Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 TaBV 23/10
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2010 - 3 BV 34/09 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
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Die Beteiligten des vorliegenden Beschluss- und Beschwerdeverfahrens streiten um die Aufhebung zweier personeller Maßnahmen der Antragsgegnerin gemäß § 101 BetrVG.
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Die Antragsgegnerin ist eine bundesweit operierende Drogeriemarktkette, der Antragsteller der bei ihr für den Bezirk C gebildete Betriebsrat. 1995 hat die Antragsgegnerin mit der damaligen Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen einen Tarifvertrag im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abgeschlossen.
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Dort heißt es unter anderem:
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"§ 1
Tariflicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
sachlich: für alle Verkaufsstellen oder Filialen der Fa. A., E., ausgenommen Lager (Logistik-Service Center), Zentrale, Verkaufsbüros, SB-Warenhäuser, Baumärkte, Fleischwerke und Fleischverkaufsstellen
persönlich: für alle im räumlichen und sachlichen Geltungsbereich bei der Fa. A. beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG."
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Seit dem Frühjahr 2008 zieht die Antragsgegnerin die Verkaufsstellenverwalterin der Verkaufsstelle S./D. Frau G. und seit einiger Zeit auch die im Bezirk C als Aushilfe eingesetzte Frau L. zur Unterstützung der Bezirksleitungen Frau K. bzw. Frau R. heran. Die von diesen Verkaufsstellenverwalterinnen vorzunehmenden Unterstützungstätigkeiten umfassen zum Beispiel die Umlagerung von Waren innerhalb verschiedener Verkaufsstellen des Bezirks T., die Erfassung von Abschriften und Eigenverbrauch, die alleinige Durchführung von Inventuren, die Durchführung von Änderungen der Arbeitszeit- und Pausenpläne sowie die Eintragung von Arbeitsanweisungen gegenüber gleichgestellten Mitarbeitern in die Arbeitsanweisungsbücher der einzelnen Verkaufsstellen. Allerdings haben Frau G. und Frau L. im Gegensatz zu den Bezirksleitungen keine eigenen Befugnisse zur Vornahme von Einstellungen, zum Ausspruch von Kündigungen oder zur Stellung von Anträgen nach § 99 BetrVG. Insoweit sind sie vollständig weisungsgebunden. Der Beteiligung des Antragstellers gemäß § 99 BetrVG fand bei der Übertragung der dargestellten Unterstützungstätigkeiten auf Frau G. und Frau L. nicht statt.
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Der Antragsteller hat vorgetragen,
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er habe nach § 99 BetrVG beteiligt werden müssen; insoweit handele es sich jeweils um eine Einstellung im Sinne dieser Vorschrift.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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der Antragsgegnerin zu untersagen, den Einsatz von Frau S. G. als Unterstützung der Bezirksleitung Frau A. K. aufrecht zu erhalten,
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der Antragsgegnerin zu untersagen, den Einsatz von Frau S. L. als Vertretung für den Einsatz von Frau H. S. zur Unterstützung der Bezirksleitung Frau C. R. aufrecht zu erhalten.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, es handele sich nicht um mitbestimmungspflichtige Einstellungen, da Frau G. und Frau L. den Bezirksleitungen obliegende Tätigkeiten ausführten, die auf Grund des zuvor dargestellten Tarifvertrages vom mitbestimmungsrechtlichen Geltungsbereich ausgenommen seien. Insoweit falle - unstreitig - die Arbeit der Bezirksleitungen und Vertriebsmitarbeiter unter den Begriff der "Verkaufsbüros", die der Tarifvertrag in § 1 Nr. 2 ausdrücklich von seinem sachlichen Geltungsbereich ausnehme. Ob diese Tätigkeit von den Bezirksleitungen selbst oder von dazu eingesetzten Helfern/Unterstützern ausgeführt werde, mache mitbestimmungsrechtlich keinen Unterschied. Im Übrigen wählten die Bezirksleitungen - unstreitig - den Betriebsrat auch nicht mit, da dieser eben nur die Arbeitnehmer der Verkaufsstellen bzw. Filialen im Sinne von § 1 Nr. 2 TV repräsentiere.
