Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 17 SLa 2/25 E
Tenor:
- I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 20.11.2024 (2 Ca 90/24 E) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
- 1.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2025 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b TVöD zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweils Ersten des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
- III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifliche Eingruppierung des Klägers sowie entsprechende Vergütungsansprüche.
Der Kläger begann sein Anerkennungsjahr als Erzieher bei dem Beklagten am 09.11.2015. Seit dem 01.03.2017 ist er bei dem Beklagten als Erzieher beschäftigt. Er arbeitet in der Kindertagesstätte B. "R." in B. im Landkreis C.. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Dienstvertrag der Parteien vom 20.02.2017/13.03.2017 zugrunde. § 3 Abs. 1 des Dienstvertrags lautet:
(1) Der Mitarbeiter wird als Erzieher angestellt.
Er erhält ein Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe S 8a Fallgruppe --des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD1.
_______________
1 durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) in der für den Geltungsbereich der DienstVO jeweils geltenden Fassung
Mit einem "Nachtrag zum Dienstvertrag" vom 16./29.12.2021 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger "mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich (vollbeschäftigter Mitarbeiter) unbefristet weiter beschäftigt" wird. § 2 des Nachtrags zum Dienstvertrag lautet:
Der Mitarbeiter erhält ein Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe S 8a gemäß Fallgruppe -- des Teiles B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD-V (VKA).
Der Kläger erhält dementsprechend derzeit ein Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe S 8a, Stufe 4, des Teils B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände TVöD-V (VKA).
Die Einrichtung B. "R." besteht aus einer Krippe mit 15 Plätzen und einer Kindertagesstätte (Kita) mit 71 Plätzen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im März 2024 waren diese 71 Plätze vollständig besetzt. Zum Zeitpunkt des Termins der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 11.04.2025 wurden in der Kita insgesamt 69 Kinder betreut. Die Kinder sind aufgeteilt in zwei Integrationsgruppen mit je maximal 18 Plätzen. Maximal vier Kinder je Integrationsgruppe sind sogenannte Integrationskinder. Dabei handelt es sich um Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung, die Anspruch auf heilpädagogische Leistungen als Leistungen zur sozialen Teilhabe nach den §§ 99, 113, 79 SGB IX haben. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung wurden in der Kita insgesamt sieben Integrationskinder betreut. Ferner gibt es in der Kita eine Regelgruppe mit 25 Plätzen und eine kleine Gruppe, eine halbe Regelgruppe, mit zehn Plätzen. In jeder Gruppe wird eine heilpädagogische Fachkraft beschäftigt.
Der Kläger ist der Gruppe "Rollenspielraum" zugeteilt. In dieser Gruppe wurden zum Zeitpunkt der Klageerhebung 17 Kinder betreut. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz waren 16 Kinder dieser Gruppe zugeordnet. Bis Ende Dezember 2024 gehörten lediglich zwei Integrationskinder, L. und M., zum Rollenspielraum. Seit dem 01.01.2025 gehört auch der Junge T. A. zu dieser Gruppe. In der Schuleingangsuntersuchung stellte die Ärztin oder der Arzt im Auftrag der Kommune fest, dass der Junge aufgrund seiner Sprachkenntnisse nicht eingeschult und stattdessen ein weiteres Jahr in der Kindertagesstätte betreut wird und dort vorschulische Sprachförderung erhalten soll.
Neben T. A. erhalten auch andere Kinder in der Kita vorschulische Sprachförderung. Diese wurde von den Erzieherinnen und Erziehern festgestellt. Hierzu wird ein spezieller Beobachtungsbogen, der BaSiK-Bogen, verwendet. Im Mai eines jeden Jahres wird anhand dieses Bogens bestimmt, welche Vorschulkinder des nächsten Kindergartenjahres eine Sprachförderung benötigen. Nach einem halben Jahr wird mithilfe des Bogens der Sprachförderbedarf erneut bestimmt.
