Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 218/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3.12.2010, Az.: 2 Ca 332/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 3.791,18 € brutto abzüglich eines von der Beklagten gezahlten Teilbetrages von 1.000,00 € netto. Die Beklagte macht ihrerseits gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten geltend, mit dem sie gegenüber der Klageforderung aufrechnet und den sie in Höhe des überschießenden Betrages im Wege der Widerklage verfolgt.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 29.09.2008 als examinierte Pflegefachkraft beschäftigt. Ab April 2009 nahm die Klägerin an einem Weiterbildungskurs zur Ausbildung als Pflegedienstleiterin teil, dessen Abschluss für Mitte 2010 vorgesehen war. Bezüglich der Kosten einigten sich die Parteien darauf, dass die Beklagte diese in vollem Umfang übernimmt.

3

Mit Schreiben vom 11.12.2009 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2009.

4

Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes im Übrigen sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 03.12.2010 (Bl. 89 - 91 d. A.).

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.791,18 € brutto abzüglich gezahlter 1.000,00 € netto nebst Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

und widerklagend beantragt,

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die Widerbeklagte zu verurteilen, an die Widerklägerin 640,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und darüber hinaus weitere 1.000,00 € an die Widerklägerin zu zahlen.

11

Die Klägerin hat beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.12.2010 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

14

Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 bis 7 dieses Urteils (= Bl. 91 - 94 d. A.) verwiesen.

15

Die Beklagte hat gegen das ihr am 14.03. zugestellte Urteil am 14.04.2011 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 18.05.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 16.06.2011 begründet.

16

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der verauslagten Ausbildungskosten nicht entgegen, dass mit der Klägerin keine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Vielmehr sei in erster Linie darauf abzustellen, welche Vorteile der Arbeitnehmer von der Fortbildung habe. Insoweit sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Klägerin habe durch die Fortbildung eine Zusatzqualifikation erlangt, die sie bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis berechtigt hätte, eine höherwertige Tätigkeit auszuüben, die auch entsprechend besser vergütet werde. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ergebe sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt einer arbeitsvertraglichen Nebenpflichtverletzung sowie aus den allgemeinen Grundsätzen zum Schadensersatz. Letztlich ergebe sich aus den auch von der Klägerin unterschriebenen Kursunterlagen, dass sie für die Kosten zusammen mit ihr - der Beklagten - als Gesamtschuldnerin hafte.

17

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 15.06.2011 (Bl. 148 - 152 d. A.) Bezug genommen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und gemäß ihren erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 22.07.2011 (Bl. 175 - 181 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

23

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

24

Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

II.

25

1. Die Beklagte hat ihre Berufung - prozessual zulässig - auf die Entscheidung über eine eigene, zur Aufrechnung gestellte und im Übrigen im Wege der Widerklage geltend gemachte Forderung, die vom Arbeitsgericht nicht für bestehend erachtet wurde, beschränkt. Damit ist im Berufungsverfahren nicht mehr das Bestehen der Klageforderung, sondern nur noch das Bestehen der Gegenforderung zu prüfen (vgl. BGH, NJW - RR 2001, 1572).

26

Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß §§ 387, 389 BGB durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen, da der Beklagten kein Anspruch gegen die Klägerin auf Rückzahlung von Fortbildungskosten zusteht. Demgemäß erweist sich auch die Widerklage als unbegründet.

27

Das Berufungsgericht folgt insoweit den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

28

a) Bezüglich des Anspruchs eines Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Fort- bzw. Weiterbildungskosten bedarf es nach allgemeiner Meinung und nach Maßgabe der vom Arbeitsgericht im erstinstanzlichen Urteil zitierten Rechtsprechung des BAG grundsätzlich einer vertraglichen Rückzahlungsvereinbarung oder einer tarifvertraglichen Anspruchsgrundlage. Vorliegend haben die Parteien keine Rückzahlungsvereinbarung getroffen. Das Arbeitsverhältnis unterliegt auch unstreitig keinen tarifvertraglichen Vorschriften, die Grundlage des Rückzahlungsanspruches sein könnten.

29

b) Ein Rückzahlungsanspruch steht der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Die Klägerin hat keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Sie war vielmehr berechtigt, den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Das Kündigungsrecht der Klägerin war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt.

30

c) Die Klägerin ist der Beklagten auch nicht nach § 426 BGB zum Ausgleich verpflichtet.

31

Zwar haben sich die Klägerin und die Beklagte gegenüber dem Veranstalter des Fortbildungskurses nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 16.03.2009 (Bl. 153 d. A.) gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Kursgebühr verpflichtet. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht eine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis der Gesamtschuldner jedoch nur insoweit, als nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung haben im Streitfall die Parteien im Wege einer vertraglichen Abrede getroffen, wonach die Beklagte sämtliche Fortbildungskosten übernimmt. Eine Ausgleichspflicht, d. h. eine Rückzahlungspflicht der Klägerin besteht somit auch von daher nicht.

III.

32

Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

33

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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