Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 200/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.06.2011 – 6 Ga 3/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
- 2
Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger für das von ihm betriebene Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
- 3
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Daraufhin übersandte der Kläger eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche jedoch keine Angaben zu seinem Einkommen enthielt. Nachdem das Arbeitsgericht den Kläger zur Erklärung über seine Einkommenssituation aufgefordert hatte und der Kläger nicht mehr reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29.06.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 11.07.2011, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
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Mit einem am 10.08.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem er sein Rechtsmittel nicht mehr begründete, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Landesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung bis zum 17.10.2011 Gelegenheit gegeben, die geforderte Erklärung abzugeben. Hierauf äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
- 7
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
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Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
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Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
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Gibt die Partei eine unvollständige Erklärung ab, kommt sie damit ihrer Auflage aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht nach. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer trotz einer entsprechenden Auflage nicht zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen erklärt. Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
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Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
- 13
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.
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