Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 291/00

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Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.01.2000 -- AZ: 3 Ca 2492/99 -- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

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Der Beklagte führt in L sogenannte ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) nach den §§ 235 ff. SGB III im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit durch. Grundlage hierfür ist eine zwischen dem Beklagten und der Bundesanstalt für Arbeit unter dem 12.08./31.08.1998 getroffene Vereinbarung, nach deren Inhalt dem Beklagten die Durchführung der abH -- Maßnahme zunächst für die Zeit vom 01.09.1998 bis zum 31.08.1999 übertragen wurde. Zugleich wurde dem Beklagten -- unter bestimmten Voraussetzungen -- die Option eingeräumt, den Vertrag um jeweils 1 Jahr bis zu einer Gesamtlaufzeit von 3 Jahren zu verlängern. Wegen des Inhalts der zwischen dem Beklagten und der Bundesanstalt für Arbeit im Einzelnen getroffenen Abreden wird auf die schriftliche Vereinbarung vom 12.08./31.08.1998 (Bl. 48 bis 49 R d. A.) Bezug genommen.

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Die Klägerin wurde vom Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 01.09.1998 als pädagogische Fachkraft zur Förderung und Betreuung von Auszubildenden eingestellt. Der Vertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

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§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses und Befristung

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I.  Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01-09-1998 und endet zum 31-08-1999. Vor seinem Beginn ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Frist, sofern es nicht ausdrücklich verlängert wird.

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II. Der Arbeitsvertrag wird befristet abgeschlossen, da die betreffende Stelle an eine bis zum angegebenen Zeitpunkt befristete Maßnahme der Arbeitsverwaltung geknüpft ist.

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Der Klägerin wurde vom Beklagten nach dem 31.08.1999 ein neuer befristeter Arbeitsvertrag (Bl. 24 bis 29 d. A.) vorgelegt. Dieser Vertrag wurde unter dem 30.09./07.10.1999 von beiden Parteien unterzeichnet. Die Unterzeichnung durch die Klägerin erfolgte jedoch ausdrücklich unter dem schriftlich erklärten Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung der im 1. Arbeitsvertrag enthaltenen Befristungsabrede.

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Mit ihrer am 20.09.1999 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die mit Arbeitsvertrag vom 01.09.1998 vereinbarte Befristung endet. Am 09.12.1999 hat sie den Klageantrag dahingehend erweitert, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Befristungsabrede vom 30.09.1999 zum 31.08.2000 beendet wird.

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Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen, nebst Anträgen, wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.01.2000 (Bl. 72 bis 78 d. A.).

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 31.01.2000 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 bis 19 dieses Urteils (= Bl. 79 bis 88 d. A.) Bezug genommen.

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Der Beklagte hat gegen das ihm am 24.02.2000 zugestellte Urteil am 21.03.2000 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland -- Pfalz eingelegt und diese am 11.04.2000 begründet.

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Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Befristungsabrede vom 01.09.1998 sei wirksam. Der Grund für die zeitliche Befristung des Arbeitsvertrages ergebe sich bereits unmittelbar aus dem zwischen ihm -- dem Beklagten -- und der Bundesanstalt für Arbeit geschlossenen Vertrag vom 12.08./31.08.1998, wonach er lediglich für die Zeit vom 01.09.1998 bis zum 31.08.1999 mit der Durchführung der abH -- Maßnahme beauftragt worden sei. Zwar sei ihm die Option für eine Vertragsverlängerung eingeräumt worden; diese komme -- wie sich aus dem Vertragswerk ergebe -- nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, über deren Vorliegen allein die Bundesanstalt für Arbeit in ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin entscheide. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei daher nicht absehbar gewesen, ob die zunächst für die Dauer eines Jahres getroffene Vereinbarung über den 31.08.1999 hinaus zum Tragen komme. Auf die Entscheidung der Bundesanstalt für Arbeit bezüglich der Weiterführung der abH -- Maßnahme habe er -- der Beklagte -- keinerlei Einfluss. Auch wenn die Durchführung der abH -- Maßnahmen zu einer Daueraufgabe der Bundesanstalt für Arbeit geworden sei, so habe nicht davon ausgegangen werden können, dass der Vertrag verlängert werde. Um kostendeckend arbeiten zu können, werde er ausschließlich nach Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit der Bundesanstalt für Arbeit tätig. Die Beschäftigung der Klägerin sei daher mit der Durchführung einer von der Arbeitsverwaltung geförderten Maßnahme untrennbar verbunden. Es sei ihm auch finanziell nicht möglich, einen Zeitraum ungeförderter Beschäftigung aus Rücklagen zu überbrücken. Eine Bedarf an Förderung und Betreuung von Auszubildenden sei ohne die Einbindung der Tätigkeit in ein mit Drittmitteln gefördertes Projekt nicht vorhanden. Darüber hinaus müsse bei einer etwaigen Verlängerung des Vertrages damit gerechnet werden, dass die Arbeitsverwaltung die abH -- Teilnehmerplätze reduziere. Auch im Hinblick auf diesen Umstand sei der zukünftige Bedarf an pädagogischen Fachkräften nicht absehbar.

