Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 266/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.02.2010 - 2 Ca 2167/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung und um Weiterbeschäftigung.
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Die am ... Januar 1966 geborene Klägerin, die geschieden und einem 1992 geborenen Sohn gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, wird von der Beklagten seit 01. April 1990 als Sachbearbeiterin im Anstellungsverhältnis gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.379,57 € brutto beschäftigt.
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Die Klägerin leidet laut vertrauensärztlicher Stellungnahme vom 29. Mai 2007 an einer wahrscheinlich seit 2003 beginnenden, zunehmenden Depression. In diesem Zusammenhang war die Klägerin zuletzt vom 19. Mai bis 23. Oktober 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Bis zum letztgenannten Zeitpunkt war sie in stationärer Behandlung.
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Ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben der AOK vom 11. Dezember 2008 hat folgenden Inhalt:
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"Mitteilung über die Beendigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit
Sehr geehrte Frau C.,
seit dem 19.05.2008 sind Sie arbeitsunfähig erkrankt und beziehen seit dem 30.06.2008 Krankengeld von unserer Kasse.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) teilte uns nach Einsicht der uns vorliegenden medizinischen Unterlagen mit, daß eine weitere Arbeitsunfähigkeit noch bis längstens zum 31.12.2008 plausibel ist. Es sollte jedoch umgehend mit einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben begonnen werden.
Den entsprechenden Antrag haben Sie trotz schriftlicher Erinnerung nicht von Herrn Dr. S ausfüllen lassen und unterschriebene bis spätestens 11.12.2008 bei uns wieder eingereicht.
Somit besteht Arbeitsfähigkeit ab dem 01.01.2009.
Durch die Beendigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit endet auch gleichzeitig Ihr Anspruch auf Krankengeld spätestens am 31.12.2008. Für das noch zustehende Krankengeld bitten wir Sie einen von Ihrem Arzt ausgefüllten Auszahlschein einzureichen. Bitte stellen Sie sich ab dem 01.01.2009 Ihrem Arbeitgeber wieder zur Verfügung, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Ihrem behandelnden Arzt haben wir ein Kopie dieses Schreibens zur Kenntnis zugeschickt".
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Am 12. Januar 2009 stellte sich die Klägerin ohne Termin notfallmäßig in der Praxis des sie behandelnden Arztes Dr. S vor.
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Die Klägerin nahm ihre Arbeit erst am 14. Juli 2009 wieder auf.
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Mit Schreiben vom 10. August 2009 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die außerordentliche Kündigung u. a. mit der Begründung, dass sie - die Beklagte - am 28. Juli 2009 durch die Krankenkasse Kenntnis davon erlangt habe, wonach der medizinische Dienst der AOK die Klägerin im Rahmen einer im Dezember 2008 aus diesem Anlass durchgeführten Untersuchung bereits ab 24. Oktober 2008 als arbeitsfähig beurteilt hätte und die Klägerin spätestens ab diesem Zeitpunkt die Arbeit hätte wieder aufnehmen müssen, oder sich beim Arbeitgeber erneut bzw. weiterhin arbeitsunfähig erkrankt hätte melden und dies mit einem entsprechenden ärztlichen Nachweis hätte belegen müssen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen,
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sie sei in der Zeit vom 23. Oktober 2008 bis 13. Juli 2009 aufgrund schwerer depressiver Erkrankung weiter arbeitsunfähig gewesen. Dies würde durch das Schreiben des Dr. S vom 05. November 2009 belegt.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.08.2009 beendet werden wird,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte hat,
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Klageabweisung
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beantragt.
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Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien 1. Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Februar 2010 - 2 Ca 2167/09 - Bezug genommen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens legte die Klägerin ein auf Veranlassung ihres Prozessbevollmächtigten erfolgtes Schreiben des Dr. S mit folgendem Inhalt vor:
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"Sehr geehrter Herr D.,
in Beantwortung Ihres o. g. Schreibens kann ich Ihnen mitteilen, dass Frau C. sich am 29.10.2008 in meiner Sprechstunde vorstellte, nachdem sie am 23.10.2008 aus der stationären psychiatrischen Behandlung in S entlassen wurde.
Zu diesem Zeitpunkt stellte ich Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres fest.
Einen am 3.12.2008 vereinbarten Konsultationstermin nahm Frau C. nicht wahr.
Sie stellte sich dann am 12.1.2009 ohne Termin notfallmäßig in der Praxis vor. Hierbei berichtete sie, dass sie Ende 2008 erneut ein seelisches Tief gehabt habe. Aufgrund dessen habe sie kein Termine wahrgenommen und auch ihre Post nicht mehr geöffnet.
Vor dem Hintergrund, das eine ähnliche Problematik in früheren depressiven Phasen bei der Patientin bereits aufgetreten war, erscheint mir dies plausibel.
