Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 211/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.03.2010, Az.: 6 Ca 606/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.08.2009 geendet hat.

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Die Beklagte stellt vornehmlich Mähdrescher her. Sie schloss mit dem Kläger einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 14.01.2008 bis 31.10.2008 ab. Mit Vereinbarung vom 21.10.2008 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 31.08.2009 verlängert. Mit Schreiben vom 28.10.2008 wurde dem Kläger die Tätigkeit eines Zusammenbauschlossers in der Abteilung 0 ab 01.11.2008 zugewiesen. Der Kläger wurde nach Entgeltgruppe 1 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz vergütet.

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Mit seiner am 11.08.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und mehrfach erweiterten Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.08.2009 geltend. Außerdem verlangt er für den Fall des Obsiegens seine Weiterbeschäftigung sowie die Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 01.09.2009 bis 31.01.2010.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens der Parteien und ihrer Sachanträge erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 11.03.2010, Az.: 6 Ca 606/09 (Bl. 59 ff. d. A.).

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Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die am 21.10.2008 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.08.2009 sei wirksam. Es handele sich um die nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ohne Sachgrund wirksame erstmalige Verlängerung des am 14.01.2008 abgeschlossenen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages. Im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagten vom 28.10.2008 hätten die Parteien keine weitere der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Befristung vereinbart, sondern lediglich die Arbeitsbedingungen während der Laufzeit der sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses geändert. Vereinbarten die Parteien während der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit eine Änderung der Arbeitsbedingungen, unterliege eine solche Vereinbarung nicht der Befristungskontrolle, weil sie keine neue Befristungsabrede enthalte. Es könne dahin stehen, ob die Beklagte dem Kläger ab dem 01.11.2008 eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen habe. Dies sei befristungsrechtlich ohne Bedeutung. Auch liege hierin kein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. TzBfG, selbst wenn man von einer Änderung der Vertragsbedingungen mit Wirkung ab dem 01.11.2008 ausgehe, da lediglich die Befristung, also die Vertragsdauer, dem Schriftformerfordernis unterliege. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seiten 6 - 9 des Urteils (Bl. 64 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Das genannte Urteil ist dem Kläger am 31.03.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 28.04.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.05.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 19.05.2010, begründet. Er trägt vor, er sei nur bis zum 03.11.2008 in der ursprünglich arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als Verpacker unter zutreffender Eingruppierung in Entgeltgruppe E 1 ERA tätig gewesen. Ab dem 03.11.2009 habe ihm die Beklagte per Direktionsrecht eine gänzlich andere, höherwertige Tätigkeit als Zusammenbauschlosser zugewiesen, die zumindest nach Entgeltgruppe 3 ERA zu vergüten gewesen sei. Hierdurch habe die Beklagte per Weisung unzulässig einseitig die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten vollständig ausgetauscht. Ab dem 03.11.2008 sei er daher nicht mehr im Rahmen des ursprünglich befristeten Arbeitsvertrages vom 14.01.2008 beschäftigt worden, der Grundlage der Vertragsverlängerung vom 21.10.2008 gewesen sei, sondern in einem rechtlich völlig anders ausgestalteten Arbeitsverhältnis. Außer der Identität der Parteien habe ab 03.11.2008 keine gemeinsame Schnittmenge mit dem ursprünglich befristeten Arbeitsvertrag mehr bestanden, sondern vielmehr sei der Leistungsinhalt des Vertrages komplett ausgetauscht worden. Dies stelle den Abschluss eines neuen Vertrages dar. Da eine Änderung der Hauptleistungspflichten nur einvernehmlich vertraglich oder einseitig durch Änderungskündigung habe erfolgen können und die Beklagte auch gewusst habe, dass ein Einsatz als Zusammenbauschlosser nicht vom Direktionsrecht gedeckt gewesen sei, ergebe sich in Anwendung der §§ 126, 125, 140 BGB i. V. m. § 14 Abs. 4 TzBfG die Unwirksamkeit der mündlich oder konkludent erfolgten befristeten Vertragsverlängerung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 17.05.2010 (Bl. 102 ff. d. A.) und vom 06.07.2010 (Bl. 149 f. d. A.) Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens, vom 11.03.2010, Az.: 6 Ca 606/09 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 21.10.2008 vereinbarten Befristung am 31.08.2009 beendet worden ist.

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Im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Zusammenbauschlosser weiterzubeschäftigen.

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Die Beklagte im Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag zu Ziff. 1 zu verurteilen, an den Kläger 5.264,36 € brutto, abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Leistungen über 2.425,20 € netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu leisten.

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Im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziff. 1 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.896,54 € brutto, abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Leistungen über 3.637,80 € netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu leisten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 01.07.2010 (Bl. 142 ff. d. A.), auf den Bezug genommen wird.

