegenständlichen Zeitraum gemäß §§ 2, 3 des Arbeitsvertrags in Verbindung mit § 3 TV EntgO-L vom 28. März 2015 in der Fassung des 1. Änderungstarifvertrags vom 2. Februar 2016 und des 2. Änderungstarifvertrags vom 17. Februar 2017 nach dem zweiten Abschnitt der Anlage zum TV-EntgO-L. Der 2. Änderungstarifvertrag vom 17. Februar 2017 beinhaltet keine Änderungen der für den vorliegenden Fall einschlägigen Regelungen des TV-EntgO-L einschließlich der Anlage zum TV-EntgO-L.
b)
- 63
Es fehlt dem Kläger an der nach Nr. 2 des zweiten Abschnitts der Anlage zum TV EntgO-L erforderlichen abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung. Ebenso fehlt es dem Kläger an der nach Nr. 3 des zweiten Abschnitts der Anlage zum TV EntgO-L erforderlichen abgeschlossenen Hochschulbildung.
- 64
Das vom Kläger abgeschlossene Studium der Fachrichtung Geschichte – Deutsche Sprache und Literatur gilt gemäß der Protokollerklärung Nr. 10 zum zweiten Abschnitt der Anlage zum TV EntgO-L nicht als abgeschlossene (wissenschaftliche) Hochschulbildung. Es fehlt an der Gleichstellung mit einem deutschen Hochschulabschluss.
- 65
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 wurde dem Kläger zwar die Berechtigung anerkannt, in Niedersachsen aufgrund der in Rumänien absolvierten Lehrerausbildung Unterricht im Fach Deutsch an Haupt- und Realschulen oder Oberschulen bzw. der entsprechenden Zweige der Gesamtschulen zu erteilen. Dadurch sind die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 TV-L nach Nr. 2 oder Nr. 3 des zweiten Abschnitts der Anlage zum TV EntgO-L jedoch nicht erfüllt.
c)
- 66
Die Protokollerklärung Nr. 10 zum zweiten Abschnitt der Anlage zum TV EntgO-L ist eigenständiger Teil des Tarifvertrags. Sie enthält eine Norm, die die von den Tarifvertragsparteien verwendeten Begriffe definiert und dadurch den Inhalt der Arbeitsverhältnisse regelt. Der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Die Protokollerklärungen sind im direkten Anschluss an die einzelnen Abschnitte der Anlage zum TV EntgO-L abgedruckt, auf die sie sich beziehen. Daraus wird deutlich, dass sie Teil des Tarifvertrags sein sollen (vgl. [zur Bedeutung und Auslegung von Protokollerklärungen] BAG 27. Juli 2017 – 6 AZR 701/16 – Rn. 23; 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 29).
d)
- 67
Nr. 2 und Nr. 3 des zweiten Abschnitts der Anlage zum TV EntgO-L enthalten keine Bestimmung dazu, wann ein ausländischer Hochschulabschluss die Voraussetzungen einer (wissenschaftlichen) Hochschulbildung im Sinne der Bestimmungen erfüllt. Dies ergibt sich aus der Protokollerklärung Nr. 10. Der eindeutige Wortlaut der Protokollerklärung verlangt die Gleichstellung der ausländischen Hochschulbildung durch die zuständige Landesbehörde mit einem deutschen Hochschulabschluss.
e)
- 68
An einer solchen Gleichstellung fehlt es.
aa)
- 69
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2015 hat das Niedersächsische Kultusministerium die Gleichstellung des in Rumänien abgeschlossenen Studiums des Klägers mit einem deutschen Hochschulabschluss für das Lehramt abgelehnt. Hintergrund war, dass ein deutscher Hochschulabschluss für das Lehramt mindestens zwei Unterrichtsfächer umfassen muss, dem Kläger aber (zunächst) die Lehrbefähigung nur für ein Unterrichtsfach, nämlich für Deutsch anerkannt wurde.
bb)
- 70
Der Kläger hat beim Niedersächsischen Kultusministerium nicht beantragt, dass sein Studium der Fachrichtung Geschichte – Deutsche Sprache und Literatur in Rumänien einem anderen deutschen Hochschulabschluss, wie z. B. dem von ihm erwähnten Hochschulabschluss für Germanistik gleichgestellt wird. Vom Kläger ist auch nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sein rumänisches Studium einem anderen deutschen Hochschulabschluss – wie z. B. Germanistik – hätte gleichgestellt werden können oder müssen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Gleichstellung des ausländischen Hochschulabschlusses nur durch ein förmliches Verwaltungsverfahren festgestellt werden kann (vgl. [zum Erfordernis der Anerkennung eines ausländischen Hochschulabschlusses durch ein förmliches Verwaltungsverfahren bei der Eingruppierung auf Grundlage eines Eingruppierungserlasses] BAG 12. Dezember 2002 – 8 AZR 37/02 – Rn. 89 ff.).
f)
- 71
Durch die Anerkennung der Berechtigung, in Niedersachsen aufgrund der in Rumänien absolvierten Lehrerausbildung Unterricht im Fach Deutsch an Haupt- und Realschulen oder Oberschulen bzw. der entsprechenden Zweige der Gesamtschulen zu erteilen, sind die Voraussetzungen von Nr. 2 oder Nr. 3 des zweiten Abschnitts der Anlage zum TV EntgO-L nicht erfüllt.
- 72
Die Anerkennung zeigt, dass der Kläger aufgrund seines Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat.
- 73
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt darin nicht zugleich eine Gleichstellung seines rumänischen Hochschulabschlusses für ein Fach, nämlich für Deutsch, mit einem deutschen Hochschulabschluss. Denn nur ein Teil des rumänischen Hochschulabschlusses, nämlich der Teil für das Fach Deutsch, ist einem Teil eines deutschen Hochschulabschlusses, nämlich einem Teil des Abschlusses „Master of Education“, gleichgestellt worden. In einer Anerkennung als Teil eines deutschen Hochschulabschlusses liegt gerade keine Anerkennung als vollständiger deutscher Hochschulabschluss.
II.
- 74
Die Berufung des Klägers war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
- 75
Gemäß § 72 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die Revision zum Bundesarbeitsgerichts zuzulassen.
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Referenzen
- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- § 3 TV 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- 11 Ca 130/17 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Ca 130/17 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 701/16 1x (nicht zugeordnet)
- 6 AZR 1102/12 1x (nicht zugeordnet)
- 8 AZR 37/02 1x (nicht zugeordnet)