Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 275/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.04.2010 - 2 Ca 2701/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Frage, ob Vergütungsansprüche nach einer zweistufigen Ausschlussklausel des Manteltarifvertrages Elektrohandwerk verfristet sind.

2

Der Kläger war seit 01. Oktober 1979 bei der Beklagten als Schlosser zu einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt 2.647,63 € und Kontoführungsgebühren in Höhe von 1,28 € beschäftigt.

3

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag Elektrohandwerk in der Fassung vom 14. Mai 2001 Anwendung. § 14 des MTV Elektrohandwerk enthält folgende Regelung:

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Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen zwei Monate nach ihrer Fälligkeit (Ausschlussfrist), wenn sie nicht binnen dieser Frist schriftlich geltend gemacht sind.

5

Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziffer 1 festgesetzten Frist ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist wegen eines unabwendbaren Zufalles nicht möglich gewesen ist.

6

Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt der Arbeitgeber seine Erfüllung ab, so hat der Arbeitnehmer den Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.

7

Nach einer ersten Kündigung vom 27. Juni 2008 zum 31. Januar 2009, deren Unwirksamkeit im Verfahren 4 Ca 1332/08 rechtskräftig festgestellt wurde, erfolgte unter dem 29. August 2008 eine erneute Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2009. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage mit dem AZ: 4 Ca 1806/08 wurde rechtskräftig abgewiesen.

8

Ein Vertragsangebot der Firma D für eine Beschäftigung des Klägers als Fachhelfer mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.100,-- € ab 1. Februar 2009, lehnte der Kläger ab.

9

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers führte die Beklagte aus:

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Aufgrund der Betriebsvereinbarung zur Regelung des Übergangs der R Mitarbeiter zur S-GmbH vom 30.09.1979 hat sich die R bemüht, Ihrem Mandanten einen Arbeitsplatz in einem andern Unternehmen zu vermitteln. Das Schreiben der R vom 22.10.2008 liegt Ihnen bereits vor. Am 22.10.2008 hat die D Druck- und Versanddienstleistungen S GmbH Ihrem Mandanten - aufgrund der Vermittlungsbemühungen der R - ein Arbeitsvertragsangebot unterbreitet, welches Ihnen ebenfalls bereits vorliegt. Konkret wurde Ihrem Mandanten eine Tätigkeit als Fachhelfer/Stöcklinfahrer mit Einsatzort in L, zu einem monatlichen Brutto-Grundgehalt von € 2.100,00 zzgl. Sonderzahlungen und Zuschlägen für den Zeitraum ab dem 01.02.2009 angeboten.

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Das Angebot der D hat Ihr Mandant jedoch ebenfalls grundlos abgelehnt.

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Es bestand damit ab dem 01.02.2009 bis zum Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens eine konkrete Arbeitsmöglichkeit. Diese anzunehmen wäre Ihrem Mandant im konkreten Fall auch zumutbar gewesen. Zumindest hätte Ihr Mandant - bis heute - keine Alternative gegenüber dem Eintritt dauerhafter Arbeitslosigkeit ab dem 01.02.2009 aufgezeigt.

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Die Weigerung Ihres Mandanten führt nun rechtlich dazu, dass dieser sich - ab 01.02.2009 bis zum Abschluss des rechtskräftigen Kündigungsschutzverfahrens - gemäß § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG den Verdienst anrechnen lassen muss, dessen Erzielung er böswillig unterlassen hat.

14

Selbst für den Fall, dass es dabei verbleiben sollte, dass die Kündigung zum 31.01.2009 für unwirksam erklärt wird, steht Ihrem Mandanten für die Monate Februar und März 2009 lediglich die Differenz der bisherigen Vergütung abzüglich der Vergütung gemäß Arbeitsvertragsangebot der D zu.

15

Bis einschließlich Januar 2009 beträgt die monatliche Brutto-Grundvergütung Ihres Mandanten € 2.647,63 zzgl. Sonderzahlungen und Zuschlägen. Ab Februar 2009 wurde Ihrem Mandanten bei der D eine monatliche Brutto-Grundvergütung in Höhe von € 2.100,00 zzgl. Sonderzahlungen und Zuschlägen angeboten. Selbst für den Fall, dass sich vom 01.02.2009 bis 31.03.2009 ein Annahmeverzugszeitraum zu Lasten der Arbeitgeberin ergeben sollte, wird im Februar und März 2008 maximal die Differenz in Höhe von € 547,63 abgerechnet.
...

16

Die Beklagte beschäftigte den Kläger ab 01. Februar 2009 nicht mehr.

17

Mit seiner am 26. November 2009 erhobenen Klage verlangt der Kläger für die Monate Februar und März 2009 die bisherige Gesamtvergütung.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

19

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.297,82 € brutto abzüglich 1.344,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.304,61 € seit dem 01.03.2009 und aus weiteren 2.648,91 € seit dem 01.04.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte hat

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Klageabweisung beantragt

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und erwidert,

23

der Kläger habe die Erzielung anderweitigen Verdienstes im Anspruchszeitraum dadurch böswillig unterlassen, dass er das Angebot der D nicht angenommen habe. In jedem Fall sei ein eventueller Anspruch nach § 14 des Manteltarifvertrages für das Elektrohandwerk verfallen.

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Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat durch das Urteil vom 20. April 2010 - 2 Ca 2701/09 - die Zahlungsklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ansprüche seien nach § 14 Abs. 3 MTV Elektrohandwerk verfallen, da der Kläger die zweite Stufe des Kraft Nachwirkung geltenden Manteltarifvertrages nicht gewahrt habe. Der Lohnanspruch für Februar 2009 sei zum 01. Juni 2009 und der für März 2009 zum 01. Juli 2009 geltend zu machen gewesen. Zur Wahrung der 1. Stufe reiche die Erhebung der Kündigungsschutzklage und demzufolge ein Klageabweisungsantrag für eine Ablehnung seitens des Arbeitgebers. Wegen der Klageerhebung erst am 26. November 2009 sei die Frist abgelaufen.

