Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Ta 233/10

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2010, AZ: 7 Ca 62/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin wird ermächtigt, die gemäß Ziffer 3 des Vergleichs vom 24.02.2010 vorzunehmende Entgeltabrechnung für den Monat Februar 2010 in Höhe von 1.275,00 € brutto abzüglich gezahlter 513,11 € netto durch einen von der Klägerin auf Kosten des Beklagten zu beauftragenden Steuerberater vornehmen zu lassen.

Der Beklagte ist verpflichtet, diesem im Rahmen der Ersatzvornahme Einsicht in die Abrechnungsunterlagen, bestehend aus Sozialversicherungsnachweis, Lohnsteuerkarte und Mitteilungen der Adressen und Konten der Sozialversicherungsträger, zu gewähren.

Der Beklagte wird verurteilt, einen Kostenvorschuss für die Leistungen des Steuerberaters in Höhe von 200,00 € zu leisten.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung zum 31.12.2009, um die Zahlung von Differenzvergütungsansprüchen für den Zeitraum Juni bis Dezember 2009, um Weiterbeschäftigung sowie Zeugniserteilung.

2

Die Klägerin hat mit ihrer Klageschrift vorgetragen, ihr sei mitgeteilt worden, dass das Arbeitsverhältnis über die Befristung hinaus fortgesetzt werde. Sie habe auch schon für den Monat Januar Urlaub beantragt gehabt, und zwar vom 23.01.2010 bis 14.02.2010. Dieser sei geprüft und genehmigt worden seitens des Beklagten. Im Gütetermin am 24.02.2010 schlossen die Parteien einen Vergleich, der u. a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Kündigung vom 24.02.2007 zum 31.03.2010 vorsieht, und der in Ziffer 3 die Verpflichtung des Beklagten enthält, das Arbeitsverhältnis rückwirkend ab Juni 2009 sowie bis zum Beendigungszeitpunkt auf der Basis eines monatlichen Bruttolohns von 1.275,00 € abzurechnen und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge - hinsichtlich des rückständigen Zeitraums jeweils unter Abzug der bereits erbrachten Zahlungen - an die Klägerin auszuzahlen.

3

Mit Schriftsatz vom 14.06.2010 hat die Klägerin wegen Nichterfüllung der im Vergleich übernommenen Verpflichtungen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft beantragt und diesen Antrag auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Erteilung von Abrechnungen gemäß § 887 ZPO zu vollstrecken ist, dahingehend durch Schriftsatz vom 11.08.2010 abgeändert, dass sie beantragt hat:

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die Gläubigerin zu ermächtigen, die gemäß Ziff. 3 des Vergleichs vorzunehmende ordnungsgemäße Abrechnung von 1.275,00 € brutto abzüglich 513,11 € netto durch einen Dritten - hier einen Steuerberater - vornehmen zu lassen,

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den Schuldner zu veranlassen, die im Rahmen der Ersatzvornahme notwendigen Maßnahmen, nämlich die entsprechenden Unterlagen herauszugeben, um eine ordnungsgemäße Abrechnung vorzunehmen zu können,

6

den Schuldner zu verurteilen, einen entsprechenden Kostenvorschuss für die Leistungen des Steuerberaters, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu leisten.

7

Mit weiterem Schriftsatz vom 24.09.2010 hat sie die Aufrechterhaltung des Antrags vom 11.08.2010 darauf gestützt, dass für den Monat Februar 2010 lediglich eine Abrechnung in Höhe von 637,50 € brutto (mit 513,11 € netto) erfolgt sei, nicht wie geschuldet in Höhe von 1.275,00 € brutto.

8

Durch Beschluss vom 29.09.2010 hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - den "Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes" kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Zurückweisung hat es damit begründet, der Abrechnungsanspruch sei formaliter erfüllt. Ob die Abrechnungen inhaltlich richtig seien, könne nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren überprüft werden. Davon abgesehen, sei auch die Februarabrechnung prima vista korrekt, wenn die Klägerin, wie von der Gegenseite behauptet, in diesem Monat zwei Wochen unbezahlten Urlaub gehabt habe.