In der Kita werden die Kinder morgens an der Tür abgegeben. Sie begeben sich sodann in die Gruppen. Bis 8:00 Uhr sind nicht alle Gruppen geöffnet, weil die Zahl der Kinder noch gering ist. Ab 8:00 Uhr verbringen die Kinder ungefähr eineinhalb Stunden in ihren jeweiligen Gruppen. Auch das Mittagessen nehmen sie gemeinsam in der Gruppe ein. Wöchentlich gehen die Kinder einmal mit ihrer Gruppe in die Turnhalle. Im Übrigen können Sie sich in der Kita frei bewegen. Sie können je nach ihren Bedürfnissen zwischen Angeboten in den Gruppenräumen als Funktionsräumen wählen. Die Kita ist daher eine sogenannte "offene Kindertagesstätte". Vor der Corona-Pandemie konnten sich die Kinder während des gesamten Tages vollständig frei in der Kita bewegen.
Mit Schreiben vom 26.07.2023 beantragte der Kläger rückwirkend seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA). Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 18.12.2023 ab. Die Differenz zwischen den Tabellenentgelten nach Entgeltgruppe S 8b und S 8a (jeweils Stufe 4), beträgt monatlich 279,93 € brutto.
Mit seiner Klage hat der Kläger begehrt festzustellen, dass er seit dem 01.07.2022 nach Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) zu bezahlen ist.
Der Kläger hat vorgetragen, er übe eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit im Sinne der Ziffer 1 von Entgeltgruppe S 8b aus, da er in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15% von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g tätig sei. Kinder mit erhöhtem Förderbedarf seien nicht nur Integrationskinder, sondern auch Kinder mit vorschulische Sprachförderung, Entwicklungsverzögerungen, Logopädie- oder Ergotherapiebedarf, Allergien sowie Kinder, die Windeln trügen, u.a. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 NKitaG solle ein erhöhter Aufwand, der durch die Förderung von Kindern, in deren Familie vorrangig nicht deutsch gesprochen werde, und von Kindern mit sozialen und individuellen Benachteiligungen berücksichtigt werden. Wenn der Landesgesetzgeber in diesen Fällen von einem erhöhten Förderbedarf ausgehe, gelte dies auch im Hinblick auf die Eingruppierung. In der Kita würden vier Kinder mit vorschulischer Sprachförderung, ein Kind mit Allergie und 17 Wickelkinder betreut. Im Rollenspielraum würden zusätzlich zu den zwei Integrationskindern drei Kinder mit vorschulischer Sprachförderung betreut. Daher sei er, der Kläger, in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15% von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf tätig, unabhängig davon, ob man den Rollenspielraum oder die Kita insgesamt als Gruppe betrachte. Die Tätigkeit des Klägers sei darüber hinaus auch deshalb eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit, weil er sich aufgrund des offenen Gruppenkonzeptes jeden Tag auf neue Konstellationen unter Einbeziehung des Förderbedarfs der Kinder einstellen müsse.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2022 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b TVÖD zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 01.07.2023 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, Kinder mit erhöhtem Förderbedarf seien lediglich Integrationskinder. Ein erhöhter Förderbedarf liege nämlich nur vor, wenn dieser durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt sei.
Das Arbeitsgericht Stade hat die Klage mit Urteil vom 20.11.2024 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers stelle einen einzigen Arbeitsvorgang dar. Der Kläger sei nicht in Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) eingruppiert, da er keine Tätigkeit in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15% von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g ausübe. Aufgrund des offenen Konzepts sei die Kita als Gruppe in diesem Sinne zu verstehen. Ein erhöhter Förderbedarf erfordere ein amtsärztliches Gutachten oder die Feststellung durch eine andere behördliche Stelle. Insoweit seien die landesrechtlichen Verfahrensvorschriften maßgebend. Würde man die Beurteilung eines erhöhten Förderbedarfs der jeweiligen Einrichtung, dem jeweiligen Träger der Einrichtung oder (Kinder-) Ärzten überlassen, wäre eine einheitliche Auslegung und Handhabung der Begrifflichkeit nahezu ausgeschlossen. Es wäre den jeweiligen Einrichtungen bzw. Trägern oder Dritten bis hin zur Willkür möglich, Einfluss auf die tarifliche Eingruppierung und damit unmittelbar auch auf die Vergütung der Erzieher zu nehmen. Die Regelungen in § 8 NKitaG führten zu keinem anderen Ergebnis. Der Landesgesetzgeber habe mit der Soll-Vorschrift ein Ermessen eingeräumt. Daher könne nicht stets von einem erhöhten Förderbedarf ausgegangen werden bei Kindern, in deren Familien vorrangig nicht deutsch gesprochen werde sowie bei Kindern mit sozialen und individuellen Benachteiligungen. Der Kläger übe auch nicht aufgrund des offenen Gruppenkonzepts eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 8b aus. Es fehle an einer Gegenüberstellung der normalen Erziehertätigkeiten mit denen des Klägers.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.12.2024 zugestellt worden ist, richtet sich die am 02.01.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er hat diese mit Schriftsatz vom 22.01.2025, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet.