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Das Arbeitsgericht Trier hat die Anträge daraufhin durch Beschluss vom 11.03.2010 - 3 BV 34/09 - zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe wird auf Bl. 87 bis 93 d. A. Bezug genommen.
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Gegen den ihm am 24.03.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller durch am 22.04.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde durch am 08.06.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 26.05.2010 auf seinen begründeten Antrag hin die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung bis zum 08.06.2010 einschließlich verlängert worden war.
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Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die genannten Mitarbeiterinnen würden nur als Vertretung im Verkaufsbüro eingesetzt werden. Sie seien aber als Verkaufsstellenmitarbeiterinnen eingestellt und auch während der vertretungsweisen Tätigkeit lediglich als solche zu entlohnen. Auch während der Vertretungstätigkeit würden sie weiterhin als Mitarbeiterinnen ihrer Verkaufsstellen geführt. Eine Eingliederung in die Verkaufsbüros finde somit nicht statt. Folglich liege auch keine Eingliederung in den sachlichen Tätigkeitsbereich der Verkaufsbüros vor. Da die beiden Mitarbeiterinnen auf "gleicher Ebene" wie die in den Verkaufsstellen eingesetzten Mitarbeiterinnen beschäftigt würden, sei der Antragsteller bei der vertretungsweisen Einstellung zwingend zu beteiligen.
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Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beschwerdeführers wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 08.06.2010 (Bl. 116 bis 118 d. A.) Bezug genommen.
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Der Beschwerdeführer beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2010, 3 BV 34/09, wird es der Antragsgegnerin untersagt, den Einsatz von Frau S. G. als Unterstützung der Bezirksleitung Frau A. N. aufrecht zu erhalten,
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unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 11.03.2010 3 BV 34/09, wird es der Antragsgegnerin untersagt, den Einsatz von H. S. zur Unterstützung der Bezirksleitung Frau C. R. aufrecht zu erhalten.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die beiden Mitarbeiterinnen G. und L. würden nicht in einem Betrieb, für den der Antragsteller zuständig und gewählt sei, eingestellt. Sie seien dem Verkaufsbüro zugeordnet, nicht aber Verkaufsstellen oder Filialen. Der Betrieb, für den der Antragsteller gewählt sei, seien die Verkaufsstellen der Antragsgegnerin im "Bezirk C.". Auf die Vergütung der Mitarbeiterinnen komme es nicht an. Die Tätigkeit der beiden Mitarbeiterinnen sei eben nicht mehr nur diejenige einer Verkaufsstellenmitarbeiterin in einer Verkaufsstelle des Bezirks C.. Sie seien vielmehr eben auch Vertriebsmitarbeiterinnen, so dass der Beschwerdeführer für sie keine Zuständigkeit habe. Die beiden Mitarbeiterinnen übten auch Tätigkeiten aus, die eine Bezirksleitung ausübe.
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Zur weiteren Auffassung der Darstellung der Beschwerdegegnerin wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 21.06.2010 (Bl. 127 bis 130 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
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Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 04.11.2010.
I.
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Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nach §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Beschwerde ist auch gem. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
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In der Sache hat die Beschwerde aber keinen Erfolg.
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Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in seiner Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Anträge des Antragstellers/Beschwerde-führers unbegründet sind.
