Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Ta 104/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.03.2010 - 2 Ca 1734/09 - wird als unzulässig verworfen.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
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Die statthafte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist unzulässig, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Notfrist von zwei Wochen eingelegt worden ist und sich der vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag der Schuldnerin als unbegründet erweist.
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1. Der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts vom 24.03.2010 ist der Schuldnerin am 30.03.2010 wirksam zugestellt worden. Wie es sich aus der Zustellungsurkunde vom 30.03.2010 (Bl. 53 d.A.) ergibt, ist der Zwangsgeldbeschluss an diesem Tag gemäß § 180 ZPO durch Einlegung in einen dem Geschäftsraum der Schuldnerin gehörenden Briefkasten zugestellt worden.
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Die Schuldnerin kann sich diesbezüglich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich ihr Firmensitz nicht am Ort der erfolgten Zustellung befindet. Geschäftsraum im Sinne der § 178, 180 ZPO ist jeder Raum, von dem aus der Zustelladressat seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Darüber hinaus muss derjenige, der sich nach außen hin als Gewerbetreibender ausgibt und den Rechtsschein hervorruft, er unterhalte als solcher ein besonderes Geschäftslokal, eine dorthin gerichtete Zustellung gegen sich gelten lassen (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 178 Rz. 16 f.). Im Streitfall muss davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin (zumindest auch) unter der Adresse, an der die Zustellung erfolgte, ihrer Geschäftstätigkeit nachgeht. Die Schuldnerin hat nämlich unter Angabe der betreffenden Adresse in ihrem Briefkopf zwei Schreiben vom 22.10.2009 (Bl. 10 und 16 d.A.) an das Arbeitsgericht gerichtet. Auch in dem gegen den Mahnbescheid gerichteten Widerspruch vom 22.10.2009 (Bl. 11 d.A.) hat die Schuldnerin diese Adresse angegeben. Sie hat daher zumindest den Rechtsschein hervorgerufen, dort ein Geschäftslokal zu unterhalten. Darüber hinaus sind der Schuldnerin sämtliche an diese Anschrift gerichteten und dort zugestellten Schriftstücke (Mahnbescheid vom 08.10.2009, Ladung zum Gütetermin am 07.12.2009, Terminsverlegung auf den 14.12.2009 sowie auch der Zwangsgeldbeschluss selbst) tatsächlich zugegangen.
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Die Schuldnerin ist demgemäß auch zum Gütetermin am 14.12.2009 erschienen und hat - ohne eine Fehlerhaftigkeit der im Rubrum angegebenen Anschrift zu rügen - einen Vergleich geschlossen, der unter Ziffer 4 die Verpflichtung enthält, dem Gläubiger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Soweit die Schuldnerin schließlich geltend macht, sie verfüge unter der betreffenden Adresse nicht über einen "ausgewiesenen Briefkasten", so steht dem der Inhalt sämtlicher in der Akte befindlichen Zustellungsurkunden entgegen.
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Der Zwangsgeldbeschluss ist der Schuldnerin daher am 30.03.2010 wirksam zugestellt worden mit der Folge, dass die erst am 14.04.2010 eingelegte sofortige Beschwerde verspätet ist.
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2. Der vorsorglich gestellte Antrag der Schuldnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
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Die Schuldnerin war nicht i.S.v. § 233 ZPO ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhalten.
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Dabei kann offen bleiben, ob (auch) ihren Prozessbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Zwar muss das Nicht-Verschulden an der Fristversäumung grundsätzlich in der Person des Vertreters gegeben sein. Auf ein (Mit-) Verschulden der Partei selbst kommt es aber zusätzlich dann an, wenn sie durch ihr Verhalten die Fristversäumung mit herbeigeführt hat (Zöller/Greeger, a.a.O., § 233 Rz. 17). Vorliegend trägt die Schuldnerin selbst vor, dass sie Fristversäumung (zumindest auch) darauf zurückzuführen ist, dass sie den Zwangsgeldbeschluss mit einem Eingangsstempel vom 31.03.2010 versehen hat. Diese falsche Angabe des Zugangsdatums führte - unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens der Schuldnerin - dazu, dass in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten der 14.04.2010 als Fristende notiert wurde. Die Fristversäumung beruhte daher auf einem Mitverschulden der Schuldnerin selbst, so dass sich der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet erweist.
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3. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
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Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass sie die Vollstreckung des Zwangsgeldes sowie der ersatzweisen Zwangshaft abwenden kann, indem sie ihre im Vergleich vom 14.12.2009 titulierte Verpflichtung, dem Gläubiger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, erfüllt.
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