Nach § 6 NKitaG sei das Gruppenprinzip in einer Kita einzuhalten, so der Kläger. Insoweit sei der Sachverhalt nicht mit demjenigen zu vergleichen, über den das Arbeitsgericht Bonn, auf das die erstinstanzliche Entscheidung Bezug nehme, vergleichbar. In Nordrhein-Westfalen liege die Entscheidung über die Gruppenbildung bei der Einrichtung. Dies sei in Niedersachsen nicht der Fall. Der Kläger behauptet, seit Anfang April 2025 sei ein weiteres Integrationskind mit Vornamen A. der Gruppe "Rollenspielraum" zugeordnet. Darüber hinaus sei die Kita R. als Sprach-Kita anerkannt. Eine Anerkennung als Sprach-Kita durch den örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe setze voraus, dass mindestens 15% der Kinder einen Sprachförderbedarf hätten. Der Erzieher D. S. sei Sprachfachkraft. Er bringe den Kollegen das Sprachprojekt, das auf den Säulen "inklusive Pädagogik", "Zusammenarbeit mit Familien" und "digitale Medien" aufbaue, durch Beispiele und Vorstellung von Methoden nahe. Die Sprachförderung selbst sei hingegen Sache der Erzieher, auch des Klägers.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stade, Az. 2 Ca 90/24 E, vom 20.11.2024, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2022 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b TVöD zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 01.07.2023, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Aktuell seien in der Kita sechs Kinder mit Integrationsstatus. Davon erhielten drei eine vorschulische Sprachförderung. Hierfür werde der Erzieher ... mit 19,5 Stunden pro Woche eingesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
A.
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).
B.
Die Klage ist zulässig (hierzu unter I.) und teilweise begründet (II.).
I.
Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, der zufolge eine Eingruppierungsfeststellungsklage trotz der Möglichkeit, für die Vergangenheit eine Leistungsklage zu erheben, zulässig ist, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG, Urteil vom 17.07.2024, 4 AZR 273/23, AP Nr. 2 zu TV EntgO Schiffsführer, Rn. 13; BAG, Urteil vom 05.09.2002, 8 AZR 620/01, NJOZ 2003, 2103, 2105; BAG, Urteil vom 19.03.1986, 4 AZR 470/84, AP Nr. 114 zu § 22, 23 BAT 1975), wie es vorliegend der Fall ist. Dies gilt auch im Hinblick auf den Zinsantrag (s. BAG, Urteil vom 23.09.2009, 4 AZR 308/08, NZA-RR 2010, 494, Rn. 10; BAG, Urteil vom 23.08.2006, 4 AZR 417/05, NZA 2007, 516, Rn. 11).
Dabei war der Kläger nicht gehalten, die Stufe (Stufe 4) in seinen Antrag aufzunehmen. Sie steht zwischen den Parteien nicht in Streit (s. BAG, Urteil vom 25.06.2019, 9 AZR 401/18, AP Nr. 71 zu § 1 TVG Altersteilzeit, Rn. 14 ff.).
II.
Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Kläger ist seit dem 01.01.2025 in Entgeltgruppe S 8b TVöD (VKA) eingruppiert (hierzu unter 1.). Die entsprechenden Bruttonachzahlungsbeträge sind ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (2.). Für den vorhergehenden Zeitraum hat die Klage keinen Erfolg.
1.
Nach § 2 des Nachtrags zum Dienstvertrag der Parteien vom 16./29.12.2021 erhält der Kläger ein Tabellenentgelt nach Teil B Abschnitt XXIV. der Anlage 1 zum TVöD-V (VKA). Damit richtet sich die Eingruppierung des Klägers nach den Regelungen der §§ 12, 13 TVöD-V (VKA) i.V.m. den in Abschnitt XXIV. der Entgeltordnung enthaltenen Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V (VKA) ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V (VKA)).