Auch war zu dem Zeitpunkt ein schwere depressive Symptomatik erkennbar. Diese begründete nach meiner Auffassung sowohl Arbeitsunfähigkeit als auch die Notwendigkeit einer erneuten stationären Behandlung. Dementsprechend stellte ich einen Auszahlschein aus und veranlasste die Anmeldungen zur erneuten stationären Behandlung in S.
Aufgrund des geschilderten Ablaufs gehe ich davon aus, dass auch in der Zeit zwischen dem 29.10.2008 unter dem 12.1.2009 Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, auch wenn ich in diesem Zeitraum keine Gelegenheit hatte, dies persönlich festzustellen".
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Das Arbeitsgericht hat der Klage im vorerwähnten Urteil stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, soweit die Beklagte die außerordentliche Kündigung auf behauptete Verstöße gegen Mitwirkungspflichten stütze, sei die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungserklärungsfrist unwirksam. Dies beträfe die Nichtvorlage des Entlassungsscheins nach Beendigung der stationären Behandlung am 23. Oktober 2008 und das Nichtreagieren auf die Schreiben der Beklagten vom 05. Februar und 07. April 2009 bezüglich einer Wiedereingliederung sowie die Nichtvorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit bis zum 13. Juli 2009. Diese Umstände seien der Beklagten bei Wiederaufnahme der Arbeit am 14. Juli 2009 bekannt gewesen. Die Kündigung sei hingegen erst am 10. August 2009 ausgesprochen worden. Für den behaupteten Kündigungsgrund einer tatsächlichen Arbeitsfähigkeit ab 24. Oktober 2008 bis 13. Juli 2009 läge kein wichtiger Grund vor. Die Beklagte habe es über einen sehr langen Zeitraum nach der Entlassung aus der stationären Behandlung hingenommen, dass die Klägerin ohne Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeit nicht aufgenommen habe. Sie habe auch keine Abmahnung erteilt. Die telefonische Mitteilung der AOK vom 28. Juli 2009 sei kein Beweis für eine Arbeitsfähigkeit. Unstreitig habe es nach der stationären Behandlung keine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst gegeben. Aus dem Schreiben der AOK an die Klägerin vom 11. Dezember 2008 könne keine Arbeitsfähigkeit ab 24. Oktober 2008 hergeleitet werden. Auch die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ergäbe keinen Beweiswert für eine Arbeitsfähigkeit. Der Weiterbeschäftigungsanspruch sei nach §§ 611, 613 BGB in Verbindung mit § 242 BGB begründet.
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Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des bezeichneten Urteils (Seite 4 - 9 = Bl. 95 - 100 d. A.) Bezug genommen.
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Gegen das der Beklagten am 29. April 2010 zugestellten Urteils richtet sich deren am 28. Mai 2010 eingelegte und am 28. Juli 2010 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Juli 2010.
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Die Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor,
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das Arbeitsgericht habe Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast fehlerhaft angewandt. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 2010 - 9 Sa 275/09 - sei es Sache des Arbeitnehmers bei Umständen, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprächen, weiter zu substantiieren, welche Krankheiten vorgelegen hätten und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Klägerin habe weder ein den Zeitraum der behaupteten Arbeitsunfähigkeit abdeckendes Attest vorgelegt, noch zu den näheren Umständen der Arbeitsunfähigkeit vorgetragen. Das Schreiben des Arztes Dr. S vom 05. November 2009 datiere später als die Kündigung und sei in Beantwortung eines Anschreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstellt worden. Einen vereinbarten Konsultationstermin am 03. Dezember 2008 habe die Klägerin nach diesem Schreiben nicht wahrgenommen. Auch die möglicherweise zugrunde liegende Information der AOK an Dr. S wegen einer stufenweisen Wiedereingliederung hätte nicht zur ärztlichen Nachfrage des Dr. S geführt. Eine erneute stationäre Behandlung habe nicht stattgefunden. Die Klägerin sei mit Schreiben der AOK vom 11. Dezember 2008 davon unterrichtet worden, dass die Krankenkasse von einer Arbeitsfähigkeit ab 01. Januar 2009 ausginge. Die Klägerin sei "gesund genug" gewesen, um auf die Mitteilung der AOK mit einem Arztbesuch am 12. Januar 2009 zu reagieren. Die Beklagte müsse sich nicht auf irgendwelche Plausibilitätsvermutungen verweisen lassen. Vorsorglich würde ein Sachverständigengutachten beantragt. Es läge ein eklatanter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Arbeitsleistung vor. Mit den Ausführungen zur Verfristung überginge das Arbeitsgericht den Sachvortrag der Beklagten, wonach das Bundeswehrdienstleistungszentrum M von der AOK fernmündlich darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Klägerin bereits seit 24. Oktober 2008 als arbeitsfähig beurteilt worden sei.