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Die Entscheidung des Arbeitsgerichts weiche überdies von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab, wonach eine Befristung in den Fällen der vorliegenden Art sachlich gerechtfertigt sei. Letztlich sei die getroffene Befristungsabrede bereits im Hinblick auf die Regelung in § 1 Abs. 1 BeschFG zulässig und wirksam.

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Zur Darstellung des Berufungsvorbringens des Beklagten im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 10.04.2000 (Bl. 97 bis 101 d. A.) sowie auf die ergänzenden Schriftsätze vom 16.06.2000 (Bl. 116 bis 120 d. A.) und vom 20.10.2000 (Bl. 144 u. 145 d. A.) Bezug genommen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.01.2000 -- AZ: 3 Ca 2492/99 -- abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, die Bereitstellung von ausbildungsbegleitenden Hilfen sei -- was der Beklagte nicht bestreitet -- eine Daueraufgabe der Arbeitsverwaltung. Der Bedarf an ausbildungsbegleitenden Hilfen sei seit vielen Jahren stabil. Die zwischen dem Beklagten und der Bundesanstalt für Arbeit unter dem 12.08./31.08. getroffene Vereinbarung weise dem Beklagten die Durchführung der betreffenden Maßnahmen für 216 Teilnehmer über einen Zeitraum von 3 Jahren zu. Dies komme in der vertraglich vereinbarten Verlängerungsoption zum Ausdruck. Die Tatsache, dass diese Option unter einem Vorbehalt stehe, könne die Befristung des Arbeitsvertrages nicht rechtfertigen. Ebenso wenig stelle der Finanzierungsvorbehalt, unter welchem die Weiterführung der abH -- Maßnahmen stehe, keinen sachlichen Grund für die Befristung dar.

20

Zur Darstellung der Berufungserwiderung im Weiteren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.05.2000 (Bl. 112 bis 115 d. A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 05.10.2000 (Bl. 142 u. 143 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die gem. § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist sowohl form-- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde weder durch die Befristungsabrede vom 01.09.1998 noch durch die Befristungsabrede vom 30.04.1999 beendet.

I.

22

Die Klage ist zulässig.

23

Es handelt sich vorliegend nicht um eine allgemeine Feststellungsklage i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO, sondern um eine (Entfristungs-) klage i. S. v. § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG.

24

Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung bedarf bei der für den Streit über eine Befristung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG gesetzlich vorgesehenen Form der Klage ebenso wie in den Fällen des § 4 Satz 1 KSchG keiner gesonderten Prüfung. Es folgt bereits aus der andernfalls nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BeschFG eintretenden Fiktion des § 7 KSchG.

II.

25

Die Klage ist auch begründet.

26

Die dreiwöchige Klagefrist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG ist unzweifelhaft gewahrt worden.

27

Die vereinbarte Befristung vom 01.09.1998 bedurfte, da der Klägerin der ihr ohne die Befristung zustehende Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG vorenthalten wurde, zu ihrer Rechtfertigung eines sachlichen Grundes. Ein solcher liegt jedoch im Streitfall nicht vor.

28

1.) Die Befristung lässt sich nicht damit rechtfertigen, bei Abschluss des Arbeitsvertrages sei es ungewiss gewesen, ob die Bundesanstalt für Arbeit den Vertrag mit dem Beklagten über die Durchführung der abH -- Maßnahme über den 31.08.1999 verlängern werde und ob -- im Falle einer Vertragsverlängerung -- die Zahl der Teilnehmer an der betreffenden Maßnahme und somit die Anzahl der erforderlichen pädagogischen Fachkräfte unverändert bleiben werde. Die bloße Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht grundsätzlich für die den gesetzlichen Kündigungsschutz umgehende Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus (Vgl. BAG, AP Nr. 182 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Sie gehört vielmehr zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, welches er nicht durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf seine Arbeitnehmer abwälzen kann. Der Arbeitgeber kann sich bei nicht oder nur schwer vorhersehbarem quantitativen Bedarf nicht darauf berufen, mit befristeten Arbeitsverträgen könne er leichter und schneller auf Bedarfsschwankungen reagieren (Vgl. BAG, AP Nr. 146 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

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Die sachliche Rechtfertigung einer Befristungsabrede wegen eines nur zeitweiligen Bedarfs verlangt vielmehr, dass bei Abschluss des Zeitvertrages aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorhergesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen. Deren Grundlagen hat er im Prozess darzulegen, damit der Arbeitnehmer seinerseits die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen (Vgl. BAG, AP Nr. 182 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