9

Gegen den ihr am 05.10.2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.10.2010, eingegangen am 19.10.2010, Beschwerde eingelegt.

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Sie macht geltend, ihr Anspruch auf ordnungsgemäße und nachvollziehbare Abrechnung sei nicht erfüllt. Sie habe nicht zwei Wochen unbezahlten Urlaub gehabt. Dieser sei auch nicht vorgesehen gewesen. Vielmehr sei Urlaub beabsichtigt gewesen, der auch genehmigt worden wäre, jedoch habe der Beklagte das Arbeitsverhältnis vorher beendet. Der Beklagte habe sich in Annahmeverzug befunden, sodass von unbezahltem Urlaub keine Rede sein könne. Die Abrechnung sei auch schon deshalb falsch, weil die falsche Lohnsteuerklasse eingesetzt worden sei. Die Klägerin habe Lohnsteuerklasse I und nicht Lohnsteuerklasse VI. In Höhe des hälftigen Februargehalts und der diesbezüglichen Abrechnung sei die Angelegenheit nicht erledigt. Die Klägerin habe Anspruch auf Abrechnung des Monats Februar mit der richtigen Lohnsteuerklasse in Höhe eines Betrages von 1.275,00 €. Nach wie vor werde ein Betrag in Höhe von 1.275,00 € brutto geschuldet, abzüglich gezahlter 513,11 € netto. Klarstellend hat sie ihren Vollstreckungsantrag mit Schriftsatz vom 03.01.2011 auf die Abrechnung hierüber eingegrenzt sowie die Abrechnungsunterlagen und die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme benannt.

11

Der Beklagte wendet sich gegen die Beschwerde und wendet ein, die Abrechnungen seien mit der Lohnsteuerklasse I erfolgt. Der Klägerin sei treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, wenn sie aus der Formulierung des Vergleichs herleiten wolle, dass sie für unbezahlten Urlaub von zwei Wochen einen Vergütungsanspruch habe. Die Klägerin habe bei Aufnahme der Beschäftigung darauf hingewiesen, dass sie eine Schiffsreise gebucht habe und deshalb zwei Wochen unbezahlten Urlaub benötige. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs habe die Klägerin den unbezahlten Urlaub bereits genommen gehabt. Die hier im Vergleich geregelte Freistellung von der Arbeit habe sich lediglich auf mögliche restliche Urlaubsansprüche bezogen.

12

Das Arbeitsgericht Mainz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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1. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 2 ArbGG, 793, 567 f. ZPO zulässig.

14

2. Sie ist begründet, da die Vollstreckungsanträge in der aufgrund des zuletzt erhobenen Vorbringens maßgeblichen, aus dem Tenor ersichtlichen Auslegung, begründet sind.

15

Nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 887 Abs. 1 ZPO ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners eine Handlung vornehmen zu lassen, wenn der Schuldner die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann. Gemäß § 887 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

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Vorliegend sind neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen auch die speziellen Voraussetzungen aus § 887 Abs. 1 und 2 ZPO erfüllt.

17

2.1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben, da der gerichtlich protokollierte Vergleich vom 24.02.2010 ein Vollstreckungstitel ist, der dem Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten am 26.03.2010 zugestellt worden ist und für den der Klägerin durch das Arbeitsgericht Mainz eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden ist.

18

2.2. Ziffer 3 des Vergleichs regelt eine Abrechnungsverpflichtung des Beklagten, die damit die Verpflichtung zu einer nach § 887 ZPO zu vollstreckenden vertretbaren Handlung enthält, und ist hinsichtlich des Zeitraums, wie auch der Höhe der geschuldeten Abrechnung hinreichend bestimmt (Juni 2009 bis zum in Ziff. 1 festgelegten Beendigungszeitpunkt 31.02.2010, 1.275,00 € brutto monatlich).