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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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Zurückweisung der Berufung
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und erwidert,
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sie sei über den 24. Oktober 2008 hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Dies ergäbe sich aus dem Auszahlungsschein der AOK vom 12. Januar 2009 mit dem Vermerk "noch arbeitsunfähig", ferner aus der Verordnung einer Krankenhausbehandlung vom 12. Januar 2009 durch den Arzt Dr. S sowie aus dem Schreiben des Dr. S vom 05. November 2009. Auch die sozialmedizinische Beurteilung des MDK ginge von einer Arbeitsfähigkeit erst ab Anfang 2009 aus. Der Beklagten sei es nicht gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung zu erschüttern. Maßgeblich seien für die bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit vorliegende Depression ausschließlich objektive medizinische Kriterien. Daher ginge die Forderung, wonach die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung hätte nachweisen müssen, ins Leere. Im Übrigen habe diesbezüglich auch keine Vorlagepflicht bestanden, da der Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28. Juli 2010 (Bl. 145 - 151 d. A.) hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 02. September 2010 (Bl. 179 - 182 d. A.) Bezug genommen.
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Zugleich wird auf die Feststellung in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 15. Oktober 2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft; es wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.
II.
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In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Februar 2010 - 2 Ca 2167/09 - zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. August 2009 beendet worden ist und zur Weiterbeschäftigung im beantragten Umfang verurteilt.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.
III.
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Die Angriffe der Berufung und die Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geben zu folgenden Ergänzungen Anlass:
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1. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, das Arbeitsgericht habe im Hinblick auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 2010 - 9 Sa 275/09 - die Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast fehlerhaft angewandt und es sei von einer weiteren Substantiierungspflicht des Arbeitnehmers bei Umständen gegeben, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprächen, ist allein zutreffend, dass im vorerwähnten Urteil bei erschüttertem Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine weitere Substantiierungspflicht des Arbeitnehmers ausgelöst wird. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht von einer solchen tatsächlichen und zivilprozessualen Situation auszugehen. Die Klägerin hat nämlich unter Vorlage einer Bestätigung des sie behandelnden Arztes Dr. S vom 05. November 2009 nachvollziehbar erklärt, dass entgegen der Annahme der Beklagten in der Zeit bis zu ihrer Wiederaufnahme der Arbeit am 14. Juli 2009 eine Arbeitsunfähigkeit wegen schwerer Depression vorgelegen hat. Aus der Stellungnahme des Dr. S (Bl. 68 d. A.) ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Vorstellung der Klägerin am 12. Januar 2009 eine schwere depressive Symptomatik erkennbar war, die sowohl Arbeitsunfähigkeit als auch die Notwendigkeit einer erneuten stationären Behandlung begründete. Des Weiteren ergibt sich aus diesem Schreiben, dass der Arzt einen Auszahlungsschein ausstellte und eine erneute Anmeldung zur stationären Behandlung in veranlasste.
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Dem steht die an die Klägerin gerichtete Mitteilung der AOK vom 11. Dezember 2008 nicht entgegen. Die dort gezogene Schlussfolgerung "somit besteht Arbeitsfähigkeit ab 01. Januar 2009" ist nicht mit entsprechenden Tatsachen belegt, sondern als bloße Folgerung aus einem nicht gestellten Antrag in Zusammenhang mit einer angeregten stufenweisen Wiedereingliederung anzusehen. Die in der Bestätigung des Dr. S beschriebene Situation "Sie (scil. die Klägerin) stellte sich am 12. Januar 2009 ohne Termin notfallmäßig" und "auch war zu diesem Zeitpunkt eine schwere depressive Symptomatik erkennbar" ist für die Berufungskammer ausreichend, um die längere zeitliche Phase bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit am 14. Juli 2009 erklärbar zu machen; denn eine schwere depressive Symptomatik ist mit den in der medizinischen Literatur beschriebenen Symptomen wie etwa einer Antriebshemmung, verringerten Entscheidungsfähigkeit, einem verlangsamten Denken, die bei schweren Episoden mit der Unmöglichkeit der Verrichtung auch einfachster Tätigkeit verbunden sein kann und dem Hinzutreten körperlicher Symptome durchaus erklärbar (vgl. Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 260. Aufl. S 380 ff; Dorsch, Psychologisches Wörterbuch S. 192 ff).
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Die Kammer sieht hierin keine bloßen Plausibilitätsvermutungen, sondern auch im Hinblick auf die Vorerkrankung, die laut vertrauensärztlicher Stellungnahme vom 29. Mai 2007 mit einer wahrscheinlich seit 2003 beginnenden zunehmenden Depression beschrieben und durch eine notwendige stationäre Behandlung gekennzeichnet ist, ausreichende Anhaltspunkte für ein krankheitsbedingtes Fehlen bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit und damit letztlich einen Ausschluss für den von der Beklagten angenommenen wichtigen Grund für die ausgesprochene Kündigung.
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
V.
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Ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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