Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 250/11
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.10.2011 – 4 Ca 1970/11 – wie folgt abgeändert:
"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 8.635,77 Euro für Verfahren und Vergleich festgesetzt."
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe
I.
- 1
In dem vorliegenden Verfahren wendet sich der beschwerdeführende Kläger gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten.
- 2
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.05.2008 zu einer monatlichen Vergütung von 1.992,87 Euro brutto beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 10.05.2011 zum 30.06.2011 gekündigt. Hiergegen erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet worden sei. Im Verlauf des Prozesses erweiterte er seine Klage um den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, zwei Abmahnungen vom 23.12.2009 und vom 17.03.2011 aus seiner Personalakte zu entfernen.
- 3
Die Parteien haben den Rechtsstreit mit Vergleich vom 14.07.2011 beendet.
- 4
Mit Beschluss vom 14.10.2011 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf 9.964,35 Euro festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutzantrag mit 3 Bruttomonatsgehältern des Klägers à 1.992,87 Euro und den Antrag auf Entfernung der beiden Abmahnungen mit je 1 Bruttomonatsgehalt pro Abmahnung, mithin mit 2 Bruttomonatsgehältern bewertet.
- 5
Gegen diesen dem Kläger am 19.10.2011 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 26.10.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat der Festsetzung des Gegenstandswerts mit der Begründung widersprochen, die sich aus der Festsetzung ergebenden Anwaltsgebühren stünden in Anbetracht der ausgehandelten Abfindung nicht in einem mit seiner Prozessbevollmächtigten vereinbarten Verhältnis.
- 6
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Gegenstandswert bestimme sich nach dem mit den Klageanträgen verfolgten Interesse der Parteien, nicht hingegen nach der Begründetheit der Klageforderung oder dem Ergebnis der Vergleichsverhandlungen.
II.
- 7
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und erweist sich auch im Übrigen als zulässig. Ihr ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine deutliche Verringerung des festgesetzten Werts, eventuell sogar eine Festsetzung auf 0 Euro fordert, da er seiner Prozessbevollmächtigten arglistige Täuschung und mangelhafte Leistung vorwirft. Damit übersteigt auch der Wert des Beschwerdegegenstands den erforderlichen Wert von 200,- Euro.
- 8
In der Sache hat die Beschwerde nur zu einem geringen Teil Erfolg.
- 9
Bei der Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG hat sich das Gericht nach den gesetzlichen Vorschriften von § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zu richten. Nach § 3 ZPO richtet sich der Wert eines Rechtsstreites nach dem zu ermittelnden Wert des Interesses des Klägers an der Durchsetzung seines Klageziels. Unerheblich bezüglich des wirtschaftlichen Interesses des Klägers ist - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - hingegen, ob die Klage und damit das prozessuale Agieren des Prozessbevollmächtigten des Klägers wirtschaftlich Erfolg hat oder nicht. Etwaige Vergütungsvereinbarungen zwischen Anwalt und Partei beeinflussen die Bestimmung des Verfahrenswertes nicht. Die Höhe der Vergütung des Prozessbevollmächtigten bestimmt sich nach dem festgesetzten Wert und den konkreten Vereinbarungen zwischen Prozessbevollmächtigtem und Kläger, nicht umgekehrt.
- 10
Im vorliegenden Fall hat das Gericht hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages die wertbegrenzende Vorschrift des § 42 Abs. 3 GKG beachtet und den Wert des Antrags auf 3 Bruttomonatsgehälter des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner Betriebszugehörigkeit von über einem Jahr beschränkt (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2010 – 1 Ta 88/10).
- 11
Den Antrag auf Entfernung zweier Abmahnungen hat das Gericht mit zwei Bruttomonatsgehältern bewertet. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer ist jedoch bei mehreren Abmahnungen lediglich die erste Abmahnung mit einem vollen Bruttomonatsgehalt, jede weitere hingegen mit einem Abschlag auf 1/3 eines Bruttomonatsgehalts zu bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.06.2011 – 1 Ta 111/11; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.07.2010 – 1 Ta 135/10). Diese Auffassung basiert auf dem Gedanken, dass insbesondere bei kurzfristig aufeinander folgenden Abmahnungen auch die Gefahr für den Bestand des Arbeitsverhältnisses und damit das klägerische Interesse an der Abwehr einer auf den Abmahnungen basierenden Kündigung steigt. Diese Überlegung rechtfertigt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts, ohne damit auf § 42 Abs. 3 GKG zurückgreifen zu wollen, zeitlich aufeinanderfolgende Abmahnungen grundsätzlich mit einem Drittel des Betrages eines Bruttomonatsverdienstes zu bewerten (vgl. grundlegend LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.04.2007 - 1 Ta 67/07). Da die Gefahr für den Bestand des Arbeitsverhältnisses auch bei zeitlich weiter auseinander liegenden Abmahnungen steigt, kann auch bei einer zeitlichen Spanne von mehr als einem Jahr zwischen den Abmahnungen nichts anderes gelten, wenn die Abmahnungen inhaltliche Übereinstimmungen aufweisen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach Auffassung des Gerichts dann geboten, wenn zwischen den Abmahnungen ein enger zeitlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht. In diesem Fall sind die der zeitlich ersten Abmahnung nachfolgenden und mit ihr in einem derartigen Zusammenhang stehenden Abmahnungen nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Vorliegend rügte die Beklagte mit den Abmahnungen vom 23.12.2009 und vom 17.03.2011 ein gleichgeartetes Fehlverhalten des Klägers, allerdings bezogen sie sich auf zwei verschiedene Vorkommnisse, die auch keinen zeitlich engen Zusammenhang aufwiesen. Daher war der Wert der Abmahnung vom 17.03.2011 auf 1/3 eines Bruttomonatsgehalts des Klägers festzusetzen.
- 12
Die so ermittelten Werte entsprechen dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an seinen Anträgen, da er bei Erfolg seiner Klage eine rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und einen Titel gegen die Beklagte auf Entfernung der beiden Abmahnungen erhalten wollte. Dies war sein wirtschaftliches Interesse, das den Wert bestimmt.
- 13
Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu tragen. Nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG kann das Gericht bei teilweiser Zurückweisung der Beschwerde die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nur zu einem so geringen Prozentsatz obsiegt, dass die Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte nicht angemessen schien.
- 14
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.
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