Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 10 SLa 222/24

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 7. März 2024 - 8 Ca 287/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung.

Die Parteien verbindet seit 1986 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger, der über eine Berufsausbildung als Dachdecker verfügt, arbeitete als Güteprüfer und erhielt eine Vergütung aus Entgeltstufe (ES) 12 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rahmentarifvertrags zur Eingruppierung (RTVE). Seit dem Jahre 2010 ist er Betriebsratsmitglied und als solches - mit Ausnahme einiger Monate des Jahres 2013, während derer ein Betriebsrat nicht bestand - von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.

Mit Schreiben vom 7. September 2012 (Bl. 293 d.A. II. Instanz) teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Kommission Betriebsratsvergütung habe sein Arbeitsentgelt entsprechend den mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG angepasst und zum 1. Oktober 2012 nach ES 13 erhöht. Ein sonst inhaltsgleiches Schreiben vom 4. September 2012 (Bl. 294 d.A. II. Instanz) unterrichtete den Kläger über eine weitere Entgelterhöhung nach ES 14 ab dem 1. Oktober 2014. Seit dem Jahre 2022 befindet er sich in Altersteilzeit; nach dem Altersteilzeitvertrag bemisst sich seine Vergütung auf der Grundlage der ES 14.

Über die Bestimmung der Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern verhält sich eine seit Dezember 2020 geltende Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 8/20 (Bl. 258.W bis 258.AA d.A. I. Instanz) nebst Durchführungsanweisung (Bl. 258.AC bis 258.AT d.A. I. Instanz). Im Nachgang zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 - 6 StR 133/22 - überprüfte die Beklagte ihr System der Betriebsratsvergütung. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 (Bl. 133 bis 136 d.A. I. Instanz) teilte sie dem Kläger mit, sie müsse seine Vergütung auf ES 12 kürzen und darüber hinaus ab April 2023 erbrachte Zahlungen zurückfordern.

Der Kläger hat geltend gemacht: Die Höhergruppierungen seien zutreffend und jeweils nach umfangreicher Prüfung der hypothetischen Entwicklung in einem geregelten und von der Beklagten dokumentierten Verfahren erfolgt und begünstigten ihn nicht in verbotener Weise. Sie seien Folge seiner Qualifizierung, nicht einer Vergleichsgruppenbildung. Zu berücksichtigen seien auch im Rahmen der Betriebsratstätigkeit erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten. Alle von ihm ermittelten Güteprüfer seien in der ES 14 eingruppiert. Die Darlegungslast für die Umstände, die zur Kürzung berechtigten, liege bei der Beklagten. Dem sei sie nicht nachgekommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie den Kreis der Vergleichspersonen gebildet habe. Jedenfalls sei die Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB und wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stehe nicht entgegen, denn sie verorte die Verantwortung auf Arbeitgeberseite; könnte der Kläger - zumal in der Altersteilzeit - nicht auf die Rechtmäßigkeit der ihm mitgeteilten Ergebnisse der Entgeltfindung vertrauen, so könnte er sein Leben nicht aufgrund der gewährten Vergütung planen und wäre als Betriebsratsmitglied schlechter gestellt als andere Arbeitnehmer.

Soweit es den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, hat der Kläger sinngemäß beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach ES 14 der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt vom 5. März 2018 in der Fassung vom 1. Mai 2021 zu vergüten und die Bruttozahlungsbeträge ab dem jeweils auf den letzten Arbeitstag des Abrechnungsmonats folgenden Tag mit fünf Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 366,13 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. September 2023 zu zahlen;

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, ihm 1.098,39 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 366,13 Euro seit dem 1. Oktober 2023, dem 1. November 2023 und dem 1. Dezember 2023 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, sie könne die Vergleichspersonen, deren Vergütung Grundlage für die Vergütungserhöhungen des Klägers gewesen sei, nicht mehr rekonstruieren. Die verschärfte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe sie veranlasst, eine neue, strenge Vergleichsgruppenbetrachtung vorzunehmen. Diese habe ergeben, dass auf den Kläger die ES 12 zutreffe. Sie entspreche dem Median vergleichbarer Arbeitnehmer mit entsprechender Ausbildung, aber ohne höherwertige Qualifikation. Die Darlegungs- und Beweislast für eine hypothetische Karriere liege beim Kläger. Die Vergütungsmitteilungen stellten lediglich Wissenserklärungen dar, die jederzeit korrigiert werden könnten. Besondere schützenswerte Interessen des Klägers stünden nicht entgegen. Die von diesem benannten 14 Arbeitnehmer seien nicht vergleichbar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, weshalb sich die Vergütung oberhalb der ES 12 als gesetzlich verbotene Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds darstelle. Der Kläger sei in der Zeit, als der Betriebsrat nicht bestand, als Güteprüfer eingesetzt und nach ES 14 vergütet worden; hierbei wäre es geblieben, wäre er nicht erneut in den Betriebsrat gewählt und freigestellt worden. Mithin sei die Vergütung nach ES 14 korrekt.