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Gegen das dem Kläger am 10. Mai 2010 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 31. Mai 2010 eingelegt und am 12. August 2010 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

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Der Kläger bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, die Drei-Monats-Frist des § 14 Nr. 3 MTV sei nicht in Gang gesetzt worden, da im Klageabweisungsantrag des Kündigungsschutzverfahrens keine wirksame Ablehnung des Anspruchs wegen der noch nicht fälligen Gehaltsforderung für Februar bis März 2009 durch die Beklagte zu sehen sei. Es gelte eine dreijährige Verjährungsfrist. Im Übrigen hätte sich der Kläger bei Annahme des Angebots der D-GmbH schadenersatzpflichtig gemacht, wenn beide Arbeitgeber die Erfüllung des jeweiligen Vertrages verlängert hätten.

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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.04.2010 - 2 Ca 2701/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 5.297,82 € brutto abzüglich 1.344,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.304,61 € seit dem 01.03.2009 und aus weiteren 2.648,91 € seit dem 01.04.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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Zurückweisung der Berufung

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und erwidert,

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nach dem Wortlaut der zweiten Stufe der Ausschlussfrist des § 14 Nr. 3 MTV sei die Ablehnung des Arbeitgebers nicht auf den Zeitraum nach Fälligkeit beschränkt. Der Kläger seinerseits habe seine Ansprüche lange vor Fälligkeit geltend gemacht. Sie - die Beklagte - habe diese lange vor Fälligkeit zurückgewiesen. Eine "ausdrückliche" Ablehnung würde nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht verlangt. In beiden Kündigungsschutzverfahren sei Klageabweisung beantragt worden. Außerdem sei der Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, in welcher Höhe sie die Vergütung für die Monate Februar und März 2009 abrechnen würde. Darin läge eine deutliche Ablehnung der nunmehr geltend gemachten Ansprüche.

33

Der Kläger habe zudem nicht dargelegt, warum ihm die Annahme der Beschäftigung beider D-GmbH unzumutbar gewesen sei. Eine Schadenersatzpflicht des Klägers scheide aus.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers vom 12. August 2010 (Bl. 98 - 101 d. A.), hinsichtlich der Berufungserwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02. September 2010 (Bl. 114 - 119 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 12. November 2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

35

Die zugelassene Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig.

II.

36

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom 20. April 2010 - 2 Ca 2701/09 - zu Recht entschieden, dass dem Kläger die verfolgten Vergütungsansprüche wegen Verfristung nach § 14 Nr. 3 des MTV Elektrohandwerk nicht zustehen.

37

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer wiederholenden Darstellung ab.

III.

38

Die Angriffe der Berufung und die Ausführungen in der mündliche Verhandlung vor der Berufungskammer geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

39

1. Soweit die Berufung der Auffassung ist, dass die Drei-Monats-Frist des § 14 Nr. 3 MTV Elektrohandwerk nicht in Gang gesetzt worden sei, da der Klageabweisungsantrag der Beklagten im Kündigungsschutzverfahren wegen noch nicht fälliger Gehaltsforderungen für Februar und März 2009 keine wirksame Ablehnung darstelle, kann dem aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 14 Nr. 3 MTV Elektrohandwerk die Ablehnung des Arbeitgebers nicht auf den Zeitraum nach der Fälligkeit von Ansprüchen beschränke und jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine ausdrückliche Ablehnung der Ansprüche nicht verlangt würde (vgl. BAG Urteil vom 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 -). Vorliegend wird, insofern sogar abweichend von der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, in § 14 Nr. 3 des MTV Elektrohandwerk noch nicht einmal eine schriftliche Ablehnung gefordert.

40

Ferner kommt dem Schreiben der Beklagten an den Vertreter des Klägers vom 23. Dezember 2008 rechtserhebliche Relevanz zu. Dort wird nämlich deutlich ausgeführt, dass dem Kläger für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung zum 31.01.2009 nur die Differenzvergütung für Februar und März 2009 gezahlt würde. Aus dieser Formulierung musste dem Kläger der Wille der Beklagten deutlich werden, dass eine klare Ablehnung weitergehender Forderungen - insbesondere auf die nunmehr verfolgten Ansprüche - gegeben war, mit der Konsequenz, dass zumindest die 2. Stufe der Geltendmachungsfrist des MTV Elektrohandwerk ausgelöst wurden. Es entspricht dem Zweck von Ausschlussfristen, nämlich über das Bestehen von Ansprüchen nach Fristablauf nicht mehr streiten zu müssen. Der jeweilige Schuldner soll sich darauf verlassen können, dass nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden (vgl. BAG Urteil vom 14. August 2002 - 5 AZR 341/01 - = BAGE 102, 161, 164). Dies zwang den Kläger zur tariflich geforderten fristgerechten Vorgehensweise, mithin zu einer gerichtlichen Geltendmachung. Das hat er erst verspätet, nämlich Monate nach Fälligkeit der verfolgten Ansprüche, am 26. November 2009 getan.

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2. Ob die verfolgten Zahlungsansprüche auch deshalb zu versagen wären, weil der Kläger die Erzielung eines möglichen Zwischenverdienstes böswillig unterlassen hat, kann offen bleiben (vgl. BAG Urteil vom 03. Dezember 1980 - 5 AZR 477/78 = EzA Nr. 39 zu § 615 BGB, BAG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 584/93 = EzA Nr. 80 zu § 615 BGB).

III.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

43

Von der Zulassung der Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgesehen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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