Teil B Abschnitt XXIV. der Entgeltordnung (Anlage 1) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst lautet auszugsweise wie folgt:
Entgeltgruppe S 8a
1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. [...]
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3 und 5)
Entgeltgruppe S 8b
1. Erzieherinnen/Erzieher, [...] mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit [...] mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. [...]
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 1a, 3, 5 und 6)
Die Protokollerklärungen zu Abschnitt XXIV. lauten auszugsweise:
6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a) Tätigkeit in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen und Kindertagesbetreuung, [...]
g) Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf, [...]
Die von dem Kläger auszuübende Tätigkeit bildet einen einheitlichen Arbeitsvorgang (hierzu unter a). Er übt damit seit dem 01.01.2025 Tätigkeiten aus, die das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1 TVöD-V (VKA) "besonders schwierige fachliche Tätigkeiten" erfüllen, da er in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15% von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf beschäftigt ist. Bis Ende 2024 war dieses Heraushebungsmerkmal indes nicht erfüllt (b).
a)
Maßgebend für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 2 TVöD-V (VKA) auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG, Urteil vom 17.07.2024, 4 AZR 265/23, NZA 2025, 343, Rn. 23; BAG, Urteil vom 13.12.2023, 4 AZR 317/22, NZA 2024, 926, Rn. 13 f.; BAG, Urteil vom 09.09.2020, 4 AZR 195/20, NJOZ 2021, 1239, Rn. 27 ff.).
Danach bildet die von dem Kläger als Erzieher auszuübende Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Der Kläger nimmt mit seiner erzieherisch-pädagogischen Arbeit in der Kindertagesstätte einen einheitlichen Arbeitsvorgang wahr. Seine gesamte Arbeit dient dazu, die Kinder der Einrichtung zu betreuen und zu fördern. Dies kann nicht in unterschiedliche Arbeitsvorgänge aufgespalten werden. So sind Tätigkeiten als Gruppenbetreuer auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen (vgl. BAG, Urteil vom 26.03.1997, 4 AZR 489/95, juris, Rn. 25; BAG, Urteil vom 17.01.1996, 4 AZR 602/94, juris, Rn. 25 mwN).
b)
Dass der Kläger als Erzieher mit entsprechenden Tätigkeiten betraut ist und damit jedenfalls die Voraussetzungen der ersten Fallgruppe von Entgeltgruppe S 8a des Teils B Abschnitt XXIV. der Entgeltordnung erfüllt, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
Seit dem 01.01.2025 ist der Kläger als Erzieher auch mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten im Sinne der ersten Fallgruppe der Entgeltgruppe S 8b betraut, da er in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15% von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g tätig ist. Die Auslegung dieser Tarifvorschrift ergibt, dass im Falle des Klägers die Kindergartengruppe "Rollenspielraum" als Gruppe im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist (hierzu unter aa). Zu Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf in diesem Sinne gehören solche, deren besonderer Förderbedarf durch eine externe, behördliche Stelle festgestellt ist (bb). Daher ist im Falle des Klägers auch das Kind T. A., das seit Jahresbeginn die von dem Kläger verantwortete Gruppe besucht, mitzuzählen, sodass der Kläger seit dem 01.01.2025 das Heraushebungsmerkmal der besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 8b erfüllt (cc). Zuvor war dies nicht der Fall (dd).
aa)
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08, NZA 2011, 1293, 1294 f. mwN; BAG, Urteil vom 28.03.2023, 9 AZR 219/22, NZA 2024, 203, Rn. 12). Führen bei der Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung alle nach den anerkannten Auslegungsregeln heranzuziehenden Gesichtspunkte zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist letztlich der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG, Urteil vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08, NZA 2011, 1293, 1297).
Danach ist unter einer Gruppe im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g im Falle des Klägers die Kindergartengruppe "Rollenspielraum" zu verstehen.