Gegen das ihr am 20. März 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 21. März 2024 Berufung eingelegt und sie innerhalb der verlängerten Frist am 17. Juni 2024 begründet.

Die Berufung führt aus: Die Darlegungslast liege nicht bei der Beklagten. Das Arbeitsgericht habe sich unzureichend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Widersprüchen sei auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu prüfen, ob eine Entgeltregelung wegen Verstoßes gegen das Begünstigungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG nichtig sei. Die Beklagte habe hinreichend dargelegt, dass eine Vergleichsgruppenbetrachtung nicht zu einer höheren Vergütung als nach ES 12 führe. Während der betriebsratslosen Zeit habe der Kläger Vergütung nicht aus ES 14, sondern aus ES 13 erhalten; die weitere Höhergruppierung sei - was unstreitig ist - erst ein Jahr später erfolgt. Es sei auch zweifelhaft, ob der Kläger im Jahre 2013 als Güteprüfer tatsächlich beschäftigt worden sei. Arbeitnehmern mit dieser Tätigkeit, die nicht Betriebsratsmitglieder seien, stehe eine Entwicklungsmöglichkeit über die ES 12 hinaus nicht offen. Zu einer hypothetischen Karriere habe der Kläger nichts vorgetragen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, er sei als Güteprüfer an der Anlage Perceptron eingesetzt worden und habe sich als KMG-Bediener für höherwertige Prüftätigkeiten weiterqualifiziert. Dadurch sei er in der Lage, zwei Messanlagen zu bedienen und auszuwerten. Diese Tätigkeit, die er - auch während der betriebsratslosen Zeit - ausgeübt habe, entspreche der ES 13. Die Höhergruppierung in ES 14 sei auch anderen vergleichbaren Arbeitnehmern zuteilgeworden. Letztgenannte Entgeltstufe unterscheide sich nur durch die Erfahrung von ES 14. Der Kläger meint, die Darlegungslast für die Unrichtigkeit der zuletzt gewährten Vergütung und für einen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot liege bei der Beklagten. Die ihm gewährte Vergütung sei aufgrund seiner erworbenen Qualifikationen korrekt. Zahlreiche vergleichbare Arbeitnehmer hätten eine entsprechende Entwicklung genommen. Jedenfalls sei ihm Vertrauensschutz zuzubilligen. Wie auch in anderen Fällen, etwa bei verhaltensbedingten Kündigungen, seien die Gerichte für Arbeitssachen an strafgerichtliche Wertungen nicht gebunden. Durch den Altersteilzeitvertrag habe die Beklagte die Vergütung des Klägers auf der Grundlage der ES 14 in Kenntnis des Risikos erneut festgeschrieben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt erfolglos.

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist von dieser fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 2 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat nach §§ 611a Abs. 2 BGB, 37 Abs. 4 BetrVG Anspruch auf Vergütung nach ES 14. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Vergütung in dieser Höhe den Kläger iSv. § 78 Satz 2 BetrVG unzulässig begünstigt. Der Kläger hat daher Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung, ihn aus ES 14 zu vergüten, und auf Zahlung der eingeklagten Differenzbeträge.

1.

Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. LAG Niedersachsen 6. Dezember 2024 - 14 SLa 122/24 - Rn. 44). Es handelt sich um eine allgemein anerkannte Eingruppierungsfeststellungsklage. Der Antrag ist hinreichend bestimmt; im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger klargestellt, dass sich sein Feststellungsantrag auf die Zeit seit dem Monat Juli 2023 bezieht.

2.

Die Klage ist begründet.

a)

Gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Daneben kann sich ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt (vgl. BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 23; 22. Januar 2020 - 7 AZR 222/19 - Rn. 29).

b)

Das (freigestellte) Betriebsratsmitglied trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, wenn es wegen unzulässiger Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts einen Anspruch auf eine höhere Vergütung aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 78 Satz 2 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Behauptet es, dass es ohne Ausübung seines Amtes oder ohne Freistellung durch Beförderung einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, kann es vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben sei. Hat es sich auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann es zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass es die Bewerbung gerade wegen seiner Freistellung unterlassen habe und eine Bewerbung ohne die Freistellung erfolgreich gewesen wäre. Hätte eine - tatsächliche oder fiktive - Bewerbung keinen Erfolg gehabt, steht dies einem Anspruch nicht zwingend entgegen: Scheitert sie an fehlenden Fachkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikationen in Folge der Freistellung außerstande sieht, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsträgers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (vgl. BAG 20. Januar 2021 - 7 AZR 52/20 - Rn. 23; 4. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 31; LAG Niedersachsen 1. Juli 2024 - 1 Sa 636/23 - Rn. 32).