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Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Im Ergebnis und in der Begründung zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund wirksam vereinbarter Befristung mit Ablauf des 31.08.2009 beendet worden ist. Die Berufungskammer folgt der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst:

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1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die mit Vereinbarung vom 21.10.2008 vereinbarte Befristung zum 31.08.2009 rechtswirksam ist. Bei ihr handelt es sich um die zulässige erste Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages i. S. d. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG. Die Vereinbarung wurde noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart. Ihrem Inhalt nach änderte sie lediglich die Vertragsdauer, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen.

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2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist mit Aufnahme der geänderten Tätigkeit als Zusammenbauschlosser ab dem 03.11.2008 kein neuer, unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen. Unerheblich ist insoweit, ob die Beklagte dem Kläger hierdurch eine Tätigkeit übertragen hat, die die Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe erfüllte.

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Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger die Zuweisung der neuen Tätigkeit nicht als Vertragsangebot, gerichtet auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages auffassen konnte. Die Beklagte hat dem Kläger die Tätigkeit zugewiesen, womit für den Kläger erkennbar war, dass die Beklagte davon ausging, dies im Rahmen des ihr zustehenden Direktionsrechts tun zu können. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers sollten nach dem erkennbaren Willen der Beklagten auch nicht die Hauptleistungspflichten vollständig ausgetauscht werden. Die Beklagte ging - für den Kläger erkennbar - davon aus, dass auch die Tätigkeit ab dem 03.11.2008 wie bisher nach Entgeltgruppe E 1 ERA zu vergüten sei.

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Die Zuweisung der geänderten Tätigkeit ab 03.11.2008 beinhaltet damit lediglich die Zuweisung einer andersartigen Tätigkeit, wobei die Beklagte sich im ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 14.01.2008 vorbehalten hatte, dem Kläger auch andere, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende und zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen und ihn auch in anderen Abteilungen einzusetzen.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Vertrages befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. Sie enthält keine erneute, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnte (vgl. nur BAG 18.01.2006 - 7 AZR 178/05 - EZA § 14 TzBfG Nr. 26). In Übereinstimmung hiermit geht auch die Berufungskammer davon aus, dass eine nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässige Vertragsverlängerung nicht voraussetzt, dass die Bedingungen des Ausgangsvertrags während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert beibehalten werden. Zwar liegt eine Verlängerung i. S. d. § 14 Abs. 2 TzBfG nur dann vor, wenn mit einer Verlängerungsvereinbarung ausschließlich die Laufzeit des Vertrags verändert wird, die übrigen Vertragsbestandteile aber unberührt bleiben. Dies bedeutet aber nur, dass der im Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung bestehende Vertragsinhalt - abgesehen von der Vertragsdauer - nicht geändert werden darf. Kommt es hingegen während der Vertragslaufzeit zu einer Veränderung der Arbeitsbedingungen, ist dies nach Sinn und Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG befristungsrechtlich bedeutungslos. Durch die Beschränkung mehrfacher sachgrundloser Befristungen auf Vertragsverlängerungen in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG soll der Arbeitnehmer davor geschützt werden, dass der Arbeitgeber die zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert oder dass der Arbeitnehmer durch das Angebot anderer, ggf. günstigere Arbeitsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags veranlasst wird. Dieser Schutzzweck greift nur bei Abschluss des Verlängerungsvertrages ein. Ist dieser bereits abgeschlossen, wurde der Arbeitnehmer nicht durch das Angebot günstigerer Vertragsbedingungen zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages veranlasst. Ihm steht es vielmehr frei, das Angebot veränderter Bedingungen abzulehnen und auf den Inhalt des Verlängerungsvertrages in Verbindung mit dem Ausgangsvertrag zu verweisen.

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So liegen die Dinge hier: Die Zuweisung der neuen Tätigkeit als Zusammenbauschlosser ab dem 01.11.2008 (mit Arbeitsaufnahme 03.11.2008) erfolgte mit Schreiben der Beklagten vom 28.10.2008. Zu diesem Zeitpunkt war aber zwischen den Parteien bereits die Verlängerungsvereinbarung mit im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen am 21.10.2008 vereinbart worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nur durch das in Aussicht stellen dieser anderweitigen Tätigkeit zum Abschluss der Verlängerungsvereinbarung veranlasst wurde, bestehen nicht. Auch wurde ihm nicht in Aussicht gestellt, im Falle der Nichtübernahme der geänderten Tätigkeit keine Verlängerungsvereinbarung zu schließen. Vielmehr stand es dem Kläger zum Zeitpunkt der Zuweisung der andersartigen Tätigkeit frei, dann, wenn diese Zuweisung nicht mehr vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt gewesen sein sollte, auf den Inhalt des Ausgangsvertrages in Verbindung mit der Verlängerungsvereinbarung vom 21.10.2008 zu verweisen.

III.

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Das Arbeitsverhältnis hat deshalb aufgrund der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31.08.2009 geendet. Die für den Fall des Obsiegens mit der Befristungskontrollklage gestellten Hilfsanträge auf Weiterbeschäftigung und Zahlung von Annahmeverzugslohn fallen nicht zur Entscheidung an. Die Berufung des Klägers war deshalb mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht.

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