30

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten nicht. Er behauptet selbst nicht, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Prognose dahingehend erstellt zu haben, dass über das vorgesehene Vertragsende am 31.08.1999 voraussichtlich kein Bedarf an einer Beschäftigung der Klägerin mehr bestehen werde. Der Beklagte hat auch keine Tatsachen vorgetragen, welche eine solche Prognose hätten rechtfertigen können. Der Beklagte hat lediglich dargetan, dass hinsichtlich des künftigen Bedarfs an pädagogischen Fachkräften eine gewisse Unsicherheit bestanden habe. Aus dieser Unsicherheit allein ergibt sich jedoch nicht, dass -- wie erforderlich -- mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass für die Beschäftigung der Klägerin über den 31.08.1999 hinaus kein Bedarf besteht.

31

2.) Ebenso wenig rechtfertigt die finanzielle Abhängigkeit des Beklagten vor der Bundesanstalt für Arbeit die Befristung. Zwar wurde dem Beklagten nach dem Inhalt des mit der Bundesanstalt für Arbeit geschlossenen Vertrages eine Option für die Durchführung der abH -- Maßnahme über den 31.08.1999 hinaus ausdrücklich u. a. nur unter der Voraussetzung gewährt, dass entsprechende Haushaltsmittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Wegen der zeitlichen Begrenzung eines Haushaltsplanes ist es ungewiss, ob ein künftiger Haushaltsplan noch Mittel vorsieht. Diese Unsicherheit der finanziellen Entwicklung genügt jedoch allein nicht als Sachgrund für eine Befristung (Vgl. BAG, AP Nr. 146 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Etwas anderes gilt zwar für den Bereich des öffentlichen Dienstes dann, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die nur befristet bewilligt worden ist oder deren Streichung zum Ablauf der vereinbarten Befristung mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. In diesen Fällen kann nämlich angenommen werden, der Haushaltsgesetzgeber habe sich mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender Bedarf besteht. Dies bedeutet aber nicht, dass derart befristete öffentliche Haushaltsmittel ohne weiteres die Befristung von Arbeitsverhältnissen rechtfertigen würden, die private von einem Träger öffentlicher Verwaltung beauftragte Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern abschließen. Vielmehr sind die privaten Arbeitgeber von ihrer Obliegenheit, selbst eine Prognose anzustellen, in einem solchen Fall nicht entbunden (Vgl. BAG, AP Nr. 221 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

32

3.) Die weitgehende Abhängigkeit des Beklagten von den Anforderungen und Vorgaben der Bundesanstalt für Arbeit stellt auch keinen "Mischtatbestand" dar, der die Befristung des mit der Klägerin abgeschlossenen Arbeitsvertrages rechtfertigen könnte.

33

Die Beklagte kann sich diesbezüglich nicht mit Erfolg auf die Urteile des BAG vom 28.05.1986 (AP Nr. 101 und Nr. 102 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) und vom 29.10.1986 --7 AZR 137/85-- berufen. Zwar hat das BAG in diesen Entscheidungen (ebenso: BAG, AP Nr. 126 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) bei den im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit durchgeführten und von ihr im Wesentlichen auch finanzierten "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer" (MBSE) die Befristung der zwischen den Lehrkräften und den Maßnahmeträgern geschlossenen Arbeitsverträge für wirksam erachtet. Zur Begründung hat das BAG vor allem darauf abgestellt, dass es sich bei den MBSE -- Maßnahmen für den einzelnen Maßnahmeträger um die Wahrnehmung von jeweils befristet (kursjahrbezogenen) übertragenen sozialstaatlichen Sonderaufgaben von begrenzter Dauer handele. Der projektbedingte personelle Mehrbedarf stelle wegen der weitgehend durch die Bundesanstalt für Arbeit fremdbestimmten Personalvorgaben sowie wegen der für den einzelnen Maßnahmeträger bestehenden Unsicherheit über die Durchführung weiterer MBSE -- Maßnahmen einen sachlichen Grund dar, die Arbeitsverhältnisse der projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer für die Dauer des jeweiligen Kursjahres zu befristen.