Unter einer "Gruppe" versteht das Bundesarbeitsgericht eine kleine, als Einheit zusammengehörige Schar von Menschen, die ein gemeinsames Interesse verbindet bzw. eine Mehrzahl von Menschen, die nach gleichen Merkmalen zusammengefasst werden können (BAG, Urteil vom 13.11.2019, 4 AZR 490/18, NZA-RR 2020, 310, Rn. 61 mwN). Im Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache (abrufbar im Internet unter www.dwds.de,Stand: 14.04.2025) wird Gruppe als Mehrzahl von Personen, die aufgrund von Gemeinsamkeiten miteinander in Beziehung stehen, definiert (so ArbG Bonn, Urteil vom 23.11.2023, 1 Ca 852/23, juris, Rn. 33).
Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass der Begriff "Gruppe" verwendet wird, um sicherzustellen, dass ein Erzieher zu den Kindern mit erhöhtem Förderbedarf auch in einer tatsächlichen Beziehung steht. Es genügt nicht, dass er in einer Einrichtung arbeitet, in der diese Kinder betreut werden. Er muss vielmehr selbst zu der Gruppe gehören, in der sich Kinder mit erhöhtem Förderbedarf mit einem Anteil von mindestens 15% befinden. Zweck dieser Regelung ist es, die Arbeit der Erzieher höher zu vergüten, die sich in ihrem täglichen Berufsalltag mit Kindern befassen, die einer besonderen Aufmerksamkeit, einer besonderen Förderung und einer besonderen Betreuung bedürfen und deren Betreuung auch regelmäßig weitergehende pädagogische Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt (ArbG Bonn, Urteil vom 23.11.2023, 1 Ca 852/23, juris, Rn. 46).
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 11.04.2025 unwidersprochen vorgetragen, die Kinder verbrächten morgens ca. eineinhalb Stunden in ihren jeweiligen Gruppen. Die Räume seien insofern die Gruppen der Kindertagesstätte. Auch das Mittagessen werde in den Gruppen eingenommen. Einmal in der Woche gingen die Kinder in der Gruppe in die Turnhalle. Der Beklagte ist diesem Sachvortrag des Klägers nicht entgegengetreten, sodass dieser nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
Der Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 6 g spricht zunächst dafür, den sogenannten Rollenspielraum als Gruppe in diesem Sinne anzusehen. Er wird - das steht zwischen den Parteien nicht in Streit - allgemein als Gruppe im Sinne einer Kindergartengruppe bezeichnet. Zu diesem Raum gehört eine Mehrzahl von Personen, nämlich die diesem Raum zugeordneten Kinder, die oder der Erzieher sowie die heilpädagogische Fachkraft. Sie bilden eine Gemeinschaft und stehen insoweit miteinander in Beziehung, als dass sie jeden Tag die ersten anderthalb Stunden sowie das Mittagessen gemeinsam verbringen. Einmal in der Woche verbringen sie gemeinsame Zeit in der Turnhalle.
Dies genügt, um die Kinder und Betreuer als Gruppe bezeichnen zu können. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Kläger mehr als 50% seiner Arbeitszeit in dieser Gruppe verbringt. Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier der "besonders schwierigen fachlichen Tätigkeit", ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt (BAG, Urteil vom 17.07.2024, 4 AZR 265/23, NZA 2025, 343, Rn. 39; BAG, Urteil vom 13.12.2023, 4 AZR 322/22, NZA 2024, 779, Rn. 34; BAG, Urteil vom 09.09.2020, 4 AZR 195/20, NJOZ 2021, 1239, Rn. 65). Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der vertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss (BAG, Urteil vom 17.07.2024, 4 AZR 265/23, NZA 2025, 343, Rn. 39).
Dagegen spricht nicht, dass die Kita R. ein gruppenübergreifendes, offenes Konzept lebt, in dem die Kinder in den übrigen Zeiten selbst entscheiden können, in welchem Raum sie sich aufhalten. Es handelt sich in dieser Einrichtung gerade nicht um ein offenes Konzept in Reinform, bei dem die Kinder zu jeder Zeit ihren Aufenthaltsort frei bestimmen können. Vielmehr liegt der Einrichtung ein Konzept zugrunde, dass gewissermaßen zwischen einem rein offenen Konzept und einem gruppenorientierten Konzept liegt. Zwar können die Kinder die meiste Zeit frei wählen, welche Angebote sie wahrnehmen. Sie sind allerdings in nicht unerheblichem zeitlichem Umfang - mindestens eineinhalb Stunden pro Tag zuzüglich des Mittagessens - gehalten, Zeiten in ihrer jeweiligen Gruppe zu verbringen. In diesem Fall ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Kinder wissen, welchem Raum sie zugehören. Typischerweise wird in einem solchen Fall nicht nur ein Gefühl der Zusammengehörigkeit mit allen Kindern und Betreuer in der Einrichtung, sondern speziell auch mit den Kindern und Betreuern des jeweiligen Raumes bestehen. Eineinhalb Stunden pro Tag sowie das gemeinsame Mittagessen genügen, um eine eigene, kleinere Gemeinschaft innerhalb der Einrichtung zu bilden.