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Der Beschwerdeführer kann eine Aufhebung des Einsatzes der Arbeitnehmerinnen Frau G. und Frau L. als Unterstützung der Bezirksleitungen K. und R. nicht gemäß § 101 Satz 1 BetrVG verlangen. Denn insoweit handelt es sich nicht um mitbestimmungspflichtige Einstellungen im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Eine Einstellung in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem sie zum Arbeitgeber als Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an. Entscheidend ist, ob die von ihnen zu verrichtende Tätigkeit ihrer Art nach eine weisungsgebundene Tätigkeit ist, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zweckes des Betriebes zu dienen bestimmt ist und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Unerheblich ist es, ob und ggf. von wem ihnen tatsächlich Weisungen hinsichtlich dieser Tätigkeit erteilt werden (vgl. BAG 05.03.1991, AP Nr. 90 zu § 99 BetrVG 1972; 27.07.1993, NZA 1994, 92; 18.10.1994, NZA 1995, 281; 12.03.2001, AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Unterstützung der Bezirksleitungen bei deren Tätigkeit nicht als Einstellung i. S. von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anzusehen; davon ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen. Zwar verrichten die Arbeitnehmerinnen Frau G. und Frau L. ihre Unterstützungstätigkeiten weitgehend weisungsgebunden auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages. Erforderlich für das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung ist nach den zuvor dargestellten Grundsätzen aber eine Eingliederung der Personen in den Betrieb, damit sie gemeinsam mit den im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmern eine bestimmte Tätigkeit verrichten. Der "Betrieb" in diesem Sinne als Organisationsbasis für eine betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung kann aber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG von den Tarifvertragsparteien abweichend geregelt werden. Das hat zur Folge, dass die von den Tarifvertragsparteien insbesondere nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG festgelegte Organisationseinheit an die Stelle des klassischen "Betriebes" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes tritt (Richardi-Richardi, BetrVG, 10. Auflage, § 3, Rz. 3; Erfurter Kommentar-Koch, 10. Auflage, § 3 BetrVG, Rz. 1). Dies folgt auch ausdrücklich aus der Regelung des § 3 Abs. 5 BetrVG. Denn danach wird im Wege der gesetzlichen Fiktion eine anders, nämlich nach Maßgabe des entsprechenden Tarifvertrages abgegrenzte organisatorische Einheit als der Bereich festgelegt, in dem die gesetzliche Bestimmungsordnung gelten soll. Die nach Maßgabe der tariflichen Regelung im Sinne von § 3 BetrVG gebildeten Betriebsräte treten an die Stelle der klassischen Betriebsräte, nicht nur neben sie. Das hat zur Folge, dass sie in dem so verstandenen "betrieblichen" Geltungsbereich, für den sie gewählt wurden, die gesetzliche Struktur verdrängen. Danach bilden einen "Betrieb" in diesem Sinne die Verkaufsstellen - Filialen der Antrags-, Beschwerdegegnerin, nicht aber die Verkaufsbüros, die der Tarifvertrag in § 1 Nr. 2 ausdrücklich von seinem sachlichen Geltungsbereich und damit auch vom mitbestimmungsrechtlichen Geltungsbereich ausnimmt. Die Tätigkeit der Bezirksleitungen fällt aber ebenso wie die der anderen Vertriebsmitarbeiter unter den Bereich der Verkaufsbüros. Da sie folglich nicht vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst wird und die Verkaufsbüros bzw. der Vertrieb auch keinen Teil des in diesem Sinne verstandenen Betriebs darstellen, findet eine Eingliederung der Arbeitnehmerinnen Frau G. und Frau L. nicht "im Betrieb zusammen mit den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern" statt, sondern allenfalls in die Bezirksleitungs- bzw. Vertriebstätigkeit, die nach der Fiktion des § 3 Abs. 5 BetrVG aber gerade nicht zum Betrieb in diesem Sinne zählt und daher von einer Mitbestimmungspflicht bzw. einem Mitbestimmungsrecht des Beschwerdeführers gerade ausgenommen ist.