34

Diese Rechtsprechung hat das BAG jedoch in seiner Entscheidung vom 22.03.2000 (AP Nr. 221 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ausdrücklich dahingehend präzisiert, dass in den Fällen, in denen sich die Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, die Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein keinen hinreichenden Sachgrund für die Befristung der Arbeitsverhältnisse der bei dem Auftragnehmer angestellten Arbeitnehmer darstellt. Zwar besteht für den Auftragnehmer, dem die Durchführung der Maßnahme jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum, wie etwa ein Ausbildungsjahr, übertragen wird, die Ungewissheit, ob er danach einen Anschlussauftrag erhält. Diese Unsicherheit darf jedoch nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Sie rechtfertigt keine Einschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes. Der Umstand, dass der Auftragnehmer im Bereich sozialstaatlicher Vorsorge tätig wird, rechtfertigt allein keine andere Beurteilung. Ebenso wenig entbindet die Fremdbestimmtheit und die durch die Bindung an einen bedarfsabhängigen Personalschlüssel seines Auftraggebers entstehende Einschränkung der personellen Planungskompetenz den Auftragnehmer von der auch sonst bei sog. Ungewissheitstatbeständen bestehenden Obliegenheit, bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine auf konkreten Tatsachen beruhende Prognose darüber zu erstellen, ob mit Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses der Beschäftigungsbedarf für den Arbeitnehmer voraussichtlich entfallen wird (Vgl. BAG, AP Nr. 221 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Dabei können die Schwierigkeiten, die für den Arbeitgeber bei der Erstellung von Bedarfsprognosen aufgrund der Fremdbestimmtheit seiner Planungsmöglichkeiten entstehen, bei den materiellen Anforderungen an die Prognose und auch bei der prozessualen Substantiierungslast Berücksichtigung finden. Es ist aber nicht gerechtfertigt, allein wegen der vom Arbeitgeber selbst freiwillig eingegangenen Beschränkungen seiner personellen Planungskompetenz auf das Erfordernis einer Prognose zu verzichten. Die Prognose des voraussichtlichen Beschäftigungsbedarfs ist vielmehr auch bei der Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben Teil des Sachgrundes für die Befristung von Arbeitsverhältnissen (Vgl. BAG, AP Nr. 221 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

35

Die Durchführung von abH-Maßnahmen stellt sich -- wie der Beklagte selbst vorträgt -- nicht als zeitlich begrenztes Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers dar. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Ausführungen des BAG in seiner Entscheidung vom 22.03.2000, denen sich die Berufungskammer uneingeschränkt anschließt, bedurfte es daher für die Rechtfertigung der Befristung einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose darüber, ob mit Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin voraussichtlich entfallen wird. Eine solche Prognose hat der Beklagte -- wie bereits ausgeführt -- jedoch nicht erstellt.

36

4.) Die Befristungsabrede vom 01.09.1998 ist schließlich vorliegend nicht bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG wirksam. Zwar ist nach dieser Vorschrift die Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keines sachlichen Grundes. Ein Vertrag ist jedoch nur dann nach § 1 Abs. 1 BeschFG befristet, wenn die Parteien die Befristung hierauf stützen wollten. Dies muss nicht ausdrücklich geschehen. Da § 1 BeschFG kein Zitiergebot enthält, kann sich der Parteiwille, eine Befristung nach dieser Vorschrift zu vereinbaren, auch aus den Umständen ergeben. Hieran ist vor allem dann zu denken, wenn die Befristung einer Rechtfertigung bedurfte und bei Vertragsschluss über andere gesetzliche Befristungstatbestände oder Sachgründe nicht gesprochen wurde und zur Rechtfertigung der Befristungsabrede lediglich das BeschFG in Betracht kommt. Wurden dagegen der Befristungsabrede andere gesetzliche Befristungstatbestände oder Sachgründe zugrunde gelegt, so kann der Vertrag regelmäßig nicht als ein nach dem BeschFG befristeter Vertrag angesehen werden (Vgl. BAG, Urteil vom 28.06.2000 --7 AZR 920/98-). Hiernach handelt es sich bei dem Vertrag vom 01.09.1998 nicht um einen Vertrag nach dem BeschFG. Die Parteien wollten die in diesem Vertrag vereinbarte Befristung nicht auf § 1 Abs. 1 BeschFG stützen. Die Befristung wurde vielmehr auf einen im Vertrag ausdrücklich angeführten Sachgrund gestützt.

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5.) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde auch nicht durch die im Vertrag vom 30.09.1999 getroffene Befristungsabrede zum 31.08.2000 beendet. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin diesen Vertrag ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung der im 1. Arbeitsvertrag enthaltenen Befristung unterzeichnet hat. Die Klägerin hat dadurch deutlich gemacht, dass sie durch die Unterzeichnung des Vertrages auf den u. U. bereits aufgrund der früheren unwirksamen Befristung erworbenen Bestandsschutz nicht verzichten will. Der unter einem solchen Vorbehalt unterzeichnete Vertrag gilt nur dann, wenn die Parteien nicht schon aufgrund des vorangegangenen Arbeitsvertrages in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (Vgl. KR -- Lipke, 5. Auflage, § 620 BGB, Rd -- Nr. 125 a m. w. N.). Die im Vertrag vom 30.09.1999 vereinbarte Befristung kommt daher vorliegend nicht zum Tragen.

III.

38

Nach allem war die Berufung des Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

39

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

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