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Räume allgemein als Gruppen bezeichnet werden. Auch der Beklagte spricht insoweit von Gruppen (s. Schriftsatz vom 12.08.2024, S. 1 f., Bl. 141 d.A. erster Instanz; Schriftsatz vom 24.02.2025, S. 2, Bl. 132 d.A.: "Im offenen Gruppenkonzept bewegen die Kinder sich frei zwischen den Gruppen und sind eben nicht an eine Gruppe gebunden."). Hintergrund mag auch sein, dass § 6 Abs. 1 NKitaG festlegt, dass jedes Kind in einer Kindertagesstätte entsprechend seinem Alter einer Gruppe, nämlich einer Krippengruppe, einer Kindergartengruppe oder eine Hortgruppe angehört. Dies gilt für alle Kindertagesstätten, auch für solche mit einem offenen Konzept. Bei Auslegungszweifeln ist schließlich diejenige Auslegung zu wählen, die bei einem unbefangenen Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als maßgeblich empfunden wird (BAG, Urteil vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08, NZA 2011, 1293, 1297). Es wäre insoweit künstlich, die allgemein als Gruppe bezeichnete Kindergartengruppe "Rollenspielraum" nicht als Gruppe im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g anzusehen. Bei einem offenen Konzept in Reinform, bei dem die Kinder den Tag über jeweils ihren Aufenthaltsort frei wählen (wie es nach Angaben des Klägers vor der Corona-Pandemie in der Einrichtung R. der Fall war), mag dies anders sein. So wird es hier aber nicht (mehr) gelebt.
Dieser Auslegung stehen auch Praktikabilitätserwägungen nicht im Wege. Eine Tarifauslegung sollte zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führen (BAG, Urteil vom 22.04.2010, 6 AZR 962/08, NZA 2011, 1293, 1294 f. mwN; BAG, Urteil vom 28.03.2023, 9 AZR 219/22, NZA 2024, 203, Rn. 12). Die Kinder sind in der Einrichtung R. jeweils fest einer Gruppe zugeordnet. Dies ist schon aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 1 NKitaG erforderlich. Daher besteht nicht die Gefahr, dass sich die Eingruppierung der Erzieher laufend dadurch ändert, dass Kinder zwischen den einzelnen Gruppen hin und her wechseln. Zwar wäre die Eingruppierung der Erzieher konstanter und rechtssicherer, wenn die tarifliche Norm auf die Einrichtung statt auf die Gruppe abstellte. Aber gerade dies tut die Protokollerklärung Nr. 6 g nicht. Es geht gerade nicht um eine Tätigkeit in einer Einrichtung, sondern in einer Gruppe. Die Tarifpartner sind insoweit frei, den jeweiligen Anknüpfungspunkt festzulegen.
bb)
Der Gruppe "Rollenspielraum" gehören seit dem 01.01.2025 auch mindestens 15% Kinder mit erhöhtem Förderbedarf iSd Protokollerklärung Nr. 6 g zu Entgeltgruppe S 8b an.
Ein erhöhter Förderbedarf besteht bei einzelnen Kindern oder Jugendlichen, wenn der berufstypische normale Förderbedarf deutlich überschritten ist (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2024, 5 TaBV 10/23, juris, Rn. 36). Zu den Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g gehören solche Kinder, deren erhöhter Förderbedarf durch eine externe behördliche Stelle festgestellt wurde. Die Protokollerklärung Nr. 6 g ist somit immer im Lichte der landesspezifischen Normen und Vorgaben zu sehen und entsprechend anzuwenden. Nicht die Beschäftigten vor Ort sollen den erhöhten Förderbedarf feststellen (müssen), sondern dies soll durch offizielle Stellen (zB Amtsärzte) im Rahmen des hierfür landesrechtlich vorgesehenen Verfahrens erfolgen (Günther, ZAT 2022, 148, 154; offen gelassen von LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2024, 5 TaBV 10/23, juris, Rn. 37). Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass andernfalls eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Heraushebungsmerkmal ausgeschlossen wäre. Die Erzieher hätten es insofern selbst in der Hand, ihre Eingruppierung durch die Zahl der Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf zu beeinflussen.