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Unerheblich ist, ob die Mitarbeiterinnen Frau G. und Frau L. ihre Unterstützungstätigkeiten weisungsgebunden verrichten oder nicht; nichts anderes gilt für den Umstand, dass es sich bei ihnen um Personen handelt, die als Verkaufsstellenverwalterinnen und damit für einen in den Bereich des Tarifvertrages fallende Tätigkeit beschäftigt sind, da es für die Herausnahme aus dem tariflichen und damit auch aus dem mitbestimmungsrechtlichen Geltungsbereich nicht auf die Personen, sondern auf deren Tätigkeiten ankommt. Dies folgt aus Wortlaut und Systematik von § 1 des Tarifvertrages, der seine Bereichsausnahme nicht in Ziffer 3 im persönlichen, sondern unter Ziffer 2 im sachlichen Geltungsbereich vornimmt und seine Ausnahme auch nicht personen-, sondern sach- bzw. tätigkeitsbezogen formuliert, wenn er von "Verkaufsbüros" und nicht etwa von "als Bürokraft angestellten Arbeitnehmern" spricht. Deshalb erfasst, auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht, die Ausnahme vom Geltungsbereich jede Tätigkeit im sachlichen Bereich, unabhängig davon, ob derjenige, der sie ausführt, originär und ausschließlich dafür eingestellt worden ist oder ob es sich nur um einen an sich für andere Aufgaben angestellten Arbeitnehmer handelt, der die herausgenommenen Tätigkeiten lediglich zeitweise zur Unterstützung erbringt.
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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei den Unterstützungstätigkeiten jedenfalls zu einem großen Teil um Tätigkeiten handelt, die auch die anderen in den Verkaufsstellen tätigen Arbeitnehmer verrichten bzw. verrichten könnten. Insoweit ist der Sachvortrag des Beschwerdeführers widersprüchlich; zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in diesem Zusammenhang (Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 92, 93 d. A.) Bezug genommen. Soweit der Beschwerdeführer angeführt hat, die Unterstützungstätigkeiten würden, selbst wenn sie an sich den Bezirksleitungen oblägen, jedenfalls von Verkaufsstellenverwalterinnen durchgeführt und insoweit von der Bezirksleitung delegiert, ändert dies an der Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts nichts. Denn auch dann gehören diese Tätigkeiten ihrem Inhalt, also der Sache nach, zur Tätigkeit der Bezirksleitung, unabhängig davon, ob diese sie nun letztlich persönlich ausführen oder auch delegieren.
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Letztlich steht auch der Schutzzweck des § 99 BetrVG in Bezug auf Einstellungen der Annahme einer solchen personellen Maßnahme vorliegend entgegen. Denn der besteht in der Wahrung der Interessen der im "Betrieb" schon beschäftigten Arbeitnehmer (BAG 05.03.1991, 3 AZR 2/01, a. a. O.), genauer, der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft. Das gesetzlich vorgesehene Beteiligungsrecht des Betriebsrats hat dagegen nicht die Organisation des Betriebes zum Gegenstand und ist weder geeignet noch dazu bestimmt, alle Probleme zu lösen, die durch die Aufspaltung von Belegschaften entstehen (BAG, 18.10.1994, NZA 1995, 281). Das Mitbestimmungsrecht schützt allein die vom Betriebsrat repräsentierte Arbeitnehmerschaft, zu der aufgrund des hier einschlägigen Tarifvertrages der Bereich der Verkaufsbüros bzw. der Vertriebsbereich und die dort anfallenden Tätigkeiten eben nicht gehören. Sie fallen folglich aus dem mitbestimmungsrechtlich relevanten Bereich heraus.
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Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
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Es enthält keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die eine gegenteilige Entscheidung rechtfertigen könnten. Es macht lediglich deutlich, dass der Beschwerdeführer - aus seiner Sicht verständlich - die von der Kammer für zutreffend gehaltene Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt. Soweit der Beschwerdeführer auf die Zuordnung der Mitarbeiterinnen im Personalbereich zu den Verkaufsstellenmitarbeiterinnen abstellt, ist dies, wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, gerade unerheblich. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.
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Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 1, 2 Nr. 1 ArbGG.
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- ArbGG § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung 1x
- ZPO § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung 1x
- 3 BV 34/09 4x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- BetrVG § 5 Arbeitnehmer 1x
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- BetrVG § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen 8x
- BetrVG § 101 Zwangsgeld 2x
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- ArbGG § 72 Grundsatz 1x
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 1x