Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 226/11
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.08.2011 – 3 Ca 516/10 - aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
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Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 22.08.2011 aufgehoben und diesen Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Das Empfangsbekenntnis hat der Prozessbevollmächtigte nicht datiert und unterzeichnet zurückgereicht (Bl. 22 des PKH-Hefts).
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Er hat aber mit am 29.08.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz für den Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und angegeben, das Mandatsverhältnis sei beendet und er könne den Beschwerdeführer postalisch nicht erreichen.
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Nachdem eine weitere Begründung nicht erfolgte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 78 ArbGG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form - und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Die sofortige Beschwerde ging innerhalb eines Monats nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bei Gericht ein, so dass die Monatsfrist in jedem Fall gewahrt ist.
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Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO aufgrund fehlender Erklärung über die Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegen. Das Arbeitsgericht hat seine Aufforderungen im Vorfeld auch zutreffend an den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugeleitet. Der Umfang der Prozessvollmacht erstreckt sich auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO jedenfalls dann, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Daher muss in diesen Fällen die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO über den Prozessbevollmächtigten erfolgen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.12.2010 – 1 Ta 249/10).
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Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht die erforderliche Erklärung abgegeben und seine Angaben belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
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Der Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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Nach den von ihm vorgelegten Unterlagen verfügt er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1117,- Euro und erhält Kindergeld in Höhe von 368,- Euro. Hiervon waren die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO für die Partei und den Ehegatten in Höhe von je 400,- Euro sowie für das 1. Kind in Höhe von 276,- Euro und für das 2. wie 3. Kind in Höhe von je 237,- Euro in Abzug zu bringen. Weiter abzugsfähig sind darüber hinaus die angegebenen monatlichen Kosten für eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 29,- Euro, eine Hausratsversicherung in Höhe von 7,- Euro sowie für eine Gebäudehaftpflichtversicherung in Höhe von 19,- Euro. Schließlich waren auch die angegebenen Kosten für das selbst genutzte Eigenheim in Höhe von 474,- Euro sowie in Höhe von 89,- Euro für Heiz- und in Höhe von 80,- Euro für Nebenkosten in Abzug zu bringen. Das angegebene Vermögen übersteigt nicht den Freibetrag bzw. die zulässigen Höchstgrenzen nach § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 und 9 SGB XII.
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Es ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von minus 763,- Euro, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist, Raten zu zahlen.
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Der erstinstanzliche Beschluss vom 22.08.2011 war somit aufzuheben.
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Da die Beschwerde erfolgreich war, fällt keine Gerichtsgebühr an.
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Referenzen
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 3x
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 2x
- § 90 Abs. 2 Nr. 8 und 9 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
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