Voraussetzung für einen erhöhten Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g ist demgegenüber nicht, dass es sich um Kinder mit einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX handelt, die Anspruch auf heilpädagogische Leistungen als Leistungen zur sozialen Teilhabe nach den §§ 99, 113, 79 SGB IX haben (sog. Integrationskinder). Eine derartige Einschränkung lässt sich dem Normtext nicht entnehmen. Stattdessen spricht in systematischer Hinsicht der Vergleich zu Protokollerklärung Nr. 6a gegen eine derartige einschränkende Auslegung. Dort wird ausdrücklich von behinderten Kindern gesprochen. Hätten die Tarifpartner in Protokollerklärung Nr. 6 g lediglich die Zahl der Integrationskinder als Maßstab nehmen wollen, hätten sie dies entsprechend geregelt.
cc)
Danach liegen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe S 8b seit dem 01.01.2025 vor. Seitdem gehören zum Rollenspielraum nicht nur zwei Integrationskinder (L. und M.), sondern auch T. A.. Dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit. T. A. erhält vorschulische Sprachförderung. Der Kläger hat in der Verhandlung vor der Kammer am 11.04.2025 vorgetragen, der Sprachförderbedarf sei von der Ärztin bzw. dem Arzt im Rahmen der Schuleignungsprüfung im Auftrag der Kommune festgestellt worden, sodass der Junge ein weiteres Jahr im Kindergarten verbringe. Der Beklagte ist diesem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten, sodass er nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Damit hat eine Ärztin oder ein Arzt im Auftrag einer behördlichen Stelle, der Kommune, den Sprachförderbedarf dieses Kindes festgestellt. Es handelt sich daher um ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g.
Mit einem Anteil von 18,75% (drei von 16 Kindern) erfüllt der Rollenspielraum damit das Kriterium einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15% von Kindern mit einem erhöhten Förderbedarf im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 g. Ob seit April 2025 ein weiteres Kind mit Integrationsstatus (A.) dem Rollenspielraum zugeordnet ist, kann offenbleiben.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht daraus, dass in jeder Gruppe eine heilpädagogische Fachkraft eingesetzt wird. Die Protokollerklärung Nr. 6 g stellt allein auf die Tätigkeit der Erzieher in einer Gruppe mit einem bestimmten Anteil von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf ab (Günther, ZAT 2022, 148, 154). Diese Kinder betreut und fördert der Kläger auch, wenn eine heilpädagogische Fachkraft in der Gruppe eingesetzt ist. Ebenso wenig ist daher relevant, ob der Erzieher D. S. die Sprachförderung von Kindern übernimmt, wie der Beklagte behauptet.
dd)
Bis zum Ende des Jahres 2024 waren hingegen die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe S 8b nicht erfüllt. Es fehlte an einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15% Kindern mit erhöhtem Förderbedarf iSd Protokollerklärung Nr. 6 g (hierzu unter aaa). Auch im Übrigen liegen keine besonders schwierige fachliche Tätigkeiten iSd Fallgruppe 1 Entgeltgruppe S 8b vor. Solche sind weder aufgrund des gruppenübergreifenden Konzepts anzunehmen (bbb), noch aufgrund einer möglicherweise bestehenden Anerkennung des Kindergartens als Sprach-Kita (ccc).
aaa)
Bis Ende 2024 waren dem Rollenspielraum lediglich zwei Integrationskinder zugeordnet. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass dieser Gruppe zusätzlich Kinder mit Förderbedarf aufgrund des Tragens von Windeln oder ihrer Sprache angehörten, ist dies aus den genannten Gründen nicht maßgebend. Insoweit fehlt es an einer behördlichen Feststellung des erhöhten Förderbedarfs.
