Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 262/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31.05.2011 – 6 Ca 404/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 31.05.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 03.06.2011, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
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Mit einem am 28.06.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt und erneut eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Das Arbeitsgericht forderte den Beschwerdeführer daraufhin auf, seine Angaben zu belegen und seine Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen für Juni und Juli 2011 sowie Nachweise über die Höhe der angegebenen finanziellen Unterstützung durch seine Mutter und die angegebenen Nebenkosten seiner Mietwohnung vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer hierauf nicht mehr reagierte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Landesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung bis zum 21.12.2011 Gelegenheit gegeben, seine Einkommensangaben durch Vorlage von Verdienstbescheinigungen für die Monate September – November 2011 sowie der sonstigen seitens des Arbeitsgerichts angeforderten Belege nachzuweisen. Hierauf hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
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In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Kläger zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
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Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
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Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
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Gibt die Partei, wie vorliegend, die entsprechende Erklärung ab und ist eine Änderung eingetreten, liegt es im Ermessen des Gerichts, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.04.2011 - 1 Ta 65/11).
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Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht vom Beschwerdeführer konkret bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung der von ihm angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angefordert. Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO jedoch nicht nachgekommen ist und insbesondere seine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen nicht belegt hat, konnte nicht überprüft werden, ob der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe hat. Es hatte daher bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu bleiben.
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Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.
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Referenzen
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ArbGG § 78 Beschwerdeverfahren 1x
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 4x
- ZPO § 118 Bewilligungsverfahren 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x
- 6 Ca 404/10 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 65/11 1x