Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (1. Kammer) - 1 Ta 256/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31.05.2011 - 5 Ca 133/10 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab dem 15. Februar 2012 monatliche Raten in Höhe von 75,- Euro zu zahlen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

2

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

3

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 31.05.2011, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 07.06.2011, den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

4

Mit einem am 04.07.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt und angegeben, seine Anschrift habe sich wegen Umzugs geändert. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Gehaltsbescheinigung für Mai 2011 sowie seinen Arbeitsvertrag vorgelegt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Einnahmen in Höhe von monatlich 915,68 Euro netto sowie Ausgaben für Unterhalt in Höhe von 106,- Euro monatlich hat. Aufgrund der geänderten Anschrift des Beschwerdeführers hat das Arbeitsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, auch einen Nachweis seiner aktuellen Kosten für die neue Unterkunft vorzulegen. Nachdem eine Reaktion des Beschwerdeführers nicht erfolgte, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

Das Landesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung zum 15.12.2011 erneut Gelegenheit gegeben, den angeforderten Nachweis für die Unterkunftskosten vorzulegen. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

II.

6

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

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In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg.

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Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Kommt die Partei einer ermessensfehlerfreien Aufforderung nicht nach, erfüllt sie ihre Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht hinreichend.

9

Vorliegend ist der Beschwerdeführer der ermessensfehlerfreien Aufforderung des Arbeitsgerichts, einen Nachweis über seine nun anfallenden Kosten für seine Unterkunft vorzulegen, nicht nachgekommen und hat damit seine Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht vollständig erfüllt.

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Dennoch war vorliegend eine vollständige Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt, da die vom Beschwerdeführer dargelegten und nachgewiesenen Änderungen zu beachten waren und insoweit seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für eine Überprüfung seines Anspruchs auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bezüglich dieser Angaben ausreichten. Der Beschwerdeführer hat Einkünfte in Höhe von 915,- Euro netto sowie Ausgaben für Unterhalt in Höhe von 106,- Euro nachgewiesen, aus dem sein Anspruch auf weitere Gewährung von Prozesskostenhilfe berechnet werden kann. Da er mögliche Ausgaben für Unterkunft und Miete auch nach Aufforderung weder dargelegt noch nachgewiesen hat, hatte die Berechnung ohne Berücksichtigung etwaiger Kosten für Unterkunft und Miete zu erfolgen.

11

Danach sind die Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile in der Lage, monatliche Raten in Höhe von 75,- Euro zu zahlen.

12

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 915,- Euro. Hiervon sind für das anrechenbare Einkommen Freibeträge in Höhe von 187,- Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO und in Höhe von 411,- Euro gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Abzug zu bringen. Des Weiteren zahlt der Beschwerdeführer ausweislich seiner Gehaltsbescheinigung für Mai 2011 Unterhalt in Höhe von 106,- Euro, so dass dieser Posten ebenfalls in Abzug zu bringen war.

13

Es ergibt sich dann ein anrechenbares Einkommen von gerundet 211,- Euro, weshalb nach § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 75,- Euro monatlich anzusetzen ist.

14

Soweit die sofortige Beschwerde abzuweisen war, resultiert die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.

15

Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen, die Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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