Sofern die Kita selbst aufgrund des gruppenübergreifenden Konzepts auch als Gruppe iSd der Protokollerklärung Nr. 6 g anzusehen sein sollte, fehlt es insoweit jedenfalls an dem entsprechenden Quorum. Selbst wenn ein Anteil von acht von 69 Kindern zugrunde gelegt wird (entspricht 11,6%), wird die Schwelle von 15% nicht überschritten.
bbb)
Der Kläger war bis Ende 2024 auch nicht deshalb mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten betraut, weil er in einer Einrichtung mit einem gruppenübergreifenden, offenen Konzept beschäftigt war. Hierfür wäre Voraussetzung, dass sich die Tätigkeiten des Klägers sehr deutlich aus der Grund- und Normaltätigkeit eines Erziehers herausheben (BAG, Urteil vom 25.03.1998, 4 AZR 659/96, juris, Rn. 58; BAG, Urteil vom 22.03.1995, 4 AZR 30/94, juris, Rn. 46). Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbestände aus zu erfolgen hat. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAG, Urteil vom 22.03.1995, 4 AZR 30/94, juris, Rn. 46).
Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen substantiierten Sachvortrag dazu geleistet hat, inwieweit sich seine Tätigkeiten durch das offene Gruppenkonzept von den normalen Tätigkeiten eines Erziehers unterscheiden. Er hat auch in zweiter Instanz seinen Vortrag diesbezüglich nicht konkretisiert. Allein die Größe einer Gruppe ist kein Kriterium für eine besonders schwierige fachliche Tätigkeit im Sinne Entgeltgruppe S 8b.
ccc)
Zwischen den Parteien steht in Streit, ob die Einrichtung R. als Sprach-Kita anerkannt ist. Diese Frage kann indes unbeantwortet bleiben. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dies Einfluss auf die Eingruppierung des Klägers haben soll. Seine Behauptung, die Anerkennung als sogenannte Sprach-Kita setze voraus, dass mindestens 15% der Kinder einen Sprachförderbedarf hätten, ist nicht hinreichend substantiiert (s. § 138 Abs. 1 ZPO). Der Kläger selbst behauptet nicht einmal, dass in dem Kindergarten mehr als 15% der Kinder einen Sprachförderbedarf haben.
2.
Die Zinsansprüche folgen aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Da Entgeltansprüche nach § 24 Abs. 1 S. 2 TVöD-V (VKA) zum Monatsende fällig sind, bestehen Zinsansprüche analog § 187 Abs. 1 BGB ab dem jeweils Ersten des Folgemonats.
Auch die umfassende Abwägung aller von den Parteien weiter vorgetragenen Argumente, auch soweit auf sie im Urteil nicht mehr besonders eingegangen wurde, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 1. Fall, 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen, weshalb nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 Ca 90/24 2x (nicht zugeordnet)
- SG § 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes 2x
- §§ 99, 113, 79 SGB IX 2x (nicht zugeordnet)
- SG § 79 Vorführung und Zuführung 2x
- § 8 Abs. 2 S. 2 NKitaG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 NKitaG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 NKitaG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 3x
- ZPO § 519 Berufungsschrift 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 4 AZR 273/23 1x
- 8 AZR 620/01 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 470/84 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 308/08 1x (nicht zugeordnet)
- NZA-RR 2010, 494 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 417/05 1x (nicht zugeordnet)
- NZA 2007, 516 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 401/18 1x (nicht zugeordnet)
- TVG § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags 1x
- §§ 12, 13 TVöD-V 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 SGB IX 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 TVöD-V 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 4 AZR 265/23 3x
- NZA 2025, 343 3x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 4 AZR 317/22 1x
- NZA 2024, 926 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 195/20 2x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 489/95 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 602/94 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZR 962/08 4x
- NZA 2011, 1293, 1294 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 219/22 2x
- NZA 2024, 203 2x (nicht zugeordnet)
- NZA 2011, 1293, 1297 2x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 490/18 1x (nicht zugeordnet)
- NZA-RR 2020, 310 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 1 Ca 852/23 2x
- ZPO § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht 3x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 4 AZR 322/22 1x
- NZA 2024, 779 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 NKitaG 2x (nicht zugeordnet)
- 5 TaBV 10/23 2x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 659/96 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 30/94 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- § 24 Abs. 1 S. 2 TVöD-V 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- ZPO § 313 Form und Inhalt des Urteils 1x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x