Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 130/10
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied- vom 08.04.2010- 7 Ca 1313/07- aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
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Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob sich zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ergeben habe. Der Kläger hat daraufhin das erneut ausgefüllte Formular mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt, in dem er handschriftlich vermerkt hatte, dass keine Veränderung seiner Verhältnisse eingetreten sei. Des Weiteren hat er seine monatlichen Belastungen mit 265,- Euro für Mietkosten, 100,- Euro für Heizungskosten und 60,- Euro für Nebenkosten beziffert sowie angegeben, auf einen Kredit 383,40 Euro monatlich zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat den Kläger daraufhin aufgefordert, seine Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Daraufhin hat der Kläger eine Kopie seines aktuellen Mietvertrages übersandt, aus der hervorgeht, dass er monatlichen Mietzins in Höhe von 205,- Euro zuzüglich einer Vorauszahlung von Betriebskosten in Höhe von 60,- Euro schuldet. Weiter hat der Kläger einen Kontoauszug für das Jahr 2007 übersandt, anhand dessen sich die Ratenzahlungen auf den Kredit in Höhe von monatlich 383,40 Euro monatlich für das Jahr 2007 nachvollziehen lassen. Außerdem hat der Kläger eine Kopie seiner Lohnabrechnung für April 2009 übersandt sowie Teile eines Bescheids zur Bewilligung von Arbeitslosengeld II, auf dem jedoch die Jahreszahlen des Bewilligungszeitraumes nicht lesbar sind. Das Arbeitsgericht hat den Kläger danach aufgefordert, die Kopie einer aktuellen Lohnabrechnung zu übersenden und einen Nachweis für die tatsächliche Zahlung der Kreditraten sowie einen Nachweis für die Heizungskosten zu erbringen. Als der Kläger auf diese Aufforderung nicht mehr reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 08.04.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12.04.2010, aufgehoben.
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Mit am 13.04.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen Beschwerde eingelegt. Nachdem die Beschwerde nicht begründet wurde, hat das Arbeitsgericht dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht hat der Kläger eine Lohnabrechnung für Juni 2010 sowie einen Einzahlungsbeleg der Deutschen Bank über 383, 40 Euro vom 06.07.2010 und einen Kontoauszug vom 05.07.2010 vorgelegt. Aus der Lohnabrechnung ergibt sich, dass der Kläger derzeit monatlich 1.350, 75 Euro netto verdient. Der Kontoauszug zeigt die Zahlung von 100,- Euro an RWE.
II.
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Der als sofortige Beschwerde auszulegende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; die sofortige Beschwerde ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
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Die sofortige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg.
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Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Belege für die Einkommenssituation des Beschwerdeführers vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht die erforderlichen Belege vorgelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10 -) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
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Die von dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse führen nicht zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung ratenloser Prozesskostenhilfe. Nach den Angaben des Beschwerdeführers verfügt er derzeit über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.934,- Euro. Hiervon sind gem. § 82 Abs. 2 SGB XII Abzüge für Lohnsteuer in Höhe von 202,72 Euro sowie für Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 381,03 Euro vorzunehmen. Ferner sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge in Höhe von 180,- Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO, in Höhe von 395,- Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO und der Freibetrag für das 1. Kind in Höhe von 276,- Euro in Abzug zu bringen. Darüber hinaus waren monatlichen Kosten für Miete in Höhe von 205,- Euro sowie für Nebenkosten in Höhe von 60,- Euro abzuziehen. Der Kläger hat auch hinreichend belegt, dass er Heizungskosten in Höhe von 100,- Euro zahlt sowie Abzahlungsverpflichtungen in Höhe von 383,40 Euro monatlich hat, welche ebenfalls abzuziehen sind. Es ergibt sich dann ein anrechenbares Einkommen von gerundet minus 249 Euro, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist, Raten zu zahlen.
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Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz Auswärtige Kammern Neuwied- vom 08.04.2010 war somit aufzuheben.
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Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.
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Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen, die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
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Referenzen
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 2x
- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 1x
- § 82 Abs. 2 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 2x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- 7 Ca 1313/07 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 18/10 1x