19

Die Klägerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Zwangsvollstreckung ihren Antrag im Hinblick auf die teilweise Erfüllung des Abrechnungsanspruchs reduziert auf die Abrechnung des Monats Februar 2010 in Höhe von 1.275,00 € brutto abzüglich gezahlter 513,11 € netto.

20

Zur Vollstreckung dieser vertretbaren Handlung ist es erforderlich, dass dem Dritten das Recht eingeräumt wird, die Abrechnungsunterlagen einzusehen, bestehend aus Sozialversicherungsnachweis, Lohnsteuerkarte und Mitteilungen der Adressen und Konten der Sozialversicherungsträger.

21

Der titulierte Anspruch ist nicht in vollem Umfang erfüllt. Die Frage der Erfüllung bestimmt sich nach dem titulierten Anspruch. Danach haben die Parteien eine Berechnungsbasis von 1.275,00 € monatlich vereinbart, dies bezogen auch auf den Monat Februar 2010. Die deutlich hinter diesem Bruttobetrag zurückbleibende erteilte Februarabrechnung erfüllt diesen Anspruch nicht.

22

Darüber hinaus ergibt die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs aufgrund des Sach- und Streitstandes zu diesem Zeitpunkt, dass der Monat Februar in vollem Umfang bezahlt werden sollte.

23

Die Parteien stritten im Verfahren insbesondere um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vertraglich vereinbarter Befristung zum 31.12.2009 bzw. um die Wirksamkeit der Befristungsabrede aufgrund der schriftlichen Vereinbarung nach Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin hatte nach ihrem Vortrag in Erwartung der Fortsetzung über den 31.12.2009 hinaus für den Monat Januar vom 23.01.2010 bis zum 14.02.2010 Urlaub beantragt und genehmigt bekommen, wurde dann aber, entgegen einem bereits erstellten Dienstplan, im Januar nicht mehr eingesetzt. In dem am 24.02.2010 gerichtlich protokollierten Vergleich haben sich die Parteien darauf verständigt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung, sondern aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung vom gleichen Datum (24.02.2010) mit Ablauf des 31.03.2010 beendet werde. In Ziffer 3 des Vergleichs schlossen die Parteien die Vereinbarung, die Gegenstand des Zwangsvollstreckungsantrags ist, wonach sich der Beklagte verpflichtete, das Arbeitsverhältnis rückwirkend ab Juni 2009 bis zum Beendigungszeitpunkt auf der Basis eines monatlichen Bruttolohnes von 1.275,00 € abzurechnen und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge an die Klägerin auszuzahlen. Weiterhin enthält Ziffer 2 des Vergleichs die Vereinbarung der Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung für die restliche Vertragslaufzeit, mithin den Zeitraum vom 24.02.2010 bis zum 31.03.2010.

24

Die Auslegung ergibt, dass die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtung sich auf sämtliche Zeiten des Annahmeverzugs und der Freistellung ohne Einschränkung beziehen sollte und Zeiten der fehlenden Arbeitsleistung den Anspruch nicht mindern sollten. Wären die Parteien demgegenüber von einem zuvor beantragten, unbezahlten Urlaub der Klägerin im Monat Februar 2009 ausgegangen, der auch nach dem Inhalt der Vereinbarung nicht vergütet werden sollte, so wäre zwingend eine entsprechende Vereinbarung im Vergleich zu erwarten gewesen.

25

Damit ist der Vollsteckungsantrag begründet, und gemäß § 887 Abs. 2 ZPO hat der Beklagte die Kosten vorauszuzahlen, welche durch die Ersatzvornahme voraussichtlich anfallen werden.

26

3. Nach alldem war die erstinstanzliche Entscheidung auf die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuändern.

27

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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