c)

Ermittelt jedoch der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem (freigestellten) Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine entsprechende Vergütung, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für deren objektive Fehlerhaftigkeit, wenn er im Nachhinein die Bemessung des Arbeitsentgelts korrigiert. Er muss dann einen Sachverhalt darlegen, der den Schluss auf eine unzulässige Begünstigung ermöglicht (vgl. BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 [Pressemitteilung]; 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 44; BGH 13. Januar 1983 - III ZR 88/81 - Rn. 23; LAG Niedersachsen 18. Dezember 2024 - 2 SLa 412/24 - Rn. 51; 1. Juli 2024 - 1 Sa 636/23 - Rn. 33). Erst dann ist es Sache des Betriebsratsmitglieds, sich substantiiert hierauf einzulassen und diesen gegebenenfalls zu entkräften. Bleiben entscheidungserhebliche Tatsachen im Streit, so obliegt der Beweis dafür, dass die mitgeteilte und gezahlte Vergütung gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstößt, dem Arbeitgeber (LAG Niedersachsen 18. Dezember 2024 - 2 SLa 412/24 - Rn. 52; 1. Juli 2024 - 1 Sa 636/23 - Rn. 34). Die von der Beklagten angezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (6 StR 133/22) führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die strafrechtliche Frage, ob andere Arbeitnehmer der Beklagten sich wegen der Gewährung überhöhter Entgelte der Untreue schuldig gemacht haben, betrifft nicht das Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits und kann nicht zu einer Veränderung der Darlegungs- und Beweislast oder gar zu einer systemfremden Einführung des Amtsermittlungsgrundsatzes in das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren führen.

d)

Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Sie teilte dem Kläger zur Begründung der Vergütungserhöhungen jeweils mit, die Anpassung folge einer Festsetzung der Kommission Betriebsratsvergütung entsprechend der mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG. Dementsprechend stützt auch der Kläger seinen Anspruch in erster Linie auf diese Vorschrift.

e)

Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert Umstände dargelegt, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der von ihr mitgeteilten Vergütung aus ES 18 und ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG ergeben.

aa)

Wie sie selbst vorträgt, kann sie nicht mehr rekonstruieren, auf welcher Grundlage es zur Ermittlung der ES 18 als die auf den Kläger zutreffende Entgeltstufe kam, während es jedoch außer Streit ist, dass diese Entgeltstufe das Ergebnis der im Auftrage der Beklagten gebildeten Kommission darstellt. Nicht der Kläger, sondern die Beklagte ist für die Vergütung aus ES 18 verantwortlich; sie hat sie ihm zugewiesen, ohne dass er das Wirken der "Kommission Betriebsratsvergütung" und den Weg, auf dem sie zur ihrer Entscheidungsfindung gelangte, nachvollziehen könnte (vgl. LAG Niedersachsen 9. Dezember 2024 - 12 SLa 478/24 - Rn. 53). Sollte die Beklagte wirklich außerstande sein, die zugrundeliegenden Unterlagen vorzulegen, so ginge dies angesichts der oben dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gleichwohl zu ihren Lasten; der Kläger ist erst recht nicht in der Lage, ohne Kenntnis der Unterlagen und des Überprüfungsverfahrens die Entscheidung der Kommission darzustellen und zu bewerten.

bb)

Das Vorbringen der Beklagten zu einer aus 13 Personen bestehenden Vergleichsgruppe lässt nicht den Schluss zu, die seinerzeit mitgeteilten und umgesetzten Entscheidungen der Vergütungskommission seien im Ergebnis fehlerhaft und stellten eine ungerechtfertigte Begünstigung des Klägers wegen seiner Betriebsratstätigkeit dar. Sie macht geltend, sie habe die Vergleichsgruppe nunmehr aus Güteprüfern mit "vergleichbaren" Qualifikationen gebildet, wie sie der Kläger bei Mandatsübernahme aufgewiesen habe. Daraus ergibt sich nicht, welche Fehler den von der Entgeltkommission gefundenen Ergebnissen zugrunde gelegen haben sollen, die zu den Entgelterhöhungen führten. Möglicherweise wurde das Kriterium der vergleichbaren Qualifikation seinerzeit anders gehandhabt, ohne dass eine unzulässige Begünstigung vorlag. Mangels substantiierten Vorbringens der darlegungsbelasteten Beklagten kann von einem Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG nicht ausgegangen werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Zulassung der Revision beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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